Full text : Staats-Lexikon.

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bei  werden  sie  von  besondern  Berufsbeamten
  und  von  Deputationen  unterstützt,
welche  sich  aus  Mitgliedern  des  Senats
und  der  kescha  oder  sonstigen  Bürern

  zusammensetzen.  Ein  aus  der  Mitte

r  Bürgerschaft  gewählter  Bürgerausschuß
  ist  für  gewisse  minder  wichtige  Funktionen
  der  Bürgerschaft  und  zur  Vermittelung
  des  Verkehrs  zwischen  dieser  und  dem

eheteet,  ebt#itage,  ar  i

landesgericht  zu  H.  ist  den  drei  Freien
Städten  Bremen,  .  und  Lübeck  sowie  für
dasoldenburgische  AmtLübeck  gemeinschaftlich.
  Das  Landgericht  für  das  hamburgis
Staatsgebiet  befindet  sich  in  H.  u.  umfaßt
die  drei  Amtsgerichtsbezirke  H.,  Bergedorf
und  Ritzebüttel.  Laut  Militärkonvention
  vom  23.  Juli  1867  ist  das  Hambur=*
  Truppenkontingent  in  den  vreußischen
Militärverband  mit  ausgenommen.  Die
hanseatischen  Infanterieregimenter  Nr.  75
und  76gehören  zum  9.  Armeekorps  (Generalkommando
  in  Altona).  Nach  dem  Finanzvoranschlag
  auf  das  Jahr  1880  betrugen
  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des
amburger  Staats  31,349,289  Mk.  Die
taatsschulden  betrugen  106,517,060  Mk.
Nach  Art.  34  der  deutschen  Reichsverfassung
  ist  H.  mit  einem  Teil  seines  Gebiets,
ebenso  wie  Bremen,  als  Freihafen  erklärt,
so  lange,  bis  die  Stadt  selbst  ihre  Aufnahme
  in  den  gemeinschaftlichen  Zolboerband
  beantragen  sollte.  In  den  Bundesrat
  entsendet  H.  einen  Bevollmächtigten,
in  den  deutschen  Reichstag  drei  Abgeordnete.
  Das  Wappen  besteht  in  einer  silbernen
  dreitürmigen  Burg  mit  einem  geschlossenen
  Thor  in  rotem  Feld;  der  Schild
wird  von  zwei  Löwen  gehalten.  Oben  befindet
  sich  ein  Helm  mit  einem  Wulst  und
seche  Fahnen  inmitten  dreier  Pfauenfen.
  Die  Hamburger  Flagge  zeigt  die
dreitürmige  Burg  des  Stadtwappens  weiß
auf  rotem  Feld.  Vgl.-Statistisches  Handbuch
  für  den  Hamburger  Staat-  868
»Hamburg,  topographisch  und  hlstorisch
dargestellt.  (1875);  harkenberg,  Hamburger
  Urkundenbuch  (1842);  Gallois,
Geschichte  Kamburgs  (1853—56,  3  Bde.).
ammelsprung,  scherzhafte  Bezeichnung
  für  die  Zählung  des  Hauses  im
Reichstag  (s.  Abstimmung).

Hammelsprung  —  Handel.

Handel,  der  Austausch  von  Gütern
zum  Zweck  der  Befriedigung  von  Bedürfnissen.
  Dabei  ist  zunächst  zwischen  Geldund
  Tauschhandel  zu  unterscheiten,  je
nachdem  ein  Gebrauchs=  oder  Verbrauchsgegenstand
  gegen  Geld  als  das  allgemeine

uschmittel,  oder  geten  einen  andern
derartigen  Gegenstand  umgetauscht  wird.

m  engern  und  eigentlichen  Sinn  aber
ist  H.  der  gewerbsmäßig  und  mit  Rücksicht
  auf  Gewinn  betriebene  Austausch
von  Gütern  zur  Befriedigung  von  Bedürfnissen.
  Die  Vermittelung  zwischen  dem
Erzeuger  (Produzenten)  und  dem  Verbraucher
  (Konsumenten)  der  Ware  ist  die
Hauptaufgabe  des  Handels.  Im  einzelnen
wird  zwischen  Großhandel  (Engroshandel)
  und  Kleinhandel  (Detailhandel),

u  welch  letzterm  auch  der  Hausiergerier
  d.  h.  der  H.  im  Umherziehen,  geört,

  unterschieden.  Weitere  Unterscheidungen
  sind  die  zwischen  Einzel=  und  Ge-#l
  aftshandel  (sK.  Landelsgesellchaft),

  zwischen  innerm  H.  (Binnenhandel)
  und  auswärtigem  H.  welcher  den
Welthandel  bildet  und  in  Einfuhr-(Import-)hund
  Ausfuhr-(Export-)  Handel
zerfaut  Transit-oder  Zwischenhanel

  dagegen  ist  dann  vorhanden,  wenn  die
eingefuͤhrten  Waren  nicht  im  Inland  konsumiert,
  sondern  von  da  wieder  weiter
ausgeführt  werden.  Aktivhandel  treibt
eine  Nation,  wenn  sie  selbst  ihre  Produkte
aus-  und  fremde  zunüp#,  Passivhandel,
  wenn  sie  dies  fremden  Nationen
überläßt.  Mit  Rücksicht  auf  den  Gegenstand
  des  Handels  endlich  werden  sepr
viele  verschiedene  Arten  desselben  unterschieden
  (Landesprodukten  -,  Kolonialwaren-,
  Getreide-,  Mehl-,  Tabak-,  Droguen-,
Materialwaren-,  Manufaktur-,  Schnittwaren-,
  Geld-,  Wechsel-,  Staatspapier-,
Buchhandel  rc.).  Handelsbrauch,
kaufmännisches  Gewohnheitsrecht  (Han-Blätsanen
  Handelspolitik,  die
Grundsätze,  welche  der  Staat  zum  Zweck
der  Handelsinteressen  seiner  Angehörigen,
namentlich  bei  dem  Abschluß  von  Zollund
  Handelsverträgen  mit  fremden
Staaten,  befolgen  soll,  resp.  befolgt;  Handelskrisis,
  tiefeingreifende  Störung  und
Krankheit  des  Handels  und  des  Verkehrs;