Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Frauenschutz  —  Freizügigkeit  275

ausschließlich  der  Kranken=  und  Kinderpflege  widmen,  dürfen  als  einzelne
mit  Genehmigung  und  unter  Aussicht  der  Staatsregierung  ihre  Ordenstätigheit
  im  Lande  ausüben;  die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich
  (Ges.  vom  23.  Aug.  1876  S.  335  §  30;  s.  auch  Krankenpflege
  IV).

Frauenschutz.  Die  Stiftung  ist  von  der  Einkommensteuer  frei
(OV#.  20.  Alärz  1902  II  S  16,  Jahrb.  II  258).

Frauenstudium.  Lehrerinnen,  die  zu  ihrer  höheren  Ausbildung
für  den  Lehrerberuf  die  Universität  besuchen  wollen,  werden  hierzu
und  zur  pädagogischen  Prüfung  im  wesentlichen  unter  denselben  Bedingungen
  zugelassen,  wie  Volksschullehrer  (s.  Schulamtskandidaten  II,
insbes.  WO.  vom  12.  Febr.  1902  S.  17  §  34).  Als  Hospitantinnen
der  Technischen  Hochschule  (s.  d.)  werden  weibliche  Personen  mit  Genehmigung
  des  Rultusministeriums,  des  Senats  und  des  betreffenden
Dozenten  zugelassen  (Statut  vom  12.  Febr.  1902  S.  17  §  37).  Uber
ihre  Ausbildung  für  den  Volksschulunterricht  s.  Lehrerinnen.

Freibier  wird  als  Teil  des  Arbeitslohns  besteuert  (s.  Bier  V).

Freie  Gemeinden  sind  in  Sachsen  verboten  (VO.  vom  11.  Aug.
1851  S.  309).

Freiexemplare  s.  Pflichtexemplare.

Freiheitsstrafen  s.  Strafarten,  Strafvollstrechung.

Freiwillige  s.  Freiwilligendienst.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
über  die  f.  G.  enthält  das  ReGes.  vom  20.  Mai  1898  S.  771  und  die
Bbrundbuchordnung  vom  20.  Mai  1898  S.  754.  Für  Sachsen  ausgeführt
  ist  die  Grundbuchordnung  durch  VO.  vom  26.  Juli  1899
S.  261,  das  Ges.  über  die  f.  G.  durch  Ges.  vom  15.  Juni  1900  S.  269,
A#.  vom  16.  Juni  1900  S.  299,  VBO.  vom  24.  Juli  1899  S.  217
§  72,  11.  Nov.  1899  S.  564,  15.  Okt.  1902  S.  395  und  Gesch.O.
88  487—600,  1482—1522.  Die  Gebührenvorschriften  enthält  Ges.  vom
21.  Juni  1900  S.  327  §#§8  3—18.  Im  einzelnen  s.  Grundbuchwesen,
Aachlaßwesen,  Vormundschaftswesen,  Hypothekenwesen,  Registerwesen,
Aufgebot,  Gerichtsverfassung  usw.

Freiwilligendienfst.  Die  Erlaubnis  zum  2-,  3=  oder  4jährigem
Dienst  im  Heere  und  der  Marine,  sowie  zum  5=  oder  6jährigen  Dienst
in  der  Marine  wird  durch  den  beim  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  nachzusuchenden  Meldeschein  erteilt,  der  zur  Wahl  des
Truppenteils  ermächtigt;  Aäheres  s.  Wehrordnung  von  1901  S.  191
§§  84—87.  Uber  den  Einjährigfreiwilligendienst  s.  d.

Freiwillige  Versicherung  s.  Feuerversicherung  III.

Freizügigkeit.  Jeder  Reichsangehörige  hat  das  Recht,  an  jedem
Orte  sich  aufzuhalten  und  niederzulassen,  wo  er  eine  eigene  Wohnung
oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen  im  stande  ist,  an  jedem
Orte  Grundeigentum  aller  Art  zu  erwerben  und  unter  den  für  Einheimische
  geltenden  Bestimmungen  Gewerbe  aller  Art  zu  betreiben

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