Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 46. Die Pflichten und Beschränkungen der Beamten. 143 
jedem mit der Verwaltung einer Kasse beauftragten Beamten obliegt, bildet nicht eine 
Bedingung der Ausübung des Amtes, sondern nur eine Garantie für die Erfüllung der 
besonderen Amtspflicht ¹). Die Bekanntmachung der Ernennungen erfolgt durch 
den Staatsanzeiger, bedingt aber gleichfalls die Amtsfunktion nicht, selbst wenn mit 
letzterer obrigkeitliche Befugnisse i. e. S. verbunden sind. 
Bei der Anstellung ist eine Sportel zu entrichten (die sog. Anstellungssportel) ²). 
§ 46. III. Die Pflichten und Beschränkungen der Beamten. Die allgemeinen 
Pflichten der Beamten (die besonderen Pflichten der einzelnen Beamtenkategorien sind 
so verschieden als die von den Beamten bekleideten Aemter), welche durch den Anstellungs- 
vertrag begründet werden, bestehen in der Pflicht zur vorschriftgemäßen Verwaltung des 
übertragenen Amtes und in der Pflicht zur Treue und zum gesetz- und verfassungs- 
mäßigen Gehorsam. Außerdem unterliegen die Beamten gewissen Beschränkungen der 
Handlungsfreiheit ³). 
A. Die Pflicht zur Amtsführung. Jeder Beamte ist verpflichtet, das ihm über- 
tragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen 
und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, welche sein Beruf erfordert, 
sich würdig zu zeigen, a. a. O. Art. 4 Abs. 1. Aus dieser Pflicht zur Amtsführung folgt, 
daß der Beamte zur Aussetzung seiner amtlichen Thätigkeit, soweit dieselbe nicht die Folge 
von Krankheit ist, des Urlaubs bedarf. 
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und über deren Stellvertretung sind in 
der Königl. V. O. vom 18. Juli 1879 enthalten. Lebenslänglich angestellte Beamte sind hiernach 
regelmäßig, sofern nicht ein Fall der Verhinderung durch Krankheit konkurrirt (a. a. O. 
Art. 18), zur Tragung der Kosten einer erforderlichen Stellvertretung verpflichtet, wenn und 
soweit die Dauer des Urlaubs vier Wochen, andere im öffentlichen Dienste angestellte Personen, 
soweit dieselbe 14 Tage übersteigt. Ausnahmsweise kann jedoch auch bei einem Urlaub von kürzerer 
Dauer mit Rücksicht auf die Veranlassung oder den Zweck desselben dem Beamten die Ueber- 
nahme der Stellvertretungskosten auferlegt werden, andererseits kann bei einer längeren Dauer die 
Entbindung von der Verpflichtung eintreten, wenn Gründe eines erheblichen öffentlichen Interesses 
oder dringende Rücksichten der Humanität dafür sprechen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich jeden- 
falls nur auf den durch die Aufstellung eines Stellvertreters wirklich entstandenen Aufwand, 
darf jedoch niemals das auf die Urlaubszeit entfallende Diensteinkommen übersteigen. Dauert 
der Urlaub über sechs Monate, so ist für den überschreitenden Zeitraum, ohne Rücksicht auf einen 
wirklich entstandenen Aufwand, das ganze Diensteinkommen zurückzubehalten, sofern nicht Gründe 
eines erheblichen öffentlichen Interesses eine Ausnahme rechtfertigen. Lehrer an öffentlichen Unter- 
richtsanstalten haben die Kosten der Stellvertretung während eines Urlaubs außer den Ferien- 
zeiten ohne Rücksicht auf die Dauer der Verhinderung zu tragen. Die Urlaubsbewilligung kann 
jeder Zeit zurückgenommen werden, wenn das dienstliche Interesse es erheischt. Der Beurlaubte 
hat dafür zu sorgen, daß ihm während seiner Abwesenheit Verfügungen der vorgesetzten Behörde 
zugestellt werden können. Den Departementschefs und den Mitgliedern des Geheimen Raths 
wird der Urlaub vom Könige ertheilt; den auf Lebenszeit angestellten Beamten dann, wenn es 
sich um einen Urlaub von mehr als sechs Wochen handelt, in allen anderen Fällen sind die 
Ressortminister bezw. der Vorstand des Staatsministeriums und die — nach Maßgabe der in jedem 
Departement besonders erlassenen Verfügungen ⁴) — sonst zur Ertheilung von Urlaub ermächtigten 
Stellen zuständig. Hält sich ein Beamter ohne Urlaub vom Amte  fern oder überschreitet er 
denselben, so unterliegt er der disziplinarischen Bestrafung, auch verliert er nach Art. 18 des B.G. 
für die Zeit der unerlaubten Entfernung, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur 
 
1) Die Kautionspflicht beruht auf dem Gesetze vom 7. Aug. 1817. Dieselbe ist jetzt durch 
die Königl. V. O. vom 1. Nov. 1882 neu geregelt. 
2) Ges. vom 14./16. Juni 1887, Art. 9—14 und Tarif Nr. 17 und 57. 
3) S. hierüber Gareis, Bd. I   I dieses Handb. S. 166 ff. Laband, ebend. Bd. II I 
S. 68 und R. St. R. Bd. I § 47. Für die Körperschaftsbeamten gilt zunächst nur die allgemeine 
Dienstpflicht des Art. 4 Abs. 1 des württ. B.G. (s. o. im Text) nicht aber bestehen für sie die Ver- 
pflichtungen nach Art. 5—9 des B. G., soweit sie nicht als spezielle Dienstvorschriften gelten; G Verw. 
Nov. v. 1891 Art. 56. Ueber die besonderen Pflichten derselben s. Fleischhauer, S. 212f. 
4) Vgl. die Vf. des Justizm. v. 5. April 1880; des Min. des Innern v. ö. April 1880; 
des Min der ausw. Angel. (Verkehrsaust.) vom 2. April 1880 und 26. März 1881; des Min. d. 
Fin. v. 20. April 1880 (in den betr. Amtsblättern).
	        
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