Zweiter Teil. Verfahren. 8318. 295
hervorgetretene Umstände, 8) welche die Anwendung eines
schwereren Strafgesetzes zulassen oder die Strafbarkeit
erhöhen, bestreitet. 68)7)
1) Vgl. § 264 RStr PrO.
2) Ein Verstoß gegen diese zwingende Vorschrift begründet
die Revision, falls das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht.
Se S 9. RG. 15. Mai 1880. N. 1,789 u. 13. April 1892.
23,,77.
3) Der Hinweis hat vor Verkündigung des Urteils —
unter Nennung der Gesetzesvorschrift — derart zu erfolgen,
daß der Angeklagte erkennen kann, um welchen „anderen rechtlichen
Gesichtspunkt“ und um welches andere Strafgesetz es sich
handelt. Die bloße Nennung der Gesetzesparagraphen genügt
nur, wenn der Angeklagte nachweisbar dessen Inhalt kennt.
RMGer. I. 16. April 1903. E. 5,52. III. 17. Juni 1904. E.
7,121. PE. III, 42. V, 46.
Nur der Angeklagte und der Gerichtsherr zugunsten des
Angeklagten kann ein Verstoß gegen § 318 als Revisionsrüge
benutzen. § 318 enthält eine reine Verteidi ungsbegünstigung,
RMGer. II. 17. Sept. 1902. E. 3,258. I. 8. Sept. 1902. E. 3,229.
I. 20. Juli 1903. E. 5,257.
4) Von seiten des Leiters der Terhandlung. 422. Vgl.
RG. 8. März 1885. E. 1,254. RMGer. PE. V, 46.
Die Befolgung der Vorschrift kann nur durch das Protokoll
— Nachweis der nrichtigteit vorbehalten — bewiesen werden.
8 335. Vgl. RMGer. I. 16. April 1903. E. 5,52.
Vgl. RG. 14. Juni 1880. R. 2,67.
5) Eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes liegt
auch vor, wenn in der Anklageverfügung reale Konkurrenz,
vom Berufungsgerichte dagegen ideale Konkurrenz, oder umgekehrt,
angenommen, bzw. wenn §5 55 Ziffer 2 Mtr. angewendet
wird. Der Umstand, daß die Auffassung des erennenden
Richters eine mildere ist als die der Anklageverfügung,
entbindet nicht von der Verpflichtung, auf die Veränderun
des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen. RMGer. PE. IV,
63. I. 13. Juni 1901. E. 1,185.
Ist der Augeklagte bereits in I. Instanz auf die Veränderung
des rechtlichen Gesichtspunktes aufmerksam gemacht, so
ien II. Instanz ein erneuter Hinweis nicht erforderlich.
Ger. I. 23. April 1903. E. 5,64.
Ist er in I. Instanz abweichend von der in der Anklageverfügung
angenommenen Qualifizierung der Tat verurteilt