Die münstersche Kreisverfassung. 299
anderen Provinzen üblichen Bezeichnungen einzuführen. In Berlin fanden
jedoch diese Vorschläge keine günstige Aufnahme. Vielmehr bestimmte eine
Kabinettsordre vom 11. 10. 1803 die Vereinigung der Amter Werne und
Wolbeck zu einem und die der drei anderen Amter zu einem zweiten Kreise,
wies auch jedem Landrat nur 600 Thlr. und jedem Kreiskalkulator oder
Kreisschreiber nur 200 Thlr. Gehalt zu.
Auf eine erneute Vorstellung der Civilorganisationskommission, welche
nun, da die Beibehaltung der bisherigen Verwaltungsbezirke auf Widerstand
stieß, von dem Zusammenhang der Kreise mit den Amtern ganz absah, bestimmte
endlich eine Kabinettsordre vom 12. 11. 1803 die Einteilung des
Fürstentums Münster in vier Kreise: 1. Münster, 2. Beckum, 3. Warendorf,
4. Lüdinghausen, während nach einem Publikandum vom 23. 12. 1803
die beiden Städte Münster und Warendorf unmittelbar unter der Kriegsund
Domänenkammer stehen sollten. Die Landräte wie die Kreisdeputierten
mußten Besitzer adliger Güter innerhalb ihres Kreises sein. Sie wurden
nach der genialen Erfindung, die man für Hildesheim gemacht hatte, von
den Rittergutsbesitzern, den Städten und einem königlichen Kommissar für die
Domänen, die jeder eine Stimme hatten, durch Cirkular gewählt. Der
Kreissekretär wurde von der Kriegs= und Domänenkammer geprüft, den Kreisausreuter
und Kreisboten ernanute der Landrat. Die Instruktion für die
Kreisbeamten, bei der die paderborner Instruktion zu Grunde gelegt wurde,
erging am 3. 2. 1804.
Die Lokalpolizei hatten bisher ebenso wie in Kleve-Mark die Drosten
ausgeübt. Man hätte also erwarten sollen, daß die münstersche Kreisverfassung
eine der kleve= märkischen entsprechende Gestalt erhielt, so daß der Landrat
die Ortspolizeiverwaltung selbst handhabte, während er in den anderen Provinzen
auf die Aufsicht über dieselbe beschränkt war. Die Büraukratie fühlte
jedoch eine große Abneigung, Justiz und Polizei in unterster Instanz zu
trennen, man hielt diese Scheidung für „unpraktisch.“ Die Ortspolizei
wurde daher nicht dem Landrate, sondern den Richtern übertragen, und
ersterem nur die Aufsicht über die Ortspolizeiverwaltung überlassen.
Für die Finanzverwaltung hatten unter dem bischöflichen Regimente
Versammlungen kleinerer Bezirke nach Art der kleve-märkischen Erbentage
bestanden. Bei der zerstreuten Ansiedelung auf dem flachen Lande in Westfalen,
wo nicht wie im Osten geschlossene Dörfer, sondern nur einzelne oft
stundenweit von einander entfernte Gehöfte vorhanden waren, bildete die
Grundlage für die Gemeinde der Bezirk der bei einer Kirche eingepfarrten
Gehöfte, das Kirchspiel. Dieses, welches seiner Ausdehnung nach in der
Mitte stand zwischen einem Dorfe und einem Amtsbezirke, war auch ein Bezirk