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Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit Geiatt.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs-Verschiedenheit
die Angelegenheit der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung vorfultgen.
Für unausschiebbare, vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civil-Vorsitzenden maßgebend.
N. M. G. §. 30, 6.
S. 64.
Entscheidungen der Ersatz-Kommission.
Die Entscheidungen der Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt enthaltenen
Grundsätzen.
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch
die Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, welche darauf von
Einfluß fein können, völlig klargelegt werden.
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des §. 143 des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich.
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Civil-Vorsitzenden.
Ist über die Tauglichkeit oder Untanglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin kein
sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird derselbe, sofern er nicht weiter zurückgestellt wird, der Ober-Ersatz-Kommission
zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt.
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jedenfalls der
Ober-Ersatz-Kommission vorzustellen.
Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (§. 62, 7) müssen
obrigkeitlich beglaubimt sein. ,
stLllBer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür
u stellen.
ind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes (§. 63, 5..) zu fällen, so liegt deren
Beorderung dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob.
§. 65.
RNangirung und Loosung.
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden dieselben
nach der Musterung und Loosung rangirt.
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt:
à) Vorweg Einzustellende,
b) Vorzumerkende,
IP) Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs,
d) Ueberzählige früherer Mahgänge,
Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz-Behörden abzuhaltenden
Termine nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von den Ober-Ersatz-Kommissionen
die Vortheile der Loosung entzogen worden sind.
8
R. M. G. 8. 33.
Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von
der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatz-Kommissionen dieser Vergünstigungen
nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht
oder wiederholt erfolgt ist.
Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz-Behörden als
unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr-Bezirks-Kommandeure
dem nächsten, Mfamterie-Truppentheil oder Marinetheil überwiesen werden (S. 67, 3).
. M. G. S. 30, 4.b. und 7.