Full text : Die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden. Zweiter Band: Bis zum Weltkriege von 1914. (2)

224  $  52.  Landschädengesetz.  Die  Ausführung.  Allgemeines.

nicht  unabhängig  gleich  Richtern,  sondern  als  der  Leitung  ihrer
im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Behörden  unterstellte  Verwaltungs
beamte;  sie  richteten  sich  also  in  den  Bundesstaaten  nach  den
‘Weisungen  der  Präsidenten  und  Ministerien,  in  Elsaß-Lothringen  nach
denen  des  Oberpräsidenten  und  des  Reichskanzlers.’)  Diese  Unterordnung
  fand  im  Gesetz  keinesfalls  eine  Stütze.  Trotzdem.  griffen
die  bezeichneten  vorgesetzten  Behörden  vielfach  ein.  In  anderen
Fällen  wieder  maßten  sie  sich  eine  soweit  gehende  Befugnis  selbst
nicht  an.’)  Dies  zeigt  sich  vor  allem  darin,  daß  der  Reichskanzler
gegenüber  dem  Beschlusse  der  Kommissionen,  auch  die  bei  Beschießung
  oder  Brandlegung  verursachten  Personenschäden  dem  Ge-2)

  So  heißt  es  z.  B.  in  einem  Verhandlungsprotokoll  der  Kommission  zu
Colmar  vom  6.  Januar  1874  (Akt.  des  'Bezirksarchive  Colmar  IX.  4,  11):  „in
Erwägung,  daß  die  Festsetzung  der  bei  der  “Handhabung  des  Gesetzes  zu  beobachtenden
  Grundsätze  nächst  dem  Bundesrat  dem  Oberpräsidenten  von  ElsaD-Iothringen
  zustehen  dürfte  .  .  .“;  und  in  der  oben  S.  218!  bemeichneten  Denkschrift  sagt
der  Vorsitzende  der  Metzer  Kommission  über  die  Anordnungen  der  „vorgesetzten
Instanzbehörden“,  des  Reichakanzleramts  und  des  Oberpräsidiums:  „Diesen  Weisungen,
  wenngleich  dieselben  nicht  selten  von  den  Anschauungen  und  Beschlüssen  der
Kommissionen  abweichen,  haben  die  letzteren  bisher  sich  gefügt.“

3)  Das  erhellt  besonders  deutlich  aus  einem  Schreiben  des  Oberpräsidenten
von  Elssß-Lothringen  an  den  Bezirkspräsidenten  des  Unter-Elsaß  in  StraDburg  vom
24.  Juni  1872  (Akten  des  Bezirksarchivs  Metz,  Tit.  VIII,  Sekt.  B,  Nr.  VI,  vol.  D:

„Die  Kommissionen  zur  Vergütung  der  Kriegsschäden  haben,  wie  der  Reichskanzler
  wiederholt  hervorgehoben  hat,  nach  Art.  3  des  Ges.  v.  14.  Juni  1871  endgültig
  zu  entscheiden.  Formell  und  materiell  maßgebend  für  ihre  Entscheidungen
sind,  solange  der  Bundesrat  von  der  ihm  im  Art.  3  eingeräumten  Be  is  keinen
Gebrauch  gemacht  hat,  lediglich  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  in
dem  Sinne,  wie  die  Kommissionen  selbige  nach  pflichtmäßiger  Erwägung  auffassen,
  und.  können  die  Kommissionen,  urteilen  sie  nach  pflichtmäßiger  Erwägung,
für  ihre  Entscheidungen  nicht  verantwortlich  gemacht  werden.

Demnach  haben  die  von  den  Bezirkspräsidenten,  dem  Oberpräsidenten  und
dem  Reichskanzleramt  aufgestellten  Interpretationen  für  die-%Kommissionen  keine
formelle  Autorität,  wenngleich  dieselben  nach  der  Natur  der  Sache  eine  erhebliche
  materielle  Bedeutung  und  eine  eingehende  Inbetrachtnahme  seitens  der  Kommissionen
  für  sich  beanspruchen  können.

Von  einer  Vorprüfung  der  Entscheidungsanträge  durch  den  Vorsitzenden  der
Kommission  ist  in  dem  Gesetze  nirgends  die  Rede.  Demselben  steht  daher  auch
nicht  die  Befugnie  zu,  die  Entschädigungsgesuche,.  welche  ihm  im  Prinzip  nicht
begründet  zu  sein  scheinen,  selbständig  zurückzuweisen,  um  auf  diese  Weise  dem
Urteil  der  Kommissionen  vorzugreifen.  Vielmehr  hat  derselbe  alle  Entschädigungsanträge
  den  Kommissionen  zur  Prüfung  und  Entscheidung  vorzulegen,  und  die  besondere
  Aufgabe,  welche  durch  den  Erlaß  des  Reichskanzleramtes  dem  Vorsitzenden
  zugewiesen  ist,  kann  nur  dahin  verstanden  werden,  daß  es  dem  Vorsitzenden
zur  Pflicht  gemacht  wird,  der  Kommission  die  interpretativen  Erlasse  der  betr.
Behörden  und  die  sich  daraus  gegen  die  Zulässigkeit  der  Entschädigungsanträge
ergebenden  Bedenken  gehörig  zum  Bewußtsein  zu  bringen,  ohne  daß,  wie  schon
gesagt,  die  Kommissionen  dadurch  formell  gebunden  werden.  könnten.“

Diese  Auffassung  vertrat  der  Reichskanzler  auch  gegenüber  Erinnerungen
  des  Rechnungshofes.  ‚Vgl.  sein  Schreiben  an  den  Oberpräsidenten
in  Straßburg  vom  Ir  „Augnet  1879  (Akt.  des  Bezirkspräsidiums  von  Lothringen
betr.  Rechnungslegu  i  Bezirksarchiv  zu  Colmar,
Nr.  Vol.  2).  Der  "Reichskanzler  erklärt  darin,  daß  er  der  dorteeitigen  Auflassung,
  nach  welcher  die  Beschlüsse  dieser  Kommissionen  ale  endgültige  anzusehen
  seien  und  einer  Prüfung  oder  Abänderung  durch  den  Rechnungshof  nicht
wnterlägen,  beitrete.  „Ich  trage  um  so  weniger  Bedenken,  dies  zu  tun,  als  bereits
  in  den  Verhandlungen  mit  dem  Rechnungshof  über  die  Revision  der  zu-