Verlag von Julius Springer in Verlin.
—...“———.. ÚúÓ ” —Ê — — —
handbuch der Gesetzgebung
in Preußen und dem Deutschen Reiche
berausgegeben ven
Graf Lue de Grais,
Wirkl. Geh. Oberregierungsrat, Reglerungspräsidenten a. D.
VII. Teil.
Die Polizei.
Petizeiverwaltung — 8St#wafpolizei — Sicherbeitepolizel — Ordnungepolizei.
Von
St. Genzmer,
Oberverwaltungsgerichtsrat.
Gr. 8°e. XVI und 544 Seiten. In Leinwand gebunden Preis M. 10,—.
Das gesamte Material zerfällt in vier Abschnitte. Der erste betrifft die
Polizeiverwaltung im allgemeinen, namentlich die Aufgaben und Ein-
richtungen der Polizei. — Der zweite behandelt die Strafpolizei, insbesondere
die Tätigkeit der Polizei bei Ermittelung strafbarer Handlungen, den Erlaß
pollzeilicher Strafverfügungen, die Strafvollstreckung durch Polizeibehörden,
die Fürsorge für entlassene Strafgefangene, die Stellung unter Polizeianfsicht,
die lberweisung Verurteilter an die Landespolizeibehörde und die Unter-
bringung jugendlicher Verbrecher. — Der dritte Abschnitt hat die Sicher heits-
polizei zum Gegenstande. Er enthält die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
hinsichtlich der Ubertretungen sicherheitspolizeilicher Vorschriften und im Anschluß
hieran Bestimmungen über den Betrieb der Luftschiffahrt, die Erteilung von
Leichenpassen, den Gebrauch von Sprengstoffen und die Regelung des Feuer-
wehrwesens, ferner die Vorschriften über polizeiliche Freiheitsentziehung außer-
halb der Strafverfolgung und über polizeiliche Hilfeleistung, über die Frei-
zügigkeit, das Paßwesen, die Presse und das Versammlungs= und Vereins-
wesen. — Der vierte Abschnitt betrifft die Ordnungspolizei. Iu ihm
werden wiedergegeben die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hinsichtlich der
Übertretungen ordnungspolizeilicher Vorschriften und im Anschluß hieran die
Bestimmungen über das Verbot von Lotterien und Ausspielungen, über die
Heilighaltung der Sonn= und Festtage, ferner Vorschriften über die Trennung
von Konkubinaten, die Landestrauer, die Umzugstermine, die Mitwirkung der
Polizei bei der Kontrolle militärpflichtiger Personen, die Behandlung der
Fundsachen und endlich die Gesindeordnungen nebst den gesetzlichen Vor-
schriften über die Gesindedienstbücher und die Bestrafung des Ungehorsams
und Kontraktbruchs.
Da die für die Polizeiverwaltung maßgebenden Vorschriften nur zum
gagen Teil in Gesetzen, größtenteils aber in Verfügungen der zuständigen
Minister enthalten sind, haben im Interesse der das Werk Benntzenden neben
den gesetzlichen Bestimmungen auch Ministerialverfügungen Aufnahme gefunden.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts
und des Kammergerichts hat eingehende Berücksichtigung erfahren, soweit
sie für die polizeiliche Tätigkeit von Bedeutung ist.
— — —
—. ——.—
Zn beziehen durch sede KHuchhandlung.