3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens. 509
den Absatz in entlegenen Gebieten voraus. Das alles bat die alten recht-Iıchen
Fesseln sprengen müssen.
Von weitreichendem Einfluß ist die Tatsache, daß mit der zunehmenden
Überwindung der räumlichen Hindernisse die Rechtsverschiedenheiten
Immer mehr als eine Schranke des Verkehrs fühlbar werden. Besonders
deutlich hat sich das in Deutschland gezeigt. Daß jedes der vielen
deutschen Staatengebilde sein besonderes Recht hatte, war möglich, solange
das Verkehrswesen nicht imstande war, die Beziehungen der
Menschen über die Landesgrenze hinaus lebhafter zu gestalten. Das
neue Verkebrewesen aber hat diese Grenzen längst überwunden. Die
politische Grenze konnte die engsten persönlichen und geschäftlichen
Beziehungen nicht verhindern. Jetzt mußte jede bedeutsame Rechtsungleichheit
als ein arges Hemmnis empfunden werden. Die persönliche
und wirtschaftliche Annäherung innerhalb der deutschen Grenzen steigerte
deshalb auch das Verlangen nach rechtlicher Annäherung, und allenthalben
sehen wir die Gesetzgebung die Folgerungen daraus ziehen.
Bezeichnend für die Bedeutung, die der Handel stets für das Verkehrswesen
gehabt hat, ist die Erscheinung, daß es gerade die den
Handel unmittelbar berührenden Rechtsgebiete waren, für die am ersten
eine Rechtseinheit innerhalb Deutschlands eretrebt und erreicht wurde.
Schon 1836 wurde auf der Generalkonferenz des Deutschen Zollvereins
von Württemberg eine möglichst gleichförmige Handelsgesetzgebung
angeregt. Die Anregung blieb noch ohne unmittelbare Folge, ın letzter
Linie deshalb, weil das Verkehrswesen das Bedürfnis nach einer Rechtsannäherung
noch nicht im allgemeinen hatte entstehen lassen. Zehn Jahre
später hatten die Eisenbahnen dies Bedürfnis schon wesentlich gesteigert,
und 1846 wurde deshalb ein erster wichtiger Schritt durch Einsetzung
eines Ausschusses zur Beratung eines einheitlichen deutschen Wechselrechtes
getan. Die erste schöne Frucht der engeren Verbindung unter den
deutschen Staaten, wie das Verkehrswesens sie nötig gemacht hatte, ist
die deutsche Wechselordnung, deren Entwurf im letzten Vierteljahr des
Jahres 1847 zustande kam, 1848 (26. November) vom Reichsverweser
Erzherzog Johann von Österreich veröffentlicht und danach von den
einzelnen Staaten zum Gesetz erhoben wurde. Die damalige Reichsleitung
war seit Oktober 1848 auch damit beschäftigt, den Entwurf
eines gemeinsamen deutschen Handelsrechts ausarbeiten zu lassen.
Politische Ereignisse stellten sich noch in den Weg. Aber 1857—1861
gelang das Werk, und auch dieser Entwurf hat in den einzelnen Staaten
Gesetzeskraft erlangt. Die Möglichkeit, daß durch Sondermaßnahmen
einzelner Bundesstaaten die gewonnene Rechtseinheit wieder gestört
werden könne, ist dann später durch Erhebung der Wechselordnung und
des Handelsgesetzbuchs zu Reichsgesetzen beseitigt worden.
Auch die für den Handelsverkehr sehr wichtige Vereinheitlichung