Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  8318.  295

hervorgetretene  Umstände,  8)  welche  die  Anwendung  eines
schwereren  Strafgesetzes  zulassen  oder  die  Strafbarkeit
erhöhen,  bestreitet.  68)7)

1)  Vgl.  §  264  RStr  PrO.

2)  Ein  Verstoß  gegen  diese  zwingende  Vorschrift  begründet
die  Revision,  falls  das  Urteil  auf  der  Gesetzesverletzung  beruht.
Se  S  9.  RG.  15.  Mai  1880.  N.  1,789  u.  13.  April  1892.

23,,77.

3)  Der  Hinweis  hat  vor  Verkündigung  des  Urteils  —
unter  Nennung  der  Gesetzesvorschrift  —  derart  zu  erfolgen,
daß  der  Angeklagte  erkennen  kann,  um  welchen  „anderen  rechtlichen
  Gesichtspunkt“  und  um  welches  andere  Strafgesetz  es  sich
handelt.  Die  bloße  Nennung  der  Gesetzesparagraphen  genügt
nur,  wenn  der  Angeklagte  nachweisbar  dessen  Inhalt  kennt.
RMGer.  I.  16.  April  1903.  E.  5,52.  III.  17.  Juni  1904.  E.
7,121.  PE.  III,  42.  V,  46.

Nur  der  Angeklagte  und  der  Gerichtsherr  zugunsten  des
Angeklagten  kann  ein  Verstoß  gegen  §  318  als  Revisionsrüge
benutzen.  §  318  enthält  eine  reine  Verteidi  ungsbegünstigung,
RMGer.  II.  17.  Sept.  1902.  E.  3,258.  I.  8.  Sept.  1902.  E.  3,229.
I.  20.  Juli  1903.  E.  5,257.

4)  Von  seiten  des  Leiters  der  Terhandlung.  422.  Vgl.
RG.  8.  März  1885.  E.  1,254.  RMGer.  PE.  V,  46.

Die  Befolgung  der  Vorschrift  kann  nur  durch  das  Protokoll
—  Nachweis  der  nrichtigteit  vorbehalten  —  bewiesen  werden.
8  335.  Vgl.  RMGer.  I.  16.  April  1903.  E.  5,52.

Vgl.  RG.  14.  Juni  1880.  R.  2,67.

5)  Eine  Veränderung  des  rechtlichen  Gesichtspunktes  liegt
auch  vor,  wenn  in  der  Anklageverfügung  reale  Konkurrenz,
vom  Berufungsgerichte  dagegen  ideale  Konkurrenz,  oder  umgekehrt,
  angenommen,  bzw.  wenn  §5  55  Ziffer  2  Mtr.  angewendet
  wird.  Der  Umstand,  daß  die  Auffassung  des  erennenden
  Richters  eine  mildere  ist  als  die  der  Anklageverfügung,
entbindet  nicht  von  der  Verpflichtung,  auf  die  Veränderun
des  rechtlichen  Gesichtspunktes  hinzuweisen.  RMGer.  PE.  IV,
63.  I.  13.  Juni  1901.  E.  1,185.

Ist  der  Augeklagte  bereits  in  I.  Instanz  auf  die  Veränderung
  des  rechtlichen  Gesichtspunktes  aufmerksam  gemacht,  so
ien  II.  Instanz  ein  erneuter  Hinweis  nicht  erforderlich.

Ger.  I.  23.  April  1903.  E.  5,64.

Ist  er  in  I.  Instanz  abweichend  von  der  in  der  Anklageverfügung
  angenommenen  Qualifizierung  der  Tat  verurteilt