Mültär-Cnltus. 3
8. 37. Die von der etatemässigen Friedensstärke des Heeres anf bestimmte Zeit
Beurlaubten sind, ohne Räcksicht auf den Ort ihres einstweiligen Aufenthalts, auch wäbrend
der Dauer dieses Urlaubs, zur Gemeinde des Truppentheils,. von welchem sie bewlaubt
worden, zu rechnen. Alle. auf unbestimmte Zeit Beurlaubten, mithin auch die
sur Kriegs-Reserve Entlassenen, so wie die beurlanbten Individuen der Lundwehr und
des Trains, scheiden dage oB, wo sie sich auch befinden mögen, mit dem Urlaube, für
die Dauer desselben, aus der Militär-Gemeinde. — Die nach erfolgter Ausbebung und
Vereidigung einstweilen wieder in ihre Heimath benrlaubten Rekruten des stebenden
Heeres gehen eret mit dem Augenblicke ihrer wirklich erfolgenden Finstliung zur
Militir-Gemeinde über.
8. 38. Zu der Gemeinde der beiden Prediger einor Division gehören ausser
dem Personale des Divisions-Stabes, sämmtliche Trnppentheile der Division; za der
eines Militär-Oberpredigers, ausser dem Militir- und Beamten-Personale des General-Kommandos,
alle nicht im Divisions-Verbande sich befindenden T'ruppentheile
des Armee-Corps, also (das Reserve - Regiment), die Artillerie, Pioniere, Jäger oder
Schätzen, imgleichen die iın Bezirk des General-Kommandos atationirte Landgendarmerie.
Die Confession der einzelnen Individuen ist auf diese Parochial- Verliältnisse von
keinem Einflusse. In welcher Art unter die beiden Prediger einer Division die Gemeinde
derselben und die dabei vorkommenden geistlichen Amtsgeschäfte vertheilt werden
sollen, wird von dem General-Kommando und dem Consistorio, nach Massgabo der
besonderen Verhältnisse, gemeinschaftlich bestimmt.
6. 39. Diese normalen Grenzen für den Parochial-Bezirk der Militär-Oberprediger
und Divisions-Prediger kommen jedoch unbedingt nur dann zur Anwendung, wenn die
zu denselben gehörenden Truppentheile entweder mit an dem Garnison-Orto des betreffenden
Militärpredigers sich befinden, oder an einem Orte stehen, wo weder ein
Garnison-Prediger, noch ein, nach $. 5 mit der Seelsorge für sie beauftragter Civil-Geistlicher
sich befindet. Garnisoniren die beziehungsweise vom Stabe des Generaloder
Divisions - Kommandos entfarnten Truppentheile dagegen an einem Orte, wo
entweder ein Militär-Prediger oder ein mit der Seclsorge flir das Militär beauftragter
Gwil-Geistlicher sich befindet, so werden sie, s0 lange dieses Dislokstions-Verhältniss
dau zu dessen Gemeinde gerechnet.
8. 40. Aus Vorstehendem schon ergiebt sich, dass zu der Gemeinde der Garnison-Prediger,
sowohl in den Gouvernements- Städten, als auch in den Festungen, diejenigen
daselbst garnisonironden Troppentheile und einzelnen Militär-Persouen gehören, deren,
nach den normalen Parochial- Grenzen (8.38) competenter Militärprediger nicht mit am
Orte sich befindet. "Ebenso gehören dazu auch sämmtliche am Orte wohnende, nach
9. 4 den Militär-Gemeinden angehörende Personen, welche, weil sie weder zu einem
Trappentheile, noch zum Personale eines General- oder Divisions-Kommandos gehören,
keinen eigenen Militürprediger haben, sowie in den Festungen das gesanımte FestungspP
‚ imgleichen eämmtliche Festungsgefangene,
In den Garnison-Orten, wo kein Garnison-Prediger vorhanden ist, aber ciu General-Kommando
sich befindet, hat der Oberpredigur des Armec-Corps, in den detachirten
Divisions-Quartieren der ültere der beiden Dvisionsprediger, in den übrigen Garnisonen
aber der mit der Seelsorge für das Militär beauftragte ovangelische Civil-Geistliche die
eben erwähnten Parochialrechte eines Garnison-Prediger.. — Die nach einem Orte
kommandirten Militärpersonen eind zur Garnison desselben in kirchlicher Beziehung
our dann zu rechnen, wenn die Dauer des Kommandos auf wenigstens ein Jahr bestimmt
ist, im entgegengesetzten Falle bleiben sie in ihrem früheren Parochial- Ver-8.
41. In allen Garnisonen, wo nach $. 5 einem katholischen Geistlichen die Seelsorge
für die katholischen Individuen der Besatzung übortragen ist, übt derselbe in
Hinsicht ihrer, die Parochialrechte in derselben Art aus, wie in Hinsicht der Civil-Mitglieder
seiner Gemeinde. Bei den in diesem militärischen Theile derselben von ihm
za verrichtenden Taufen und Trauungen muss er jedoch die in der gegenwärtigen
Militär-Kirchen- Ordnung, in Hinsicht dieser kirchlichen Akte gegebenen Vorschriften
gleichfalls beachten
8. 43. Dadie Divisions-Prediger, beim Ausmarsche ihrer Division, diese in’s Feld
zu eiten verpflichtet sind, so werden, während ihrer Abwesenheit, alle in der Garnison
surückbleibenden Personen ihrer Gemeinde, bis zu ihrer Rückkehr, in dem Garnison-Orte
des nach 8. 3 zurückbleibenden Milittr-Ober-Predigers, zar Gemeinde desselben,
in den übrigen Garnisonen aber, wenn daselbst ein Garnison-Prediger sich beßndet,
wu dessen Gemeinde gerechnet, und wo ein solcher nicht vorhanden ist, wird die
einstweilige Boelsorge für sie, nach $. 5, einem der Ortsgeistlichen von dem Consistorio
übertragen.
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