Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

128  Zweites  Buch:  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Achtzehnter  Titel.
  
 Bürgschaft   1)²)  768.  Der  Bürge  kann  die
765.  Durch  den  Bürgschafts-    dem  Hauptschuldner  zu-
  vertrag  verpflichtet  sich  der  stehenden  Einreden  geltend  machen.
Bürge  gegenüber  dem  Gläubiger eines  Stirbt  der  Hauptschuldner,  so  kann
Dritten,  für  die  Erfüllung  der  Ver-  sich  der  Bürge  nicht  darauf  berufen,
bindlichkeit  des  Dritten  einzustehen.  daß  der  Erbe  für  die  Verbindlichkeir
  Die  Bürgschaft  kann  auch  für  eine  nur  beschränkt  haftet.    
künftige  oder  eine  bedingte  Verbind=  Der  Bürge  verliert  eine  Einrede
lichkeit  übernommen  werden.  nicht  dadurch,  daß  der  Hauptschuldner
766.  Zur gültigkeit   des  Bürg.  auf  sie  verzichtet.  ich  Mehere
  schaftsvertrags  ist  schrift-  Verbürgen  sich  Mehrere
liche  Ertheilung  der  Bürgschaftser-  769.  für  dieselbe  Verbindlich:
klärung  erforderlich.  Soweit  der  keit,  so  haften  sie  als  Gesammtschuld-Bürge
  die  Hauptverbindlichkeit  er=  ner,  auch  wenn  sie  die  Bürgschaft  nicht
füllt,  wird  der  Mangel  der  Form  gemeinschaftlich  übernehmen.
geheilt.  Der  Bürge  kann  die  Be-767.
  Für  die  Verpflichtung  des  770.  friedigung  des  Gläubi-
  Bürgen  ist  der  jeweilige  gers  verweigern,  solange  dem  Haupl-Bestand
  der  Hauptverbindlichkeit  schuldner  das  Recht  zusteht,  das  seiner
maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  Verbindlichkeit  zu  Grunde  liegende
auch,  wenn  die  Hauptverbindlich-  Rechtsgeschäft  anzufechten.  
keit  durch  Verschulden  oder  Verzug  Diegleiche  Befugniß  hat  der  Bürdes
  Hauptschuldners  geändert  wird.  ge,  solange  sich  der  Gläubiger  durch
Durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Aufrechnung  gegen  eine  fällige  For-Hauptschuldner
  nach  der  Uebernahme  derung  des  Hauptschuldners  befriedider
  Bürgschaft  vornimmt,  wird  die  gen  kann.
Verpslichung  des  Bürgen  nicht  er-  771.  Der  Bürge  kann  die  Beweitert.
  friedigung  des  Gläubiger
Der  Bürge  haftet  für  die  dem  verweigern,  solange  nicht  der  Gläu-Gläubiger
  von  dem  Hauptschuldner  biger  eine  Zwangsvollstreckung  gegen

zu  ersetzenden  Kosten  der  Kündigung
und  der  Rechtsverfolgung.

1)  Instit.  Tit.  3,  20  de  fideijussoribus,  Dig.  Tit.  46,  1.  Cod.  8,  40  de
sideij.  et  mandatoribus.  Preuß.  LR.  1  14  §§  200—398.  Bayer.  LR.  Th.  IV
Kap.  X  §§  1—27.

2)  Die  römisch-rechtlichen  Beschränkungen  der  Personen  weiblichen  Geschlechts
bei  der  Uebernahme  fremder  Verbindlichkeiten  (Dig.  16,  1  Cod.  4,  29  ad  Senatusconsultum
  Vellejanun,  1.  23  8  2  Cod.  eod.  tit.,  Nov.  134  c.  8  und  daraus
Authentica  si  qus  mulier,  vgl.  Windscheid,  Pand.  88  485—488,)  sind  in  den
meisten  Ländern  aufgehoben,  in  Preußen  durch  Gesetz  v.  1.  Dezember  1869  (val.
Eccius,  LR.  II  §  144  Anm.  13.),  in  Bayern  durch  G.  v.  14.  Januar  1871
(vgl.  Alb.  Vierling,  die  fragment.  civilrechtl.  Gesetze  d.  Kgr.  Bayern,  3.  Aufl.
1894  S.  197  ff.  ,  im  Grobh.  Hessen  durch  G.  v.  5.  Mai  1875.  Bgl.  Oesterr.
—  1349  und  für  das  franz.  R.  Zachariae,  Franz.  CR.  1  §  81.  II  §  424

Anm.  2.  -