Neunter Abschnitt: Pfandrecht an beweglichen Sachen.
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1214. Steht dem Pfandgläubiger
das Recht zu, die
Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet,
für die Gewinnung der
Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft
abzulegen.
Der Reinertrag der Nutzungen
wird auf die geschuldete Leistung und,
wenn Kosten und Zinsen zu entrichten
sind, zunächst auf diese angerechnet.
Abweichende Bestimmungen sind
zulässig.
Der Pfandgläubiger ist
1215. zur Verwahrung des
Pfandes verpflichtet 1).
1216.
Pfandgläubiger Verwendungen auf
Macht der Pfandgläufriedigung
des Gläubigers verlangen.
Ist die Forderung unverzinslich und
voch nicht fällig, so gebührt dem
Pfandgläubiger nur die Summe,
welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen
Zinsen für die Zeit von der
Zahlung bis zur Fälligkeit dem Berage
der Forderung gleichkommt.
1218. Ist der Verderb des
Pfandes oder eine
wesentliche Minderung des Werthes
zu besorgen, so kann der Verpfänder
die Rückgabe des Pfandes gegen
anderweitige Sicherheitsleistung 4)
verlangen; die Sicherheitsleistung
durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder
von dem drohenden Verderb
das Pfand, so bestimmt sich die Er= unverzüglich Anzeige zu machen, sosatzpflicht
des Verpfänders nach den
Vorschriften über die Geschäftsführungohne
Auftrag 2). Der Pfandgläubiger
ist berechtigt, eine Einrichtung,
mit der er das Pfand versehen hat,
wegzunehmen.
1217. Verletzt der Pfandgläubiger
die Rechte des Verpfänders
in erheblichem Maße und
setzt er das verletzende Verhalten
ungeachtet einer Abmahnung des
pfänder verlangen, daß das Pfand
auf Kosten des Pfandgläubigers
hinterlegt ³) oder, wenn es sich nicht
zur Hinterlegung eignet, an einem
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
abgeliefert wird.
Statt der Hinterlegung oder der
Ablieferung der Sache an einen Verwahrer
kann der Verpfänder die
Rückgabe des Pfandes gegen Be-1)
Vgl. §§ 688—700.
fern nicht die Anzeige unthunlich ist.
1219. Wird durch den drohen-
den Verderb des Pfandes
oder durch eine zu besorgende wesentliche
Minderung des Werthes die
Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet,
so kann dieser das Pfand
öffentlich versteigern lassen.
Der Erlös tritt an die Stelle des
Pfandes. Auf Verlangen des Verpsänders
ist der Erlös zu hinter-Verpfänders
fort, so kann der Ver-1220.
Die Versteigerung des
Pfandes ist erst zulegen
³).
lässig, nachdem sie dem Verpfänder
angedroht worden ist; die Androhung
darf unterbleiben, wenn das Pfand
dem Verderb ausgesetzt und mit dem
Aufschube der Versteigerung Gefahr
verbunden ist. Im Falle der Werthminderung
ist außer der Androhung
ersorderlich, daß der Pfandgläubiger
1) Vgl. §§ 688 - 700 2) Vgl. §§ 677—687.
3) Hinterlegung s. §§ 372 ff. E. 144 mit Anme. bis 146.
4) Vgl. §§ 232 - 240
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