Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Die  münstersche  Kreisverfassung.  299

anderen  Provinzen  üblichen  Bezeichnungen  einzuführen.  In  Berlin  fanden
jedoch  diese  Vorschläge  keine  günstige  Aufnahme.  Vielmehr  bestimmte  eine
Kabinettsordre  vom  11.  10.  1803  die  Vereinigung  der  Amter  Werne  und
Wolbeck  zu  einem  und  die  der  drei  anderen  Amter  zu  einem  zweiten  Kreise,
wies  auch  jedem  Landrat  nur  600  Thlr.  und  jedem  Kreiskalkulator  oder
Kreisschreiber  nur  200  Thlr.  Gehalt  zu.

Auf  eine  erneute  Vorstellung  der  Civilorganisationskommission,  welche
nun,  da  die  Beibehaltung  der  bisherigen  Verwaltungsbezirke  auf  Widerstand
stieß,  von  dem  Zusammenhang  der  Kreise  mit  den  Amtern  ganz  absah,  bestimmte
  endlich  eine  Kabinettsordre  vom  12.  11.  1803  die  Einteilung  des
Fürstentums  Münster  in  vier  Kreise:  1.  Münster,  2.  Beckum,  3.  Warendorf,
  4.  Lüdinghausen,  während  nach  einem  Publikandum  vom  23.  12.  1803
die  beiden  Städte  Münster  und  Warendorf  unmittelbar  unter  der  Kriegsund
  Domänenkammer  stehen  sollten.  Die  Landräte  wie  die  Kreisdeputierten
mußten  Besitzer  adliger  Güter  innerhalb  ihres  Kreises  sein.  Sie  wurden
nach  der  genialen  Erfindung,  die  man  für  Hildesheim  gemacht  hatte,  von
den  Rittergutsbesitzern,  den  Städten  und  einem  königlichen  Kommissar  für  die
Domänen,  die  jeder  eine  Stimme  hatten,  durch  Cirkular  gewählt.  Der
Kreissekretär  wurde  von  der  Kriegs=  und  Domänenkammer  geprüft,  den  Kreisausreuter
  und  Kreisboten  ernanute  der  Landrat.  Die  Instruktion  für  die
Kreisbeamten,  bei  der  die  paderborner  Instruktion  zu  Grunde  gelegt  wurde,
erging  am  3.  2.  1804.

Die  Lokalpolizei  hatten  bisher  ebenso  wie  in  Kleve-Mark  die  Drosten
ausgeübt.  Man  hätte  also  erwarten  sollen,  daß  die  münstersche  Kreisverfassung
eine  der  kleve=  märkischen  entsprechende  Gestalt  erhielt,  so  daß  der  Landrat
die  Ortspolizeiverwaltung  selbst  handhabte,  während  er  in  den  anderen  Provinzen
  auf  die  Aufsicht  über  dieselbe  beschränkt  war.  Die  Büraukratie  fühlte
jedoch  eine  große  Abneigung,  Justiz  und  Polizei  in  unterster  Instanz  zu
trennen,  man  hielt  diese  Scheidung  für  „unpraktisch.“  Die  Ortspolizei
wurde  daher  nicht  dem  Landrate,  sondern  den  Richtern  übertragen,  und
ersterem  nur  die  Aufsicht  über  die  Ortspolizeiverwaltung  überlassen.

Für  die  Finanzverwaltung  hatten  unter  dem  bischöflichen  Regimente
Versammlungen  kleinerer  Bezirke  nach  Art  der  kleve-märkischen  Erbentage
bestanden.  Bei  der  zerstreuten  Ansiedelung  auf  dem  flachen  Lande  in  Westfalen,
  wo  nicht  wie  im  Osten  geschlossene  Dörfer,  sondern  nur  einzelne  oft
stundenweit  von  einander  entfernte  Gehöfte  vorhanden  waren,  bildete  die
Grundlage  für  die  Gemeinde  der  Bezirk  der  bei  einer  Kirche  eingepfarrten
Gehöfte,  das  Kirchspiel.  Dieses,  welches  seiner  Ausdehnung  nach  in  der
Mitte  stand  zwischen  einem  Dorfe  und  einem  Amtsbezirke,  war  auch  ein  Bezirk