Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 48. Die Rechte der Beamten. 157 
Kind unter 18 Jahren erhält, wenn die Mutter noch lebt, ⅕, im andern Falle 
¼ der Pension der Wittwe; dem Tode der Mutter steht die Ehescheidung, Un- 
giltig- oder Nichtigerklärung der Ehe in dieser Beziehung gleich. 
Bei den „Civilstaatsdienern“ (s. o.) setzt der Anspruch auf Pension voraus, 
daß der verstorbene Gatte oder Vater selbst schon einen Anspruch auf Ruhegehalt zur Zeit 
des Todes hatte, während es gegenüber der obengenannten Lehrerwittwenkasse keinen 
Unterschied macht, ob der Beamte vor oder nach dem Antritte des zehnten Dienstjahres 
gestorben ist, ob er im aktiven Dienste, im Quiescenz- oder Pensionsstande sich befand. 
Der Betrag der Wittwenpension ist bei Wittwen der Civilstaatsdiener ½ des 
Ruhegehaltes des Verstorbenen, während für die bei der Pensionskasse der Latein- und 
Reallehrer betheiligten Wittwen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel der Kasse ver- 
schiedene Abtheilungen (Klassen) gebildet werden, in welche die Lehrer von der Ober- 
aufsichtsbehörde eingetheilt werden ¹). Dem Könige ist in Beziehung auf beide Kategorien 
von Beamten vorbehalten, auf ausgezeichnete Verdienste des Verstorbenen bei Bestimmung 
der Wittwen- und Waisenpension nach Lage der besonderen Umstände Rücksicht zu nehmen. 
Art. 55 u. 56. 
Den hinterlassenen Kindern eines Beamten können ausnahmsweise auch nach 
zurückgelegtem 18. Lebensjahre, sofern sie erwerbsunfähig und unterstützungsbedürftig 
bleiben, mit Genehmigung des Königs aus der Staatskasse angemessene Unter- 
stützungen bewilligt werden. Ebenso können den Hinterbliebenen eines auf Lebens- 
zeit angestellten Beamten, welche gesetzlich keine Wittwen- oder Waisenpension anzusprechen 
haben, desgleichen den Hinterbliebenen eines nicht auf Lebenszeit angestellten Beamten mit 
Genehmigung des Königs entsprechende Unterstützungen aus der Staatskasse angewiesen 
werden (sog. Gratialien), Art. 67 u. 68 a. a. O. Die Wittwen- und Waisen- 
pensionen werden monatlich im Voraus bezahlt und unterliegen den oben bemerkten Be- 
schränkungen in Beziehung auf Abtretung, Pfändung ꝛc. ²). 
Zusatz. 1. Für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer besteht nach Art. 32 f. des 
Gesetzes vom 30. Dez. 1877 eine besondere Wittwenkasse der Volksschullehrer. Die Beiträge der- 
selben sind die gleichen wie nach dem B.G. Auf Grund der Art. 32 f. des ersteren Gesetzes (§§ 55 
und 56 des B. G.) erhalten die Wittwen und die ehelichen Kinder unter 18 Jahren der auf 
Lebenszeit angestellten Lehrer der Volksschule innerhalb der verfügbaren Mittel der Wittwenkasse 
Pensionen, deren Betrag nach Klassen von der Oberaufsichtsbehörde geregelt wird ³). Vollwaisen 
erhalten hier ½, Halbwaisen ¼ der Wittwenpension (die Wittwenpensionen selbst sind zur Zeit 
auf Grund der Etatsverabschiedung von 1889/91 durch die Bekanntmachung v. 14. Febr. 1890 
(R. Bl. S. 58) nach Verhältniß des pensionsberechtigten Einkommens des Verstorbenen in Klassen 
von 300, 390 und 480 M. abgetheilt). Die obigen Bestimmungen des Beamtengesetzes über die 
Zahlung von Gratialien aus der Staatskasse finden auch auf die Volksschullehrer und Lehrerinnen 
und deren Hinterbliebenen, bezw. auf die Lehrer und Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen 
Anwendung. Art. 37 und 48 des Votlksschullehrer Gesetzes v. 30. Dez. 1877 und Art. 15 des 
Gesetzes von dems. Tage betr. die Lehrer an den höheren Mädchenschulen. 
2. Ueber die Ansprüche der Hinterbliebenen von evangelischen Geistlichen an die 
geistliche Wittwenkasse s. die kirchlichen Gesetze vom 12. März 1878 u. 15. Juni 1886 ⁴). 
 
betragen, je nach der Größe des Altersunterschiedes. Ist die Wittwe aber mehr als 38 Jahre 
jünger, so erhält sie gar keine Pension. Die Abzüge verbleiben den beiden Pensionskassen; a. a. O. 
Art. 57. — Das Recht auf den Bezug der Pension hört auf für die Wittwe mit Eingehung einer 
neuen Ehe; für die Kinder mit der Verheirathung oder Volljährigerklärung oder Erreichung des 
18. Lebensjahres. Mit dem Verlust des deutschen Indigenats ruht die Pension. 
1) Art. 56 a. a. O. Zur Zeit betragen diese Pensionen nach Klassen — 400 M., 500 M., 
600 M. und 700 M. Min. Verf. vom 29. Juli 1878. 
2) Eine Zusammenstellung der Leistungen des Staates für die Hinterbliebenen der Beamten 
s. bei Riecke S. 156ff. 
3) Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des Beamtengesetzes, auch bezüglich der Alters- 
ungleichheit ꝛc. 
4) Vgl. auch Riecke a. a. O. S. 156 f.
	        
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