224 $ 52. Landschädengesetz. Die Ausführung. Allgemeines.
nicht unabhängig gleich Richtern, sondern als der Leitung ihrer
im Instanzenzuge vorgesetzten Behörden unterstellte Verwaltungs
beamte; sie richteten sich also in den Bundesstaaten nach den
‘Weisungen der Präsidenten und Ministerien, in Elsaß-Lothringen nach
denen des Oberpräsidenten und des Reichskanzlers.’) Diese Unterordnung
fand im Gesetz keinesfalls eine Stütze. Trotzdem. griffen
die bezeichneten vorgesetzten Behörden vielfach ein. In anderen
Fällen wieder maßten sie sich eine soweit gehende Befugnis selbst
nicht an.’) Dies zeigt sich vor allem darin, daß der Reichskanzler
gegenüber dem Beschlusse der Kommissionen, auch die bei Beschießung
oder Brandlegung verursachten Personenschäden dem Ge-2)
So heißt es z. B. in einem Verhandlungsprotokoll der Kommission zu
Colmar vom 6. Januar 1874 (Akt. des 'Bezirksarchive Colmar IX. 4, 11): „in
Erwägung, daß die Festsetzung der bei der “Handhabung des Gesetzes zu beobachtenden
Grundsätze nächst dem Bundesrat dem Oberpräsidenten von ElsaD-Iothringen
zustehen dürfte . . .“; und in der oben S. 218! bemeichneten Denkschrift sagt
der Vorsitzende der Metzer Kommission über die Anordnungen der „vorgesetzten
Instanzbehörden“, des Reichakanzleramts und des Oberpräsidiums: „Diesen Weisungen,
wenngleich dieselben nicht selten von den Anschauungen und Beschlüssen der
Kommissionen abweichen, haben die letzteren bisher sich gefügt.“
3) Das erhellt besonders deutlich aus einem Schreiben des Oberpräsidenten
von Elssß-Lothringen an den Bezirkspräsidenten des Unter-Elsaß in StraDburg vom
24. Juni 1872 (Akten des Bezirksarchivs Metz, Tit. VIII, Sekt. B, Nr. VI, vol. D:
„Die Kommissionen zur Vergütung der Kriegsschäden haben, wie der Reichskanzler
wiederholt hervorgehoben hat, nach Art. 3 des Ges. v. 14. Juni 1871 endgültig
zu entscheiden. Formell und materiell maßgebend für ihre Entscheidungen
sind, solange der Bundesrat von der ihm im Art. 3 eingeräumten Be is keinen
Gebrauch gemacht hat, lediglich die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni in
dem Sinne, wie die Kommissionen selbige nach pflichtmäßiger Erwägung auffassen,
und. können die Kommissionen, urteilen sie nach pflichtmäßiger Erwägung,
für ihre Entscheidungen nicht verantwortlich gemacht werden.
Demnach haben die von den Bezirkspräsidenten, dem Oberpräsidenten und
dem Reichskanzleramt aufgestellten Interpretationen für die-%Kommissionen keine
formelle Autorität, wenngleich dieselben nach der Natur der Sache eine erhebliche
materielle Bedeutung und eine eingehende Inbetrachtnahme seitens der Kommissionen
für sich beanspruchen können.
Von einer Vorprüfung der Entscheidungsanträge durch den Vorsitzenden der
Kommission ist in dem Gesetze nirgends die Rede. Demselben steht daher auch
nicht die Befugnie zu, die Entschädigungsgesuche,. welche ihm im Prinzip nicht
begründet zu sein scheinen, selbständig zurückzuweisen, um auf diese Weise dem
Urteil der Kommissionen vorzugreifen. Vielmehr hat derselbe alle Entschädigungsanträge
den Kommissionen zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen, und die besondere
Aufgabe, welche durch den Erlaß des Reichskanzleramtes dem Vorsitzenden
zugewiesen ist, kann nur dahin verstanden werden, daß es dem Vorsitzenden
zur Pflicht gemacht wird, der Kommission die interpretativen Erlasse der betr.
Behörden und die sich daraus gegen die Zulässigkeit der Entschädigungsanträge
ergebenden Bedenken gehörig zum Bewußtsein zu bringen, ohne daß, wie schon
gesagt, die Kommissionen dadurch formell gebunden werden. könnten.“
Diese Auffassung vertrat der Reichskanzler auch gegenüber Erinnerungen
des Rechnungshofes. ‚Vgl. sein Schreiben an den Oberpräsidenten
in Straßburg vom Ir „Augnet 1879 (Akt. des Bezirkspräsidiums von Lothringen
betr. Rechnungslegu i Bezirksarchiv zu Colmar,
Nr. Vol. 2). Der "Reichskanzler erklärt darin, daß er der dorteeitigen Auflassung,
nach welcher die Beschlüsse dieser Kommissionen ale endgültige anzusehen
seien und einer Prüfung oder Abänderung durch den Rechnungshof nicht
wnterlägen, beitrete. „Ich trage um so weniger Bedenken, dies zu tun, als bereits
in den Verhandlungen mit dem Rechnungshof über die Revision der zu-