Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ten  Orten  Personen  und  Sachen  zu  befördern,  gehen,
soweit  es  für  den  Betrieb  der  Eisenbahnen  nöthig  ist,  die  in
jenem  Regale  enthaltene  Ausschliessung  des  Privatgewerbes
aufzugeben,  auf  dieselben  über“.

Zu  erwähnen  möchte  noch  für  das  Recht  der  Kleineisenbahnen
  sein,  dass  sie  der  Gewerbesteuer  unterworfen  sind  und
dass  über  die  Zurücknahme  der  Genehmigung  (wegen  nicht  ununterbrochener
  Fortsetzung  des  Baues  oder  wiederholten  Verstosses
  gegen  allgemeine  Vorschriften  oder  die  Bedingungen  der
Genehmigung)  das  Ober-Verwaltungsgericht  auf  Klage  derjenigen
Behörde  entscheidet,  welche  die  Genehmigung  ertheilt  hat  oder
(bei  schon  vor  dem  Gesetze  vorhandenen  Bahnen)  zu  ertheilen
gehabt  hätte.  Die  entsprechende  Vorschrift  findet  sich  auch  im
Gesetze  vom  3.  Nov.  1838.

Aber  nicht  bloss  die  Landesregierung,  auch  das  Reich  hat
darauf  zu  sehen,  ob  eine  Kleinbahn  eine  solche  Bedeutung  für
den  öffentlichen  Verkehr  gewonnen  hat,  dass  sie  als  Theil  des
allgemeinen  Eisenbahnnetzes  zu  behandeln  ist.  Findet  solches
das  Reichs-Eisenbahnamt,  so  kann  es  die  Entscheidung  des  Bundesraths
  darüber  anrufen,  ob  die  Bahn  dem  Interesse  des  allgemeinen
  Verkehrs  im  Sinne  der  Vorschrift  des  Art.  4  Ziff.  8
der  Reichsverfassung  dient.  Eintscheidet  sich  der  Bundesrath  in
diesem  Sinne,  so  ist  damit  zugleich  festgestellt,  dass  die  Bahn
für  die  Zukunft  den  Vorschriften  der  Art.  42ff,  der  Reichsverfassung
  und  den  auf  Grund  derselben  erlassenen  Normen,  Ordnungen,
  Reglements  u.  s.  w.  unterworfen  sein  soll.

Wir  gelangen  hiernach  zu  folgenden  Schlüssen  :

Ob  eine  Eisenbahn  als  eine  Grossbahn  (Gesetz  vom  3.  Nov.
1838)  oder  als  eine  Kleinbahn  (28,  Juli  1892)  und  wenn  als  eine
Grossbahn,  ob  als  Voll-  oder  Nebenbahn,  anzusehen  ist,  entscheidet
an  letzter  Stelle  der  Bundesrath  des  Deutschen  Reiches.

Der  Rechtsgrund  dafür,  dass  Eisenbahnen  zwischen
verschiedenen  Orten,  die  nicht  bloss  dem  Privat-,  son-