327 Die staatlichen Einrichtungen für den Kunstunterricht in Deutschland. 55
Kandidaten „die Bauschule eines der polytechnischen Institute des
Kaiserstaats oder ähnlicher Institute des Auslandes .. . absolvirt
haben", während der Eintritt in die Specialschulen für Historienmalerei,
höhere Bildhauerei, Landschaftsmalerei 2c. nur an den „Nachweis über die
mit gutem Erfolge beendeten Studien an der allgemeinen Maler= oder
Bildhauerschule“ — die, wie oben gezeigt, einen ingredienten Theil der
Akademie selber bilden — geknüpft ist, so geht daraus mit Evidenz hervor,
daß für die vollständige Ausbildung von Architekten auf der Akademie
durchaus nicht in demselben Umfange gesorgt ist, wie für die in den
Schwesterkünsten der Malerei und Bildhauerei.
Abgesehen von dieser Inkonsequenz in der Gliederung des akademischen
Studienplans ist übrigens anzuerkennen, daß auf keiner anderen Kunstlehranstalt
die auf allgemeine ästhetische und technische Ausbildung abzweckenden
Lehrfächer in solcher Vollständigkeit vertreten sind, wie auf der Wiener
Akademie, deren Organisation — obschon sie, wie bemerkt, ebenfalls an
der unzuträglichen Verbindung verschiedenartiger Functionen laborirt —
dennoch ziemlich einfach und ohne prätentiösen Aufwand administrativer
Scheinapparate sich darstellt.
III. Kritik der deutschen Kunstlehranstalten in Bezug auf die drei
HOauptelemente der künstlerischen Ausbildung.
Nach dieser auf Eliminirung der nicht zu unserer eigentlichen Untersuchung
gehörigen Functionen und Disciplinen der deutschen Kunstlehrinstitute
abzweckenden Uebersicht über die hauptsächlichsten dieser Anstalten
können wir nun zur Prüfung des substanziellen Inhalts ihrer
Studienordnungen übergehen, und zwar nach Maßgabe der in der
ersten Hälfte dieser Betrachtungen entwickelten Kriterien der Begabung
— der allgemeinen Vorbildung — und des eigentlichen Studiums.
Da. wie wir gezeigt haben, die ersteren beiden als die unerläßlichen
Vorbedingungen für eine erfolgreiche Wirksamkeit des letzteren von
besonderer Wichtigkeit find, insofern ein wesentlicher Mangel nach jenen
zwei Seiten hin im besten Falle nur zu jener handwerksartigen Mittelmäßigkeit
führen kann, welche das Kunstwerk lediglich als Marktwaare für
die Ausstellungen betrachtet, so läßt sich schon von vorn herein erwarten,
daß die Kunstschulen diesen beiden Momenten auch eine besondere Aufmerksamkeit
widmen werden. Sehen wir daher zu, in welchem Grade die betreffenden
organisatorischen Bestimmungen der verschiedenen Statuten solche
Erwartung bestätigen, und zwar zunächst hinsichtlich der Begabung,
d. h. der Prüfung des Talents. Wir werden bei der Anführung der einzelnen
Institute im Allgemeinen dieselbe Reihenfolge, wie oben, beobachten,
aber der Kürze halber statt ihrer vollen Titel nur die Städte nennen, in
denen dieselben etablirt sind.
1. Prüfung des Talents.
Eine Prüfung des Talents ist keine Prüfung des Könnens; sie hat
sich nicht sowohl auf eine etwa schon begonnene Thätigkeit, als auf die