Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

178  Das  Verfassungsrecht.  g  29

Grundsätzen  auch  denjenigen  deutschen  Familien  zugesprochen  werden,
die  sich  bis  zum  Jahre  1806  gleich  den  jetzigen  landesherrlichen
Jamilien  im  Besitze  der  Landeshoheit  und  Reichsstandschaft  befanden.
Gegenüber  verschiedenen  Anfechtungen  der  Ebenbürtigkeit  der  sogenannten
  Mediatisierten  ist  sie  ausdrücklich  anerkannt  worden  in  der
deutschen  Bundesaktet).  Zu  den  Mediatisierten  rechnet  jedoch  die  Hausobservanz
  des  königlichen  Hauses  nur  die  ehemals  reichsständischen
Familien,  nicht  jedoch  die  reichsgräflichen  Personalisten.  Daher  wurde
die  Ehe  König  Friedrich  Wilhelms  III.  mit  der  Gräfin  Harrach,  die
einer  reichsgräflichen  Personalistenfamilie  angehörte,  in  morganatischer
Form  abgeschlossen  und  zwar,  wie  die  Eheurkunde  ausdrücklich  hervorhebt,
  da  die  Ehe  nicht  als  eine  ebenbürtige  nach  der  Verfassung  des
königlichen  Hauses  gelten  könner).  Auswärtige  hochadlige  Familien,
deren  Mitglieder  keine  erbliche  Krone  getragen  haben,  gelten  nach  der
preußischen  Hausobservanz  nicht  als  ebenbürtigs).

Weiterhin  ist  zur  vollen  Wirksamkeit  der  Ehe  nach  unbestrittener
Observanz  des  königlichen  Hauses  der  sogenannte  hausgesetzliche  Konsens
  erforderlich.  Es  genügt  nicht  die  nach  gemeinem  Rechte  notwendige
  Zustimmung  des  Vaters  oder  der  Mutter,  es  muß  ohne

6)  Vgl.  852.

7)  Vgl.  H.  Schulze,  Hansgesetze,  Bd.  3,  S.  615.  Ein  Zeugnis
für  diese  Observanz  bildet  auch  die  Erklärung  Friedrichs  des  Großen
an  den  nenugewählten  Kaiser  Karl  VII.,  wo  es  heißt:  „Wir  sollen
auch  aus  teutschpatriotischer  Gesinnung  gauz  unvorgreiflich  davor  halten,
daß  Ei.  K.  Maj.  Reichshofral  sowohl  als  Reichshofratskanzlei  pro  norum
regulativa  bei  dieser  Gelegenheit  ein  vor  alles  zu  bescheiden  seien,
daß  alle  diejenigen  fürstlichen  Heiraten  schlechterdings  für  ungleich  zu
achten,  welche  mit  Personen  unter  dem  alten  reichsgräflichen  Sitz  und
Stimme  in  comitiüs  habenden  Stande  kontrahiert  werden,  und  daß  die
aus  solcher  Ehe  zu  erzeugenden  Kinder  weder  zur  fürstlichen  Würde,
Titel  und  Wappen  ihres  Vaters  noch  zur  Sukzession  in  dessen  Reichs
landen  niemals  fähig  seien,  noch  dazu  gelassen  werden  sollen.“

83)  So  wurde  die  Ehe  der  Lady  Craven,  welche  aus  der  englischen
  Pairsfamilie  Berkeley  stammte,  mit  dem  letzten  fränkischen  Markgrafen
  nicht  als  ebenbürtige  Verbindung  betrachtet.  Vgl.  H.  Schulze,
Hausgesetze,  Bd.  3,  S.  616.  Die  1826  beabsichtigte  Ehe  des  späteren
Königs  Wilhelm  I.  mit  der  Prinzessin  Elise  Nadziwill  ist  an  der  mangelnden
  Ebenbürtigkeit  gescheitert.  Vgl.  v.  Treitschke,  Deutsche  Geschichte,
Bd.  3,  Leipzig  1885,  S.  393.