Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Erster  Abschnitt:  Personen.  —  Vereine.    9



densersatze  verpflichtende  Handlung
einem  Dritten  zufügt  1).

32.  Die  Angelegenheiten  des
  Vereins  werden,  soweit  sie
nicht  von  dem  Vorstand  oder  einem

anderen  Vereinsorgane  zu  besorgen

sind,  durch  Beschlußfassung  in  einer

Versammlung  der  Mitglieder  geordnet.
  Zur  Gültigkeit  des  Beschlusses
ist  erforderlich,  daß  der  Gegenstand
bei  der  Berufung  bezeichnet  wird.

Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet
die  Mehrheit  der  erschienenen  Mitglieder.

Auch  ohne  Versammlung  der  Mitglieder
  ist  ein  Beschluß  gültig,  wenn
alle  Mitglieder  ihre  Zustimmung  zu
dem  Beschlusse  schriftlich  erklären.
33.  Zu  einem  Beschlusse,  der  eine

Aenderung  der  Satzung  enthält,
  ist  eine  Mehrheit  von  drei  Vier-37.



theilen  der  erschienenen  Mitglieder

Rechtsstreits  zwischen  ihm  und  dem
Vereine  betrifft.
35    Sonderrechte  eines  Mitglieds
können  nicht  ohne  dessen  Zustimmung
  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  beeinträchtigt
werden.
36.  Die  Mitgliederversammlung
ist  in  den  durch  die  Satzung
bestimmten  Fällen,  sowie  dann  zu
berufen,  wenn  das  Interesse  des
Vereins  es  erfordert.

Die  Mitgliederversammlung
37.  ist  zu  berufen,  wenn  der  durch
die  Satzung  bestimmte  Theil,  oder
in  Ermangelung  einer  Bestimmung
der  zehnte  Theil  der  Mitglieder  die
Berufung  schriftlich  unter  Angabe
des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangt.


Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,
  so  kann  das  Amtsgericht,

erforderlich.  Zur  Aenderung  des  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen
Zweckes  des  Vereins  ist  die  Zu=  Sitz  hat,  die  Mitglieder,  welche  das
stimmung  aller  Mitglieder  erforder=  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Belich;

  die  Zustimmung  der  nicht  erschienenen
  Mitglieder  muß  schriftlich
erfolgen.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  des
Vereins  auf  Verleihung,  so  ist  zu
jeder  Aenderung  der  Satzung  staatliche
  Genehmigung  oder,  salls  die
Verleihung  durch  den  Bundesrath
erfolgt  ist,  die  Genehmigung  des
Bundesraths  erforderlich.  
34.  Ein  Mitglied  ist  nicht  simm
  berechtigt,  wenn  die  Beschlußfassung
  die  Vornahme  eines;
Rechtsgeschäfts  mit  ihm  oder  die

1)  Haftung  der  Beamten  s.  §  839



Einleitung  oder  Erledigung  eines

rufung  der  Versammlung  ermächtigen

und  über  die  Führung  des  Vorsitzes

in  der  Versammlung  Bestimmung

treffen.  Auf  die  Ermächtigung  muß

bei  der  Berufung  der  Versammlung

Bezug  genommen  werden.

38.  Die  Mitgliedschaft  ist  nicht
 übertragbar  und  nicht  vererblich.

  Die  Ausübung  der  Mitgliedschaftsrechte

  kann  nicht  einem

Anderen  überlassen  werden.

39.  Die  Mitglieder  sind  zum  Aus-
  tritt  aus  dem  Vereine  berechtigt.



Durch  die  Satzung  kann  bestimmt


—841,  Staats=  u.  Gemeindebeamten  s.

auch  §§  86,  89,  vgl.  E.  77—81.  Vereinsbeamte  sind  nicht  „Beamte“  im  Sinne
des  BGB.  oder  des  Einf.G.,  hiezu  Anm.  zu  §  839.  Ueber  Quasidelilthaftung

s.  Anm.  zu  §  701.