Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

—  110  —

Artikel  4.

Die  technische  Aufsicht  über  den  Betrieb  und  betriebsfähigen  Zustand  der
in  Preußen  gelegenen  Bahnstrecke  sowie  die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt
durch  die  Grohhergogüh  Oldenburgischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  die
auf  Vorschlag  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Betriebsverwaltung  von  der
zuständigen  Königlich  Preußischen  Behörde  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die
Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser  Bahnstrecke
den  Königlich  Preußischen  Organen  ob.  Sie  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf
deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  5.

Die  Bediensteten  der  in  Preußen  gelegenen  Bahnstrecken  sind  rücksichtlich
der  Dienstzucht  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  und  den  Aufsichtsorganen  der
Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsregierung,  im  übrigen  aber  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  in  dem  sie  ihren  Wohnsitz  haben.

Bei  der  Anstellung  von  Unterbeamten  innerhalb  des  preußischen  Staatsgebiets
  soll  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
falls  geeignete  Militäranwärter,  unter  denen  die  preußischen  Staatsangehörigen
gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu
ermitteln  sind.

Artikel  6.

Für  die  Einziehung  oder  Neueinrichtung  von  Stationen  innerhalb  Preußens
sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebs  auf  dem  jetzt  innerhalb  Preußens  betriebenen
  Bahnteil  ist  die  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung

orderlich.
erf  Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  für  neue  Stationen  sowie  für  alle  sonstigen
  Neu-,  Erweiterungs=  und  Ergänzungsanlagen  innerhalb  Preußens  steht
lediglich  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  zuz;  jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche
  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung
  von  Wegübergängen,  Uber=  und  Unterführungen,  Brücken,  Durchlässen,
Vorflutanlagen,  Einfriedigungen  und  Seitenwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen
  Prüfung  der  Stationsanlagen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorbehalten.

Artikel  7.

Der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  wird  auf  preußischem  Staatsgebiete
  das  Enteignungsrecht  bewilligt.

Artikel  8.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  dem  Betriebe  der  in  ihrem
Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  weder  eine  Abgabe  nach  Maßgabe  des  preußischen
Gesetzes  vom  16.  März  1867  noch  andere  Staatssteuern  erheben.