Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

327  Die  staatlichen  Einrichtungen  für  den  Kunstunterricht  in  Deutschland.  55

Kandidaten  „die  Bauschule  eines  der  polytechnischen  Institute  des
Kaiserstaats  oder  ähnlicher  Institute  des  Auslandes  ..  .  absolvirt
haben",  während  der  Eintritt  in  die  Specialschulen  für  Historienmalerei,
höhere  Bildhauerei,  Landschaftsmalerei  2c.  nur  an  den  „Nachweis  über  die
mit  gutem  Erfolge  beendeten  Studien  an  der  allgemeinen  Maler=  oder
Bildhauerschule“  —  die,  wie  oben  gezeigt,  einen  ingredienten  Theil  der
Akademie  selber  bilden  —  geknüpft  ist,  so  geht  daraus  mit  Evidenz  hervor,
  daß  für  die  vollständige  Ausbildung  von  Architekten  auf  der  Akademie
  durchaus  nicht  in  demselben  Umfange  gesorgt  ist,  wie  für  die  in  den
Schwesterkünsten  der  Malerei  und  Bildhauerei.

Abgesehen  von  dieser  Inkonsequenz  in  der  Gliederung  des  akademischen
Studienplans  ist  übrigens  anzuerkennen,  daß  auf  keiner  anderen  Kunstlehranstalt
  die  auf  allgemeine  ästhetische  und  technische  Ausbildung  abzweckenden
  Lehrfächer  in  solcher  Vollständigkeit  vertreten  sind,  wie  auf  der  Wiener
Akademie,  deren  Organisation  —  obschon  sie,  wie  bemerkt,  ebenfalls  an
der  unzuträglichen  Verbindung  verschiedenartiger  Functionen  laborirt  —
dennoch  ziemlich  einfach  und  ohne  prätentiösen  Aufwand  administrativer
Scheinapparate  sich  darstellt.

III.  Kritik  der  deutschen  Kunstlehranstalten  in  Bezug  auf  die  drei
HOauptelemente  der  künstlerischen  Ausbildung.

Nach  dieser  auf  Eliminirung  der  nicht  zu  unserer  eigentlichen  Untersuchung
  gehörigen  Functionen  und  Disciplinen  der  deutschen  Kunstlehrinstitute
  abzweckenden  Uebersicht  über  die  hauptsächlichsten  dieser  Anstalten
können  wir  nun  zur  Prüfung  des  substanziellen  Inhalts  ihrer
Studienordnungen  übergehen,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  in  der
ersten  Hälfte  dieser  Betrachtungen  entwickelten  Kriterien  der  Begabung
—  der  allgemeinen  Vorbildung  —  und  des  eigentlichen  Studiums.
  Da.  wie  wir  gezeigt  haben,  die  ersteren  beiden  als  die  unerläßlichen
  Vorbedingungen  für  eine  erfolgreiche  Wirksamkeit  des  letzteren  von
besonderer  Wichtigkeit  find,  insofern  ein  wesentlicher  Mangel  nach  jenen
zwei  Seiten  hin  im  besten  Falle  nur  zu  jener  handwerksartigen  Mittelmäßigkeit
  führen  kann,  welche  das  Kunstwerk  lediglich  als  Marktwaare  für
die  Ausstellungen  betrachtet,  so  läßt  sich  schon  von  vorn  herein  erwarten,
daß  die  Kunstschulen  diesen  beiden  Momenten  auch  eine  besondere  Aufmerksamkeit
  widmen  werden.  Sehen  wir  daher  zu,  in  welchem  Grade  die  betreffenden
  organisatorischen  Bestimmungen  der  verschiedenen  Statuten  solche
Erwartung  bestätigen,  und  zwar  zunächst  hinsichtlich  der  Begabung,
d.  h.  der  Prüfung  des  Talents.  Wir  werden  bei  der  Anführung  der  einzelnen
  Institute  im  Allgemeinen  dieselbe  Reihenfolge,  wie  oben,  beobachten,
aber  der  Kürze  halber  statt  ihrer  vollen  Titel  nur  die  Städte  nennen,  in
denen  dieselben  etablirt  sind.

1.  Prüfung  des  Talents.

Eine  Prüfung  des  Talents  ist  keine  Prüfung  des  Könnens;  sie  hat
sich  nicht  sowohl  auf  eine  etwa  schon  begonnene  Thätigkeit,  als  auf  die