Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Die  vorstehend  erwähnte  Stimmberechtigung  der  Regierungen  erlischt  mit  der  vollsiändigen

  Rückerstaltung  der  in  Folge  der  Garantie  etwa  geleisteten  Zuschüsse.
II.

Der  Aufsichtsralb  der  Actiengesellschaft  besteht  aus  mindestens  9,  höchstens  12  Mlt.
gliedern,  von  welchen  drei  durch  die  betheiligten  Regierungen  und  6  bis  9  durch  die
Generalversammlung  gewählt  werden.

Von  den  durch  die  Regierungen  zu  wählenden  drel  Mitgliedern  wählt  jede  der  betheiligten
Regierungen  ein  Mitglied.  Jedem  dieser  Mitglieder  muh  nach  dem  Gesellschaftsstatut
volles  Stimmrecht  gleich  den  von  der  Gesellschaft  gewihlten  Mitgliedern,  sowie  der  Bezug
gleicher  Vergütungen,  Tantlemen  und  anderer  Emolumente,  wie  sie  den  gewählten  Mitgliedern
  zugestanden  werden,  verwilligt  sein.

III.

Die  Genehmigung  der  drel  betheiligten  Reglerungen  ist  zu  folgenden  Beschlüssen
der  Actiengesellschaft  erforderlich:

1)  auf  Anlegung,  auf  Betheiligung  am  Bau  und  auf  Uebernahme  des  Betriebs
von  Zweig-,  Neben=  und  Verbindungs-Bahnen,

2)  auf  Vermehrung  des  Actienkapitals,  sowie  auf  die  Aufnahme  von  Darlehen
und  Prioritätsobligationen.  Die  Zinsen  und  die  Amorlisation  solcher  Aufnahmen
  und  Kapitalerhöhungen  dürsen  keine  Erhöhung  der  nach  Art.  17
des  Staalsvertrags  vom  26.  März  1872  zu  berechnenden  Garantiezuschüsse
herbelführen.

8.  3.

Das  Anlagecapttal  der  Gesellschaft  wird  auf  6,300,000  Thlr.  festgestellt  und  ist  zu
3,000,000  Thlr.  in  Stammactien  und  3,300,000  Thlr.  in  Stammprioritätsactien  zu
beschaffen.

Näücksichtlich  der  Art  der  Beschaffung,  Vertretung  und  Verzinsung  des  Anlagecapitals
während  der  Bauzeit,  sowie  wegen  Vertheilung  des  Reinertrags  der  Bahn  sind  die
Vereinbarungen  in  dem  Vertrage  mit  den  Vankhäusern  Bleichröder  und  Landau
(Anlage  A.)  maßgebend.

Für  die  eventuelle  Zinsgarantle  der  betheiligten  Regierungen,  die  Rückzahlung  der
von  denselben  in  Folge  der  Garantie  geleisteten  Vorschüsse  kommen  ebenfalls  die  Bestimmungen
  in  dem  angezogenen  Vertrage  mit  den  Bankhäusern  Bleichröder  und
Landau  sowie  im  Art.  17  des  Staatsvertrags  zur  Anwendung

8.  4.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  einen  Reservesonds  zu  bilden,  in  welchen  die  Häͤlfte
des  4%  übersteigenden  Reinertrags  —  bis  zu  1  Procent  —  alljährlich  so  lange  ein-