Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

146 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregierung ꝛc. § 46. 
dige Prüfung der Zuständigkeit der vorgesetzten Stelle und der Formrichtigkeit des Be- 
fehls steht ihm auch in diesem Falle nicht zu, da der § 113 des Str.G.B. nicht so weit 
geht, wie der § 13 des R. B.G. ¹). Unterläßt daher der Vollstreckungsbeamte in einem 
solchen Falle wegen Mangels der eigenen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit die ihm 
anbefohlene Handlung, so kann er, wenn diese Unzuständigkeit wirklich vorliegt, nicht 
wegen Ungehorsams haftbar gemacht werden, ohne daß er erst nach § 53 der V. U. zu 
verfahren hätte. Ebenso cessirt die Pflicht zum Gehorsam selbstverständlich in Beziehung 
auf solche Handlungen, welche durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht sind, mag 
nun ein gemeines Delikt oder ein Amtsverbrechen oder Amtsvergehen in Frage stehen. 
Dagegen hat der Beamte in allen anderen Fällen nach den oben dargelegten Vorschriften 
des § 53 zu verfahren, also Folge zu leisten und ist dann auch gegen jede eigene 
Verantwortung gedeckt. 
C. Die Beschränkungen der Beamten. Neben der bereits erwähnten, unter dem 
Gesichtspunkte der amtlichen Verschwiegenheit aufzufassenden Vorschrift in Beziehung auf 
außergerichtliche Gutachten sind hier folgende Bestimmungen hervorzuheben. 
1. Kein Beamter darf ohne vorgängige Anzeige bei der vorgesetzten Dienstbehörde 
und hierauf erfolgte Entschließung sich in eine eheliche Verbindung einlassen ²). 
Ausgenommen sind nur einzelne im Verordnungswege bezeichnete Kategorien der auf 
Kündigung angestellten Beamten ³). Die Verweigerung des Konsenses soll jedoch nur statt- 
finden, wenn die Verbindung aus Rücksicht für die Ehre des Dienstes als unzulässig 
erscheinen müßte; 
2. kein auf Lebenszeit angestellter Beamter darf ohne vorherige Genehmigung der 
obersten Dienstbehörde ein Nebenamt oder eine mit einer fortlaufenden Be- 
lohnungt ⁴) verbundene Nebenbeschäftigung übernehmen oder ein Gewerbe be- 
treiben. Dieselbe Genehmigung ist zum Eintritt eines Beamten in ein Gründungscomité 
oder in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb gerich- 
teten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die Stelle 
mittelbar oder unmittelbar mit einem Gewinn oder einer Belohnung verbunden ist. Die 
Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Auch sonstige Nebenbeschäftigungen darf ein Be- 
amter nur übernehmen, wenn sie mit den amtlichen Pflichten vereinbar sind und nur in dem 
Maße, daß dadurch dem amtlichen Berufe kein Abbruch geschieht. — Die unter dem 
Vorbehalte der Kündigung oder des jederzeitigen Widerrufs angestellten Beamten können 
sich neben ihrem Dienste jedem Geschäfte oder Gewerbe widmen, welches nach dem Er- 
messen der vorgesetzten Dienstbehörde mit jenem überhaupt verträglich ist und ihnen nicht 
 
1) Vgl. auch die Verh. d. K. d. Abg. 1875/76 S. 1490 f. und Bitzer a. a. O. S. 83 ff. Die 
abweichende Ansicht von Streich, Beamtenges. S. 15, nach welcher der Beamte jetzt seine eigene, 
wie die Zuständigkeit des Vorgesetzten immer auf eigene Verantwortung zu prüfen hätte, ist mit 
dem Wortlaute des § 53 Abs. 2 der V. U., welcher ausdrücklich aufrecht erhalten wurde, sowie mit 
den ständischen Verhandlungen, insbesondere der Erklärung des Regierungsvertreters vom 12. Mai 
1876, nicht vereinbar. 
2) Vgl. übrigens § 38 des Ges. vom 6. Febr. 1875. 
3) B.G. Art. 7. In der M.f. vom 7. Nov. 1889 R. Bl. S. 316 sind die Beamten und 
Funktionäre verzeichnet, welche zu der Anzeige nicht verpflichtet sind. 
4) Im Gegensatze zur Honorirung einzelner z. B. literarischer Arbeiten. Zu den Neben- 
ämtern gehört auch die Funktion im Gemeinderath oder Bürgerausschuß, sowie im Kirchengemeinde- 
rath oder Kirchenstiftungsrath (Art. 22 Z. 4 des Kirch. Gem.Ges. vom 14. Juni 1887 u. Art. 10 
Z. 4 des kath. Pfarrgemeinde-Ges. von dems. Tag, Boscher's Z. B. XXX 241 f.; Steinheil, Komm. 
S. 29, 30 N. 5. Den auf Lebenszeit angestellten Beamten ist jedoch durch die Vf. sämmtlicher Mi- 
nisterien v. 10. April 1889 die generelle Ermächtigung zur Annahme der Wahl in den Kirchen- 
gemeinde- bezw. Kirchenstiftungsrath ohne besonders einzuholende dienstliche Genehmigung bis auf 
Weiteres ertheilt, vorbehaltlich besonderer Untersagung oder Widerrufs bei Unvereinbarkeit mit der 
Dienstpflicht des einzelnen Beamten.
	        
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