Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 39. Der Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsrechtspflege. 131 
leistungen v. 13. Juni 1873 ¹); . über die Nothwendigkeit der Abtretung von 
Grundeigenthum nach Art. 18, letzter Absatz, Art. 20 des FeldwegeGes. vom 
26. März 1862, soweit diese Artikel nach dem FeldbereinigungsGes. vom 
30. März 1886 Art. 77 noch zur Anwendung kommen können ²); 
b) in zweiter Instanz in allen denjenigen Fällen, in welchen die Kreis- 
regierungen als ordentliche Verwaltungsgerichte (s. o. Nr. 1 a), sowie die oben 
(Nr. 1 b) angeführten Behörden als besondere Verwaltungsgerichte in erster 
Instanz entschieden haben ³): 
c) als einzige Verwaltungsrechtsinstanz entscheidet endlich der Verwaltungs- 
gerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügungen der 
Verwaltungsbehörden, wenn Jemand, sei es eine einzelne Person, ein Verein 
oder eine Korporation, behauptet, daß die ergangene, auf Gründe des öffent- 
lichen Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht begründet und 
daß er hierdurch in einem ihm zustehenden Rechte verletzt oder mit einer ihm 
nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet sei ⁴). Jedoch ist diese sog. Rechts- 
beschwerde ausgeschlossen, wenn und soweit die Verwaltungsbehörden 
durch das Gesetz nach ihrem Ermessen zu verfügen ermächtigt sind ⁵). Ihre Er- 
hebung ist ferner erst zulässig, wenn die Angelegenheit innerhalb des Instanzen- 
zugs der Verwaltungsbehörden zum Austrag gebracht ist; übrigens mit einigen 
speziellen Ausnahmen ⁶): 
Dagegen findet die Rechtsbeschwerde nicht statt: α. wenn vermöge besonderer 
gesetzlicher Bestimmung einer Verwaltungsbehörde oder anderen Organen die 
endgiltige Entscheidung zugewiesen ist; β . gegen Verfügungen der Gerichte (auch 
nicht in sog. Justizverwaltungssachen); γ. gegen Verfügungen der Dienstauf- 
sichtsbehörde hinsichtlich der amtlichen Befugnisse und Obliegenheiten der öffent- 
lichen Diener, sowie hinsichtlich der Anrechnung von unständigen Nebenbezügen 
durch dieselben ⁷). 
 
1) A. a. O. Art. 11. 
2) Enteignungs Ges. v. 20. Dez. 1888 Art. 46 Z. 1. 
3) A. a. O. Art. 12. 
4) Hierher gehört jetzt auch die Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen der Zentral- 
stelle für Feldbereinigung in den Fällen der Art. 165, 242, 252, 46“ u. 5, 539, 615, gemäß Art. 68, 76 
des Ges. v. 30. März 1886; die Beschwerde nach Art. 25, 46 Nr. 3 Abs. 3 des Enteignungs Ges. v. 
20. Dez. 1888; ferner die Beschwerde nach Art. 3 des Ausf.Ges. v. 4. März 1888 u. Art. 14 des 
Ausf.Ges. v. 16. Dez. 1888; dann die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 3 der Feuerlösch O. v. 7. Juni 
1885, wogegen die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen ist im Falle des Art. 32 ebend. 
5) Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 13. 
6) Wie z. B. wenn es sich um die Zurücknahme einer der in § 53 der Gew.O. gedachten 
Approbationen, Genehmigungen und Bestallungen handelt, indem hier gegen die von der Kreis- 
regierung ausgesprochene Zurücknahme der Beschwerdezug unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof 
geht; Art. 14 u. 59 a. a. O.; ferner im Falle der Beschwerde gegen die Entscheidung der Central- 
stelle für Feldbereinigung nach Art. 68, 76² des angef. Ges. v. 30. März 1886 (S. oben N. 4) u. im 
Falle des Art. 25 des Enteignungs Ges., sofern die Enteignungsbehörde hier (anders als im Falle des 
Art. 76 Nr. 3 ebendas.) eine höhere Verwaltungsbehörde, also eine Mittelstelle ist; im Falle des 
Art. 3 des Ausf. Ges. betr. land= u. forstw. Unfall Vers. v. 4. März 1888, Art. 1 des Bauarb. Vers. 
Ges. v. gl. Tage. In diesen Fällen beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde nicht wie 
in den regelmäßigen Fällen des Art. 13 des Verw.Rechtspflege Ges. einen Monat, sondern nur zwei 
Wochen; auch in den Fällen des Art. 14 des A.Ges. v. 16. Dez. 1888 beträgt die Frist, obgleich 
die Beschwerde nicht gegen eine Mittelstelle gerichtet ist, nur zwei Wochen. 
7) A. a. O. Art. 15; Über das Verfahren bei der Rechtsbeschwerde s. Art. 59 ff. Wird ein 
nach Art. 10 zur Entscheidung durch die Kreisregierung in erster Instanz sich eignender Gegenstand 
im Wege der Rechtsbeschw. an den Verw. Gerichtshof gebracht, so kann dieser von der Zurückverweisung 
der Sache an die Kreisregierung Umgang nehmen, und zur Verhandlung und Entscheidung in dem 
für Rechtsbeschwerden vorgeschriebenen Verfahren schreiten; Art. 16. 
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