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Bezeichnung Verwaltungs-Vor- Die Enischeidungsbefug—-3
der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
BVerwaltungssach ändert werd
S gssachen geändert werden von auf
an einem andern Orte stehen so kann er
dort — insofern sich daselbst eine Magazinverwaltung
oder ein Lieferungsunternehmer
befindet — die etatsmäßigen Rationen
empfangen. Der Korps-Intendantur, in
deren Bezirk die Empfangsstelle liegt, ist
jedoch durch den Truppentheil rechtzeitig
vorher Mittheilung zu machen“.
9Gorasung von §. 104 des Regle= dem Kriegs= die General-Im ersten Absatz sind die Worte:
Dienstpferden. ments überdie Na= ministerium kommandos.] „insofern“ bis „erforderlich“ zu streichen.
tural-Verpflegung Der Stern") hinter „erforderlich“ kommt
der Truppen im Zeile 3 hinter „werden“.
Frieden.
10| Rationsgewährun-. 114 des Regle= den Gene= die Regi= Es sind zu streichen: #
en gegen Bezah= ments überdie Na= ralkomman= mentskom= im ersten Absatz die Worte: „mit besonung.
tural-Verpflegung dos. mandeure2c.|4bers nachzufuchender Genehmigung der
der Truppen im bezw. die Jereralkemmen Schlußsatz
Frieden. nächstvor- „Fur den Umfang“ 2c.
gesetzten sowie
Dienst- der zweite und dritte Absatz
behörden. und ist dafür zu setzen:
„Zu derartigen Verabreichungen, für welche
hinsichtlich der Rationszahl und des Zeitraums
das Dienstinterese allein maßgebend
z. und welche außer bei Märschen und
antonnirungen nur an solchen Orten erfolgen
kann, wo sich eine Magazin-Verwaltung
oder ein Lieferungs-Unternehmer
befindet, dürfen die Genehmigung ertheilen:
a. für die regimentirten Offiziere bis zum
Regiments = Kommandeur ausschließlich
aufwärts sowie die regimentirten Sanitätsoffiziere
und Militärbeamten —
die Regiments-Kommandeure, bezw. die
Inspekteure der Jäger, der Pioniere
oder des Trains;
b. für alle übrigen ziere, Sanitätsoffiziere
und Militärbeamten die nächst
vorgesetzten Dienstbehörden.“
Im fünften Absatz tritt an Stelle der Worte:
ades betressenden Generalkommandos“ „der
betreffenden Militärbehörde.“
* Schlußsatz ist zu streichen und dafür zu
etzen:
„Von allen Rationsbewilligungen gegen
Bezahlung ist derjenigen Intendantur, in
deren Verwaltungsbereich die Rationen
empfangen werden sollen, behufs Vermittelung
der Verabfolgung jener Nationen