Erster Abschnitt: Personen. — Vereine. 9
densersatze verpflichtende Handlung
einem Dritten zufügt 1).
32. Die Angelegenheiten des
Vereins werden, soweit sie
nicht von dem Vorstand oder einem
anderen Vereinsorgane zu besorgen
sind, durch Beschlußfassung in einer
Versammlung der Mitglieder geordnet.
Zur Gültigkeit des Beschlusses
ist erforderlich, daß der Gegenstand
bei der Berufung bezeichnet wird.
Bei der Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder
ist ein Beschluß gültig, wenn
alle Mitglieder ihre Zustimmung zu
dem Beschlusse schriftlich erklären.
33. Zu einem Beschlusse, der eine
Aenderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vier-37.
theilen der erschienenen Mitglieder
Rechtsstreits zwischen ihm und dem
Vereine betrifft.
35 Sonderrechte eines Mitglieds
können nicht ohne dessen Zustimmung
durch Beschluß der Mitgliederversammlung
beeinträchtigt
werden.
36. Die Mitgliederversammlung
ist in den durch die Satzung
bestimmten Fällen, sowie dann zu
berufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert.
Die Mitgliederversammlung
37. ist zu berufen, wenn der durch
die Satzung bestimmte Theil, oder
in Ermangelung einer Bestimmung
der zehnte Theil der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe
des Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen,
so kann das Amtsgericht,
erforderlich. Zur Aenderung des in dessen Bezirke der Verein seinen
Zweckes des Vereins ist die Zu= Sitz hat, die Mitglieder, welche das
stimmung aller Mitglieder erforder= Verlangen gestellt haben, zur Belich;
die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muß schriftlich
erfolgen.
Beruht die Rechtsfähigkeit des
Vereins auf Verleihung, so ist zu
jeder Aenderung der Satzung staatliche
Genehmigung oder, salls die
Verleihung durch den Bundesrath
erfolgt ist, die Genehmigung des
Bundesraths erforderlich.
34. Ein Mitglied ist nicht simm
berechtigt, wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines;
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die
1) Haftung der Beamten s. § 839
Einleitung oder Erledigung eines
rufung der Versammlung ermächtigen
und über die Führung des Vorsitzes
in der Versammlung Bestimmung
treffen. Auf die Ermächtigung muß
bei der Berufung der Versammlung
Bezug genommen werden.
38. Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
kann nicht einem
Anderen überlassen werden.
39. Die Mitglieder sind zum Aus-
tritt aus dem Vereine berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt
—841, Staats= u. Gemeindebeamten s.
auch §§ 86, 89, vgl. E. 77—81. Vereinsbeamte sind nicht „Beamte“ im Sinne
des BGB. oder des Einf.G., hiezu Anm. zu § 839. Ueber Quasidelilthaftung
s. Anm. zu § 701.