§ 34. Der ständische Ausschuß. 117
Ständen bereits festgestellten Etat des künftigen Jahres (bei mehrjähriger Etatsperiode) —
den sog. Verwaltungsetat, mit dem Finanzministerium zu berathen. Den Etat zu er—
höhen oder von dem Finanzminister beabsichtigte Erhöhungen auch nur vorläufig zu
genehmigen, ist der Ausschuß nicht befugt. Auch bedarf es nach der Praxis einer solchen
Berathung für das erste, der Verabschiedung des Etats unmittelbar folgende Jahr nicht,
wenn die Finanzverwaltung erklärt, daß der für dieses Jahr verabschiedete Hauptfinanz-
etat als „Verwaltungsetat“ zu gelten habe ¹); c. dem Ausschusse muß jährlich Rechnung
abgelegt werden über die Veränderungen, welche die Regierung mit dem Kammergute
vorgenommen hat (s. o. S. 82).
3. Dem Ausschusse steht die Aufsicht und Leitung der Verwaltung der
Staatsschuldenzahlungskasse nach Maßgabe und in den Schranken der hierüber
bestehenden gesetzlichen Normen allein zu (s. o. S. 87), die Regierung hat nur ein Recht
der Kontrolle. Im Zusammenhang hiermit hat der Ausschuß nach der bestehenden Uebung
auch die Aufnahme verabschiedeter Staatsanlehen unter Beiziehung des Finanz-
ministers zu besorgen.
4. Zum Wirkungskreise des Ausschusses gehört es ferner, die für eine Stände-
versammlung sich eignenden Geschäftsgegenstände, namentlich „die Erörterungen vorgelegter
Gesetzesentwürfe“, zur künftigen Berathung vorzubereiten. Doch ist diese Thätig-
keit jetzt, soweit es sich um vorgelegte Gesetzesentwürfe handelt, ganz auf die von den
Kammern hierzu niedergesetzten Kommissionen übergegangen, so daß der Ausschuß die
Entwürfe nur an die mit deren Vorberathung beauftragten Kommissionen, soweit diese
während der Vertagung berufen werden können, übergibt und die Kommissionen zur Be-
rathung derselben einberuft.
5. Der Ausschuß hat für die Vollziehung der ständischen Beschlüsse
Sorge zu tragen, selbstverständlich nur, soweit die Verfassung überhaupt zur Vollziehung
geeignete ständische Beschlüsse kennt, wie z. B. in Beziehung auf die Staatsschuldenzahlungs-
kasse, oder in inneren Angelegenheiten der Stände, wie bei der Einberufung von Kom-
missionen ꝛc. ²).
6. Er hat die Legitimation der Mitglieder beider Kammern vor Eröffnung
des Landtags zu prüfen (s. o. S. 102).
7. Das gesammte Amts- und Dienstpersonal der Ständeversammlung
steht, so lange diese nicht versammelt ist, unter der Aufsicht und dem Befehl des Aus-
schusses, welcher auch die erforderlichen Amtsverweser bestellt und nöthigenfalls das Ein-
schreiten der Gerichte gegen pflichtwidrige Diener zu veranlassen hat. V. U. § 193 Abs. 4
und B.G. vom 28. Juni 1876 Art. 117.
Weitere Befugnisse stehen dem Ausschusse nach der Verfassung nicht zu; solche
können ihm auch nicht durch Auftrag der Ständeversammlung oder einer einzelnen Kammer
übertragen werden. Namentlich darf der Ausschuß seine Beschlußfassung nicht auf solche
Gegenstände erstrecken, welche verfassungsmäßig eine Verabschiedung mit den Ständen er-
fordern, wie Gesetzgebungsanträge, Steuerverwilligungen, Uebernahme von Schulden auf
den Staat; vielmehr darf er sich hiermit nur in vorbereitender Weise beschäftigen (s. o.
Nr. 4) ³). Innerhalb seines Geschäftskreises darf er zwar mit dem Staatsministerium
oder mit den einzelnen Ministerien, aber nicht mit anderen Behörden kommuniziren.
Auch kann er bei der Berathung des Etats (s. o.) und bei der Prüfung der Steuer-
verwendung die Minister zur persönlichen Besprechung in seine Mitte einladen.
1) V.U. § 188.
2) V.U. § 188 u. Mohl, I S. 752.
3) V.U. § 189.