Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 43. Das Staatsamt. 137 
beschwerden nur die letzte Verwaltungsinstanz ¹), gegen welche noch die Anrufung des Ver- 
waltungsgerichtshofs als erste und letzte verwaltungsrichterliche Instanz stattfindet; s. o. 
S. 39 f. 131 f. Ueber die besondere Stellung der Gerichte s. o. S. 74. 
5. Die Anträge an den König in Betreff der Ernennung, Versetzung und Ent- 
lassung der Beamten, und die selbständige Verfügung hierüber, soweit solche nach dem 
geltenden Rechte dem Minister zukommt, s. u. S. 141f. 
6. Die Entwerfung des das Departement betreffenden Theils des Etats, und die 
Verfügung über die in dem verabschiedeten Etat für die Zwecke des Departements verwilligten 
Summen. 
III. Für den Geschäftsbetrieb in den Ministerien (mit Ausnahme der politischen 
Abtheilung im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Justizministeriums ²), 
in welchen die Bearbeitung der Geschäfte ganz auf dem sog. Bureauweg erfolgt), besteht die 
sog. modifizirte Kollegialverfassung. Die wichtigeren Gegenstände werden von dem Staats- 
minister auf Grund der unter seinem Vorsitze gehaltenen Kollegialberathungen erledigt, wo- 
bei dem Minister die freie Entscheidung bleibt; während minder wichtige Gegenstände in den 
betreffenden Centralkollegien unter dem Vorsitze eines Direktors zur Erledigung gebracht 
werden. In einfachen Sachen wird ohne kollegiale Berathung auf den sog. Bureauvortrag 
des Referenten vom Staatsminister verfügt. 
B. Das öffentliche Amt. Vie verschiedenen Arten der Aemter. Die Beamten. 
§ 43. I. Das Staatsamt ⁵) ist ein durch das öffentliche Recht bestimmter und be- 
grenzter Kreis von staatlichen Geschäften, welche im Auftrage des Staates und in Ausübung 
der Hoheitsrechte desselben verwaltet werden. Den aus dem Auftrage hervorgehenden Pflich- 
ten entsprechen die mit dem Amte als Träger dieser Hoheitsrechte verbundenen Rechte. Das 
Amt ist wesentlich verschieden von dem Beamten und wird durch den Wechsel in der Person 
des letzteren nicht berührt. Als das dauernde Subjekt staatlicher Hoheitsrechte und staatlicher 
Pflichten aufgefaßt erscheint das Amt — im Gegensatze zu den einzelnen Beamten — als 
Behörde. Ob die Geschäfte in der Ausübung obrigkeitlicher Funktionen bestehen oder rein 
technischer Natur sind, ist für den Begriff des Amtes unerheblich. Die Behörde selbst ist 
keine Person. Subjekt der Rechte aller einzelnen Behörden ist allein der Staat. So ver- 
schieden die Aufgaben des Staates sind, so verschieden sind auch die Behörden als die Organe 
des Staates für die Erfüllung dieser Aufgaben ⁴). Die Abgrenzung ihrer Funktionen erfolgt 
theils nach sachlichen, theils nach örtlichen Gesichtspunkten. 
II. Unmittelbare und mittelbare Aemter. Der Staat kann die Durchführung seiner 
Aufgaben, die Geltendmachung seiner Hoheitsrechte entweder durch seine eigenen Organe be- 
wirken, oder zu diesem Zwecke ein ihm untergeordnetes — nicht vom Staate geschaffenes, 
wohl aber im Staate bestehendes — Gemeinwesen und dessen Organe benützen, so daß die 
Funktion dieser sog. Selbstverwaltungskörper die Besorgung der Staatsgeschäfte 
durch unmittelbare Organe des Staates ersetzt. Wesentlich für den Begriff der Selbstver- 
waltung ist einerseits die Ausübung staatlicher Funktionen im Gegensatze zu der Besorgung 
der eigenen Angelegenheiten der Selbstverwaltungskörper (der sog. Eigenverwaltung), anderer- 
 
1) Soweit nicht nach besonderen Gesetzen das Beschwerderecht bezüglich der Instanzen 
beschränkt ist. 
2) Abgesehen vom Strafanstaltenkollegium. 
3) Die nähere Begründung der hier in Frage stehenden Begriffe gehört in das Gebiet des 
allgemeinen und des deutschen Staatsrechts; s. Laband, R. St. R. I §§ 39, 44, vgl. m. § 11 und 
Gareis in diesem Handbuch I 1 S. 85 f., 160 f.; Rehm in Hirth's Annal. 1885 Nr. 1—3. 
4) Dieselben sind aus Abschn. VI—VIII zu entnehmen.
	        
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