Von gezogenen Wechseln. (Art. 81.) 157
§ 732. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen
Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird
dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz
nimmt 12).
8 723. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher
durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung
auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen
Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
§ 730. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht
dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich
jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben
zu enthalten.
Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu
lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der
Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird. Ist die Zustellung an den Drittschuldner
auf unmittelbares Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die
Post erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung an den
Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. An Stelle einer an den
Schuldner im Auslande zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post.
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die
Pfändung als bewirkt anzusehen.
8 736. Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach
seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Neunwerthe zu
überweisen u11).
Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der
Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung besteht, wegen seiner
Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist 13).
Die Bestimmungen des § 730 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
5– 737. Die ÜUberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des
Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die über die Forde-12)
Soll die Zwangsvollstreckung in eine Wechselforderung erfolgen, so
kann dies nach Maßgabe sowohl des § 730 wie des § 732 geschehen.
13) Über Überweisung einer Wechselforderung an Zahlungsstatt zum
Neunwerte ohne gleichzeitige Aushändigung des Wechsels f. XI. 251. 362
in der Note c. zu Art. 10. WO.