128 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse.
Achtzehnter Titel.
Bürgschaft 1)²) 768. Der Bürge kann die
765. Durch den Bürgschafts- dem Hauptschuldner zu-
vertrag verpflichtet sich der stehenden Einreden geltend machen.
Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Stirbt der Hauptschuldner, so kann
Dritten, für die Erfüllung der Ver- sich der Bürge nicht darauf berufen,
bindlichkeit des Dritten einzustehen. daß der Erbe für die Verbindlichkeir
Die Bürgschaft kann auch für eine nur beschränkt haftet.
künftige oder eine bedingte Verbind= Der Bürge verliert eine Einrede
lichkeit übernommen werden. nicht dadurch, daß der Hauptschuldner
766. Zur gültigkeit des Bürg. auf sie verzichtet. ich Mehere
schaftsvertrags ist schrift- Verbürgen sich Mehrere
liche Ertheilung der Bürgschaftser- 769. für dieselbe Verbindlich:
klärung erforderlich. Soweit der keit, so haften sie als Gesammtschuld-Bürge
die Hauptverbindlichkeit er= ner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht
füllt, wird der Mangel der Form gemeinschaftlich übernehmen.
geheilt. Der Bürge kann die Be-767.
Für die Verpflichtung des 770. friedigung des Gläubi-
Bürgen ist der jeweilige gers verweigern, solange dem Haupl-Bestand
der Hauptverbindlichkeit schuldner das Recht zusteht, das seiner
maßgebend. Dies gilt insbesondere Verbindlichkeit zu Grunde liegende
auch, wenn die Hauptverbindlich- Rechtsgeschäft anzufechten.
keit durch Verschulden oder Verzug Diegleiche Befugniß hat der Bürdes
Hauptschuldners geändert wird. ge, solange sich der Gläubiger durch
Durch ein Rechtsgeschäft, das der Aufrechnung gegen eine fällige For-Hauptschuldner
nach der Uebernahme derung des Hauptschuldners befriedider
Bürgschaft vornimmt, wird die gen kann.
Verpslichung des Bürgen nicht er- 771. Der Bürge kann die Beweitert.
friedigung des Gläubiger
Der Bürge haftet für die dem verweigern, solange nicht der Gläu-Gläubiger
von dem Hauptschuldner biger eine Zwangsvollstreckung gegen
zu ersetzenden Kosten der Kündigung
und der Rechtsverfolgung.
1) Instit. Tit. 3, 20 de fideijussoribus, Dig. Tit. 46, 1. Cod. 8, 40 de
sideij. et mandatoribus. Preuß. LR. 1 14 §§ 200—398. Bayer. LR. Th. IV
Kap. X §§ 1—27.
2) Die römisch-rechtlichen Beschränkungen der Personen weiblichen Geschlechts
bei der Uebernahme fremder Verbindlichkeiten (Dig. 16, 1 Cod. 4, 29 ad Senatusconsultum
Vellejanun, 1. 23 8 2 Cod. eod. tit., Nov. 134 c. 8 und daraus
Authentica si qus mulier, vgl. Windscheid, Pand. 88 485—488,) sind in den
meisten Ländern aufgehoben, in Preußen durch Gesetz v. 1. Dezember 1869 (val.
Eccius, LR. II § 144 Anm. 13.), in Bayern durch G. v. 14. Januar 1871
(vgl. Alb. Vierling, die fragment. civilrechtl. Gesetze d. Kgr. Bayern, 3. Aufl.
1894 S. 197 ff. , im Grobh. Hessen durch G. v. 5. Mai 1875. Bgl. Oesterr.
— 1349 und für das franz. R. Zachariae, Franz. CR. 1 § 81. II § 424
Anm. 2. -