§ 39. Der Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsrechtspflege. 131
leistungen v. 13. Juni 1873 ¹); . über die Nothwendigkeit der Abtretung von
Grundeigenthum nach Art. 18, letzter Absatz, Art. 20 des FeldwegeGes. vom
26. März 1862, soweit diese Artikel nach dem FeldbereinigungsGes. vom
30. März 1886 Art. 77 noch zur Anwendung kommen können ²);
b) in zweiter Instanz in allen denjenigen Fällen, in welchen die Kreis-
regierungen als ordentliche Verwaltungsgerichte (s. o. Nr. 1 a), sowie die oben
(Nr. 1 b) angeführten Behörden als besondere Verwaltungsgerichte in erster
Instanz entschieden haben ³):
c) als einzige Verwaltungsrechtsinstanz entscheidet endlich der Verwaltungs-
gerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügungen der
Verwaltungsbehörden, wenn Jemand, sei es eine einzelne Person, ein Verein
oder eine Korporation, behauptet, daß die ergangene, auf Gründe des öffent-
lichen Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht begründet und
daß er hierdurch in einem ihm zustehenden Rechte verletzt oder mit einer ihm
nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet sei ⁴). Jedoch ist diese sog. Rechts-
beschwerde ausgeschlossen, wenn und soweit die Verwaltungsbehörden
durch das Gesetz nach ihrem Ermessen zu verfügen ermächtigt sind ⁵). Ihre Er-
hebung ist ferner erst zulässig, wenn die Angelegenheit innerhalb des Instanzen-
zugs der Verwaltungsbehörden zum Austrag gebracht ist; übrigens mit einigen
speziellen Ausnahmen ⁶):
Dagegen findet die Rechtsbeschwerde nicht statt: α. wenn vermöge besonderer
gesetzlicher Bestimmung einer Verwaltungsbehörde oder anderen Organen die
endgiltige Entscheidung zugewiesen ist; β . gegen Verfügungen der Gerichte (auch
nicht in sog. Justizverwaltungssachen); γ. gegen Verfügungen der Dienstauf-
sichtsbehörde hinsichtlich der amtlichen Befugnisse und Obliegenheiten der öffent-
lichen Diener, sowie hinsichtlich der Anrechnung von unständigen Nebenbezügen
durch dieselben ⁷).
1) A. a. O. Art. 11.
2) Enteignungs Ges. v. 20. Dez. 1888 Art. 46 Z. 1.
3) A. a. O. Art. 12.
4) Hierher gehört jetzt auch die Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen der Zentral-
stelle für Feldbereinigung in den Fällen der Art. 165, 242, 252, 46“ u. 5, 539, 615, gemäß Art. 68, 76
des Ges. v. 30. März 1886; die Beschwerde nach Art. 25, 46 Nr. 3 Abs. 3 des Enteignungs Ges. v.
20. Dez. 1888; ferner die Beschwerde nach Art. 3 des Ausf.Ges. v. 4. März 1888 u. Art. 14 des
Ausf.Ges. v. 16. Dez. 1888; dann die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 3 der Feuerlösch O. v. 7. Juni
1885, wogegen die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen ist im Falle des Art. 32 ebend.
5) Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 13.
6) Wie z. B. wenn es sich um die Zurücknahme einer der in § 53 der Gew.O. gedachten
Approbationen, Genehmigungen und Bestallungen handelt, indem hier gegen die von der Kreis-
regierung ausgesprochene Zurücknahme der Beschwerdezug unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof
geht; Art. 14 u. 59 a. a. O.; ferner im Falle der Beschwerde gegen die Entscheidung der Central-
stelle für Feldbereinigung nach Art. 68, 76² des angef. Ges. v. 30. März 1886 (S. oben N. 4) u. im
Falle des Art. 25 des Enteignungs Ges., sofern die Enteignungsbehörde hier (anders als im Falle des
Art. 76 Nr. 3 ebendas.) eine höhere Verwaltungsbehörde, also eine Mittelstelle ist; im Falle des
Art. 3 des Ausf. Ges. betr. land= u. forstw. Unfall Vers. v. 4. März 1888, Art. 1 des Bauarb. Vers.
Ges. v. gl. Tage. In diesen Fällen beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde nicht wie
in den regelmäßigen Fällen des Art. 13 des Verw.Rechtspflege Ges. einen Monat, sondern nur zwei
Wochen; auch in den Fällen des Art. 14 des A.Ges. v. 16. Dez. 1888 beträgt die Frist, obgleich
die Beschwerde nicht gegen eine Mittelstelle gerichtet ist, nur zwei Wochen.
7) A. a. O. Art. 15; Über das Verfahren bei der Rechtsbeschwerde s. Art. 59 ff. Wird ein
nach Art. 10 zur Entscheidung durch die Kreisregierung in erster Instanz sich eignender Gegenstand
im Wege der Rechtsbeschw. an den Verw. Gerichtshof gebracht, so kann dieser von der Zurückverweisung
der Sache an die Kreisregierung Umgang nehmen, und zur Verhandlung und Entscheidung in dem
für Rechtsbeschwerden vorgeschriebenen Verfahren schreiten; Art. 16.
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