302 Entscheidungen des OLG. München.
Verhältniß zum Schuldner selbst gesetzt zu werden. Das
Gesetz entzieht dem Eigenthümer die Grundstücksverwaltung
ganz oder theilweise. Daraus ergibt sich logisch ganz
von selbst, daß auch eine Stellvertretung im Willen in
keiner Weise eintreten kann, denn der Eigenthümer hat,
soweit ihm die Grundstücksverwaltung entzogen wird,
überhaupt · keinen Willen mehr, der vertreten werden
könnte. Sohin ist die Ansicht des Reichsgerichts, wie sie
in Band 23 der Strafentscheidungen niedergelegt ist,
nämlich, daß der Verwalter den Schuldner im Willen
vertrete, irrig. Der Verwalter tritt vielmehr, soweit
dem Schuldner die Grundstücksverwaltung entzogen wird,
an die Stelle des Schuldners.
(Schluß folgt.)
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayr. Oberlandesgerichts München in Strafsachen.
Strafgesetzbuch. «
St G. 8§8 242, 243 Nr. 2. Diebstahl an.
Ausschnitten aus illustrirten Zeitschriften
und Witzblättern. Der Thatbestand eines Verbrechens
des Diebstahls mittels Einsteigens ist auch gegeben, wenn
der Angeklagte über den Zaun eines verschlossenen Gartens
gestiegen ist und dort aus dem nicht verschlossenen
Gartenhause frei herumliegende Ausschnitte aus illustrirten
Zeitschriften und Witzblättern im Werthe von wenigen
Pfennigen in der Absicht rechtswidriger Zueignung wegund
an sich genommen hat. Beschluß vom 20. October
1896.
StEB. 8§ 367 Nr. 10. Begriff des „Angriffs"“.
Jene Stelle findet auf jeden Angriff Anwendung,
also auch auf einen solchen, welchen eine
einzelne Person verübt hat. Beschluß vom 17. Derember
1896.