§ 42. Die einzelnen Ministerien. 135
hat, ob in rechtlicher Beziehung bei dem Antrage der Kollegialstelle nichts zu er-
innern ist. (V. U. §§ 47, 48, 59 Z. 2) ¹).
2. Seine Funktion als verwaltende Behörde:
a) Sollte der König einer anderen als der evangelischen Konfession
zugethan sein, so hat er in Gemäßheit der für diesen Fall wieder in Kraft tretenden
früheren Religionsreversalien die Ausübung des gesammten Kirchenregiments in
der protestantischen Kirche dem Geheimen Rathe zu überlassen ²).
b) Der Geheime Rath fungirt mit dem Reichsverweser als Vormundschaftsrath
für die Erziehung eines minderjährigen Königs (V. U. § 16), hat bei der Ein-
setzung einer außerordentlichen Reichsverwesung die Agnaten zusammen-
zuberufen, V. U. § 13 (s. o. S. 57) und bildet nach Art. 66 des Hausgesetzes mit
den Mitgliedern des Königl. Hauses den Familienrath in persönlichen An-
gelegenheiten der Mitglieder des letzteren (s. o. S. 42) ³).
In den Fällen unter 1c. und 2 führt, sofern nicht der König an der Be-
rathung Theil nimmt, das vom Könige hiermit beauftragte Mitglied den Vorsitz.
IV. Die einzelnen Ministerien.
§ 42. I. Die V. U. § 56 hat sämmtliche Geschäfte der Staatsverwaltung in sechs
Verwaltungs-Departements, nämlich die Departements 1. der Justiz, 2. der auswärtigen
Angelegenheiten, 3. des Innern, 4. des Kirchen- und Schulwesens ⁴), 5. des Kriegswesens,
6. der Finanzen und zwar in der vorstehenden Reihenfolge abgetheilt ⁵). Diese sechs Mini-
sterien bestehen auch jetzt noch, ungeachtet der Aenderungen, welche auf Grund der Reichs-
Verfassung namentlich in Beziehung auf die auswärtigen Angelegenheiten und das Kriegs-
wesen eingetreten sind. Nach Art. 1 Abs. 2 des Verf.Ges. vom 1. Juli 1876 kann die
bestehende Zahl der Departements nur durch Gesetz geändert werden, womit ausgesprochen
werden wollte, daß es hierzu zwar nicht der erschwerten Form einer Verfassungsänderung be-
darf, daß aber auch ein einseitiger Beschluß der Ständeversammlung aus Anlaß einer Etats-
berathung, oder eine Königl. V.O. innerhalb der Grenzen des Etats nicht genügt. Der König
ist übrigens durch diese Vorschrift nicht gehindert, die Leitung mehrerer Departements einem
Minister zu übertragen. Die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Ministerien ist
Gegenstand der Königl. V.O.
1) Ueber das Verfahren hierbei vgl. § 102 ⁴ des Verw. Ed. v. 1822 u. §§ 2, 21, 24 der
Königl V.O. v. 23. Aug. 1825 über den Geschäftsgang der gem. Oberämter bei Fleischhauer,
Beil. Nr. 255.
2) S. u. § 107 u. § 109; vgl. auch R. Gaupp, V. U. S. 83 f. und Mohl, II S. 456 f.
3) Ueber eine weitere Funktion bei Diszipl.-Untersuchungen gegen die Oberhofbeamten s. die
Königl. V.O. v. 20. Dez. 1816 III.
4) Daß das Depart. des Kirchen- und Schulwesens, welches bis zum Jahre 1848 mit dem
Ministerium des Innern vereinigt war, rechtlich ein besonderes Departement bilden sollte, ergibt
sich aus der absichtlich gewählten Fassung und Interpunktion des § 56; s. Mohl, II S. 12 ff.
Fricker, V. U. S. 279 f., 477, 482. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten, bis zum Jahre 1864
mit dem Finanzministerium verbunden, bildet jetzt eine besondere Abtheilung des Ministeriums der
ausw. Ang., aber kein besonderes Departement. — Von dem Grundsatz, daß jede Behörde einem
Departement zugetheilt sein muß, macht außer dem Geheimen Rath und den dem Staatsministerium
unmittelbar untergeordneten Behörden (s. o. S. 75 ff.) auch die ständische Staatsschuldenzahlungskasse
eine Ausnahme.
5) Vgl. auch die Rangordnung v. 18. Okt. 1821 § 7. Der Gehalt eines Staatsministers
beträgt neben freier Wohnung jetzt 18 000 M. Daneben bezieht der Minister der ausw. Angel. eine
Entschädigung für Repräsentationsaufwand von 5143 M. aus der Staatskasse und als Minister
des Königl. Hauses noch einen besondern Gehalt aus der Oberhofkasse. — Der Ruhegehalt eines
Ministers beträgt, ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstleistung, 7000 M., kann jedoch im Wege
besonderer Zusicherung auf 9000 M. erhöht werden; B. G. Art. 48.