Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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saß  selbst  nicht  zuläßt.  Der  freie  Querschnitt  des  an  das  Dampffaß  anzubringenden
Sicherheitsventils  muß  mindestens  gleich  dem  Querschnitt  der  Dampfzuleitung  zu
dem  Dampffaß  sein.

Werden  mehrere  Dampffässer  unter  gleichem  Druck  an  dieselbe  Dampfleitung
angeschlossen,  so  genügt  die  Aubringung  eines  Sicherheitsventils  und  eines  Manometers
  in  der  gemeinschaftlichen  Leitung  vor  den  Dampffässern,  wenn  die  freie
Durchgangsöffnung  des  Sicherheitsventils  dem  Querschnitte  der  gemeinsamen  Leitung
entspricht.

Dampffässer,  deren  Druckspannung  derjenigen  des  Druckerzeugers  gleich  ist,
bedürfen  keines  besonderen  Sicherheitsventils  oder  Manometers,  wenn  der  Druckerzeuger
  mit  den  entsprechenden  Sicherheitsvorrichtungen  versehen  ist.  Dampffässer,
die  für  einen  Betriebsdruck  gebant  sind,  der  2  und  mehr  Atmosphären  geringer
ist,  als  derjenige  des  Druckerzeugers,  müssen  in  der  Dampfzuleitung  zu  dem  Dampfsaß
  —  außer  den  vorgenannten  Sicherheitsventilen  —  ein  Hochhnb-Sicherheitsventil,
oder  eine  andere  wirksame  Vorrichtung  erhalten,  welche  sicher  gestattet,  daß  der
Dampf  den  für  das  Dampffaß  vorgeschriebenen  Druck  nicht  überschreitet.  Das
Sicherheitsventil  bezw.  die  andere  Vorrichtung  ist  durch  einen  Sachverständigen  so
einzustellen,  daß  der  Druck  im  Dampffaß  dauernd  nicht  über  den  geunehmigten
Druck  steigen  kann.

An  jedem  zu  öffnenden  Dampfsaß  muß  sich  eine  Vorrichtung  befinden,  die
mit  Sicherheit  erkennen  läßt,  ob  noch  Druck  im  Dampffaß  vorhanden  ist.  Ein
Manometer  genügt  hierzu  nicht.

87.

Die  Dampffässer  müssen  mit  einer  Einrichtung  (Kontrolflansch)  versehen  sein,

die  die  Anbringung  des  amtlichen  Kontrolmanometers  ermöglicht.

86B.

An  den  Dampffässern  muß  der  Fassungsraum  in  Litern,  die  Firma  und  der
Wohnort  des  Verfertigers,  die  laufende  Fabrikuummer  und  das  Jahr  der  Herstellung
  sowie  der  gemäß  §  10  festgesetzte  höchste  Betriebsdruck  in  Atmosphären=Ueberdruck
  auf  leicht  erkennbare  und  dauerhafte  Weise  angegeben  sein.

Die  Angaben  sind  auf  einem  Schilde  (Fabrikschild)  anzubringen,  das  mit
Nieten  so  am  Dampffaß  zu  befestigen  ist,  daß  es  auch  nach  der  Ummantelung
oder  Einmauerung  des  lepttteren  sichtbar  bleibt.