Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

3.  Kapitel.  Die  Wirkungen  des  vervollkommneten  Verkehrswesens.  509

den  Absatz  in  entlegenen  Gebieten  voraus.  Das  alles  bat  die  alten  recht-Iıchen
  Fesseln  sprengen  müssen.

Von  weitreichendem  Einfluß  ist  die  Tatsache,  daß  mit  der  zunehmenden
  Überwindung  der  räumlichen  Hindernisse  die  Rechtsverschiedenheiten
Immer  mehr  als  eine  Schranke  des  Verkehrs  fühlbar  werden.  Besonders
deutlich  hat  sich  das  in  Deutschland  gezeigt.  Daß  jedes  der  vielen
deutschen  Staatengebilde  sein  besonderes  Recht  hatte,  war  möglich,  solange
  das  Verkehrswesen  nicht  imstande  war,  die  Beziehungen  der
Menschen  über  die  Landesgrenze  hinaus  lebhafter  zu  gestalten.  Das
neue  Verkebrewesen  aber  hat  diese  Grenzen  längst  überwunden.  Die
politische  Grenze  konnte  die  engsten  persönlichen  und  geschäftlichen
Beziehungen  nicht  verhindern.  Jetzt  mußte  jede  bedeutsame  Rechtsungleichheit
  als  ein  arges  Hemmnis  empfunden  werden.  Die  persönliche
und  wirtschaftliche  Annäherung  innerhalb  der  deutschen  Grenzen  steigerte
deshalb  auch  das  Verlangen  nach  rechtlicher  Annäherung,  und  allenthalben
  sehen  wir  die  Gesetzgebung  die  Folgerungen  daraus  ziehen.

Bezeichnend  für  die  Bedeutung,  die  der  Handel  stets  für  das  Verkehrswesen
  gehabt  hat,  ist  die  Erscheinung,  daß  es  gerade  die  den
Handel  unmittelbar  berührenden  Rechtsgebiete  waren,  für  die  am  ersten
eine  Rechtseinheit  innerhalb  Deutschlands  eretrebt  und  erreicht  wurde.
Schon  1836  wurde  auf  der  Generalkonferenz  des  Deutschen  Zollvereins
von  Württemberg  eine  möglichst  gleichförmige  Handelsgesetzgebung
angeregt.  Die  Anregung  blieb  noch  ohne  unmittelbare  Folge,  ın  letzter
Linie  deshalb,  weil  das  Verkehrswesen  das  Bedürfnis  nach  einer  Rechtsannäherung
  noch  nicht  im  allgemeinen  hatte  entstehen  lassen.  Zehn  Jahre
später  hatten  die  Eisenbahnen  dies  Bedürfnis  schon  wesentlich  gesteigert,
und  1846  wurde  deshalb  ein  erster  wichtiger  Schritt  durch  Einsetzung
eines  Ausschusses  zur  Beratung  eines  einheitlichen  deutschen  Wechselrechtes
getan.  Die  erste  schöne  Frucht  der  engeren  Verbindung  unter  den
deutschen  Staaten,  wie  das  Verkehrswesens  sie  nötig  gemacht  hatte,  ist
die  deutsche  Wechselordnung,  deren  Entwurf  im  letzten  Vierteljahr  des
Jahres  1847  zustande  kam,  1848  (26.  November)  vom  Reichsverweser
Erzherzog  Johann  von  Österreich  veröffentlicht  und  danach  von  den
einzelnen  Staaten  zum  Gesetz  erhoben  wurde.  Die  damalige  Reichsleitung
  war  seit  Oktober  1848  auch  damit  beschäftigt,  den  Entwurf
eines  gemeinsamen  deutschen  Handelsrechts  ausarbeiten  zu  lassen.
Politische  Ereignisse  stellten  sich  noch  in  den  Weg.  Aber  1857—1861
gelang  das  Werk,  und  auch  dieser  Entwurf  hat  in  den  einzelnen  Staaten
Gesetzeskraft  erlangt.  Die  Möglichkeit,  daß  durch  Sondermaßnahmen
einzelner  Bundesstaaten  die  gewonnene  Rechtseinheit  wieder  gestört
werden  könne,  ist  dann  später  durch  Erhebung  der  Wechselordnung  und
des  Handelsgesetzbuchs  zu  Reichsgesetzen  beseitigt  worden.

Auch  die  für  den  Handelsverkehr  sehr  wichtige  Vereinheitlichung