Full text : Preußische Geschichte. Erster Band. (1)

I1.  Der  Staat  des  Deutschen  Ordens  in  Preußen.  67

dann  solgenden  Burgen.  In  deren  Nähe  befanden  sich  zuweilen
„Fliehhäuser“,  bestimmt,  beim  Hereinbrechen  feindlicher  Raub—
scharen  die  benachbarten  Ansiedler  mit  ihrer  beweglichen  Habe
aufzunehmen.  Der  Ordensmarschall  hatte  dafür  zu  sorgen,  daß
überall  das  nötige  Kriegsgerät  bereit  war.  Ueber  die  Beschaffen—
heit  des  feindlichen  Landes  und  die  Absichten  und  Bewegungen
seiner  Bewohner  unterrichtete  den  Ordensmarschall  ein  zahlreiches
Personal  von  Kundschaftern  und  Leitslenten.  Sie  lieferten  auch
genaue  Beschreibungen  der  Wege,  die  bei  einem  Zuge  gegen
die  Litauer  benutzt  werden  konnten,  gaben  Auskunft  über  die
Breite  der  zu  passierenden  Brüche,  die  beim  Ueberbrücken  oder
Durchwaten  der  Flüsse  zu  beachtenden  Verhältnisse,  die  zum
Lagern  geeigneten  Plätze  und  die  Möglichkeit  des  Fonuragierens,
aber  auch  über  die  von  den  Feinden  besetzten  oder  zu  Hinterhalten
  benutzten  Punkte  —  kurz  über  alles,  was  zu  wissen
wünschenswert  war,  um  sowohl  vor  einem  Handstreich  des  Feindes
sicher  zu  sein,  wie  überraschend  in  das  feindliche  Land  einbrechen
und  mit  der  Bente  schnell  wieder  hinter  die  schützenden  Grenzmehren
  eilen  zu  können.

Aber  auch  die  friedlichen  Aufgaben  der  Kultur  hat  dieser
Militärstaat  in  bewunderungswürdiger  Weise  gelöst.  So  Großes
Staufer,  Welfen  und  Zähringer  als  Städtegründer  geleistet
haben:  der  Deutsche  Orden  übertrifft  sie  alle  durch  die  Zahl  der
von  ihm  geschaffenen  Sitze  bürgerlicher  Selbstverwaltung.  Als
das  Städtewesen  in  den  deutschen  Landen  alter  Kultur  verfiel,
wurde  Preußen  die  Wiege  neu  erblühender  kommunaler  Freiheit.
Von  den  nahezu  sechzig  Städten,  die  zwischen  1233  und  1416
in  Preußen  entstanden,  waren  etwa  zwanzig  —  obenan  Kulm,
Thorn  und  Elbing  —  Orte  älteren  Ursprungs,  die  der  Orden
mit  Stadtrecht  bewidmete,  die  übrigen  sind,  auf  das  ihnen  zum
voraus  verliehene  Stadtrecht  hin  von  Unternehmern  begründet,
allmählich  herangewachsen.  Davon  waren,  entsprechend  der
Herkunft  der  ersten  Einzügler,  die  Binnenstädte  meist  mit  magdeburgischem,
  die  an  und  nahe  der  See  gelegenen  mit  lübischem
Recht  begabt.  Was  das  deutsche  Städtewesen  bioher  an  Ergebnissen
  für  die  wirtschaftliche  und  soziale  Kultur  gezeitigt
hatte,  das  wurde  mit  einemmal  in  das  städtelose  Preußen  ver-