Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

302  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Verhältniß  zum  Schuldner  selbst  gesetzt  zu  werden.  Das
Gesetz  entzieht  dem  Eigenthümer  die  Grundstücksverwaltung
ganz  oder  theilweise.  Daraus  ergibt  sich  logisch  ganz
von  selbst,  daß  auch  eine  Stellvertretung  im  Willen  in
keiner  Weise  eintreten  kann,  denn  der  Eigenthümer  hat,
soweit  ihm  die  Grundstücksverwaltung  entzogen  wird,
überhaupt  ·  keinen  Willen  mehr,  der  vertreten  werden
könnte.  Sohin  ist  die  Ansicht  des  Reichsgerichts,  wie  sie
in  Band  23  der  Strafentscheidungen  niedergelegt  ist,
nämlich,  daß  der  Verwalter  den  Schuldner  im  Willen
vertrete,  irrig.  Der  Verwalter  tritt  vielmehr,  soweit
dem  Schuldner  die  Grundstücksverwaltung  entzogen  wird,
an  die  Stelle  des  Schuldners.
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayr.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Strafgesetzbuch.  «
St  G.  8§8  242,  243  Nr.  2.  Diebstahl  an.
Ausschnitten  aus  illustrirten  Zeitschriften
und  Witzblättern.  Der  Thatbestand  eines  Verbrechens
des  Diebstahls  mittels  Einsteigens  ist  auch  gegeben,  wenn
der  Angeklagte  über  den  Zaun  eines  verschlossenen  Gartens
  gestiegen  ist  und  dort  aus  dem  nicht  verschlossenen
Gartenhause  frei  herumliegende  Ausschnitte  aus  illustrirten
Zeitschriften  und  Witzblättern  im  Werthe  von  wenigen
Pfennigen  in  der  Absicht  rechtswidriger  Zueignung  wegund
  an  sich  genommen  hat.  Beschluß  vom  20.  October
1896.

StEB.  8§  367  Nr.  10.  Begriff  des  „Angriffs"“.
  Jene  Stelle  findet  auf  jeden  Angriff  Anwendung,
  also  auch  auf  einen  solchen,  welchen  eine
einzelne  Person  verübt  hat.  Beschluß  vom  17.  Derember
1896.