Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Sämmtliche  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  haben  gleiches  Stimmrecht;  ihre  Beschlüsse  werden
mit  Stimmenmehrheit  Geiatt.
Wo  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  theilnehmen,  ist  bei  Meinungs-Verschiedenheit
  die  Angelegenheit  der  Ober-Ersatz-Kommission  zur  Entscheidung  vorfultgen.
Für  unausschiebbare,  vorläufige  Maßregeln  ist  die  Stimme  des  Civil-Vorsitzenden  maßgebend.
N.  M.  G.  §.  30,  6.

S.  64.
Entscheidungen  der  Ersatz-Kommission.

Die  Entscheidungen  der  Ersatz-Kommission  erfolgen  nach  den  im  vierten  Abschnitt  enthaltenen

Grundsätzen.
Soll  auf  Grund  der  Musterung  eine  endgültige  Entscheidung  über  einen  Militärpflichtigen  durch
die  Ober-Ersatz-Kommission  herbeigeführt  werden,  so  müssen  alle  Verhältnisse,  welche  darauf  von
Einfluß  fein  können,  völlig  klargelegt  werden.
Versuche  Militärpflichtiger  zur  Täuschung  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  143  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich.
Die  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  herbeizuführen,  ist  Sache  des  Civil-Vorsitzenden.
Ist  über  die  Tauglichkeit  oder  Untanglichkeit  eines  Militärpflichtigen  im  Musterungstermin  kein
sicheres  Urtheil  zu  gewinnen,  so  wird  derselbe,  sofern  er  nicht  weiter  zurückgestellt  wird,  der  Ober-Ersatz-Kommission
  zur  Entscheidung  über  etwaige  versuchsweise  Einstellung  vorgestellt.
Bei  Meinungsverschiedenheit  der  beiden  Vorsitzenden  ist  der  Militärpflichtige  jedenfalls  der
Ober-Ersatz-Kommission  vorzustellen.
Die  seitens  der  Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  vorgelegten  Urkunden  (§.  62,  7)  müssen
obrigkeitlich  beglaubimt  sein.  ,
stLllBer  an  Epilepsie  zu  leiden  behauptet,  hat  auf  eigene  Kosten  drei  glaubhafte  Zeugen  hierfür
u  stellen.
ind  Entscheidungen  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  (§.  63,  5..)  zu  fällen,  so  liegt  deren
Beorderung  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  ob.

§.  65.
RNangirung  und  Loosung.

 

Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Militärpflichtigen  auszuheben  sind,  werden  dieselben

  nach  der  Musterung  und  Loosung  rangirt.
Die  Militärpflichtigen  werden  in  folgender  Weise  rangirt:
à)  Vorweg  Einzustellende,
b)  Vorzumerkende,
IP)  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrgangs,
d)  Ueberzählige  früherer  Mahgänge,
Vorweg  Einzustellende  sind  solche  Militärpflichtige,  welche  in  einem  von  den  Ersatz-Behörden  abzuhaltenden
  Termine  nicht  pünktlich  erschienen  und  denen  deshalb  von  den  Ober-Ersatz-Kommissionen
die  Vortheile  der  Loosung  entzogen  worden  sind.
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R.  M.  G.  8.  33.

Stehen  solchen  Militärpflichtigen  gesetzliche  Ansprüche  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von
der  Aushebung  zur  Seite,  so  können  sie  von  den  verstärkten  Ober-Ersatz-Kommissionen  dieser  Vergünstigungen
  nur  dann  als  verlustig  erklärt  werden,  wenn  ihre  Versäumniß  in  böslicher  Absicht
oder  wiederholt  erfolgt  ist.

Unter  gleicher  Voraussetzung  können  solche  Militärpflichtige  von  den  Ersatz-Behörden  als
unsichere  Dienstpflichtige  sofort  zur  Einstellung  gebracht  und  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandeure
  dem  nächsten,  Mfamterie-Truppentheil  oder  Marinetheil  überwiesen  werden  (S.  67,  3).

.  M.  G.  S.  30,  4.b.  und  7.