Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Neunter  Abschnitt:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.

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1214.  Steht  dem  Pfandgläubiger
  das  Recht  zu,  die
Nutzungen  zu  ziehen,  so  ist  er  verpflichtet,
  für  die  Gewinnung  der
Nutzungen  zu  sorgen  und  Rechenschaft
  abzulegen.

Der  Reinertrag  der  Nutzungen
wird  auf  die  geschuldete  Leistung  und,
wenn  Kosten  und  Zinsen  zu  entrichten
  sind,  zunächst  auf  diese  angerechnet.


Abweichende  Bestimmungen  sind

zulässig.
Der  Pfandgläubiger  ist

1215.    zur  Verwahrung  des

Pfandes  verpflichtet 1).

1216.

Pfandgläubiger  Verwendungen auf

Macht  der  Pfandgläufriedigung

  des  Gläubigers  verlangen.
Ist  die  Forderung  unverzinslich  und
voch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem
Pfandgläubiger  nur  die  Summe,
welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen
  Zinsen  für  die  Zeit  von  der
Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Berage
  der  Forderung  gleichkommt.
1218.  Ist  der  Verderb  des
  Pfandes  oder  eine
wesentliche  Minderung  des  Werthes
zu  besorgen,  so  kann  der  Verpfänder
die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen
anderweitige  Sicherheitsleistung 4)
verlangen;  die  Sicherheitsleistung
durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.
Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Verpfänder
  von  dem  drohenden  Verderb

das  Pfand,  so  bestimmt  sich  die  Er=  unverzüglich  Anzeige  zu  machen,  sosatzpflicht

  des  Verpfänders  nach  den
Vorschriften  über  die  Geschäftsführungohne
  Auftrag  2).  Der  Pfandgläubiger
  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,
mit  der  er  das  Pfand  versehen  hat,
wegzunehmen.

1217.  Verletzt  der  Pfandgläubiger
  die  Rechte  des  Verpfänders

  in  erheblichem  Maße  und

setzt  er  das  verletzende  Verhalten
ungeachtet  einer  Abmahnung  des

pfänder  verlangen,  daß  das  Pfand
auf  Kosten  des  Pfandgläubigers
hinterlegt  ³)  oder,  wenn  es  sich  nicht

zur  Hinterlegung  eignet,  an  einem

gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer
abgeliefert  wird.

Statt  der  Hinterlegung  oder  der
Ablieferung  der  Sache  an  einen  Verwahrer
  kann  der  Verpfänder  die
Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Be-1)

  Vgl.  §§  688—700.

fern  nicht  die  Anzeige  unthunlich  ist.

1219.  Wird  durch  den  drohen-

  den  Verderb  des  Pfandes
oder  durch  eine  zu  besorgende  wesentliche

  Minderung  des  Werthes  die
Sicherheit  des  Pfandgläubigers  gefährdet,

  so  kann  dieser  das  Pfand
öffentlich  versteigern  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des
Pfandes.  Auf  Verlangen  des  Verpsänders

  ist  der  Erlös  zu  hinter-Verpfänders
  fort,  so  kann  der  Ver-1220.

  Die  Versteigerung  des
    Pfandes  ist  erst  zulegen

  ³).

lässig,  nachdem  sie  dem  Verpfänder
angedroht  worden  ist;  die  Androhung
darf  unterbleiben,  wenn  das  Pfand
dem  Verderb  ausgesetzt  und  mit  dem
Aufschube  der  Versteigerung  Gefahr
verbunden  ist.  Im  Falle  der  Werthminderung
  ist  außer  der  Androhung
ersorderlich,  daß  der  Pfandgläubiger

1) Vgl.  §§  688  - 700                    2)  Vgl.  §§  677—687.

3)  Hinterlegung  s.  §§  372  ff.  E.  144  mit  Anme.  bis  146.
4)   Vgl.  §§  232  -  240

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