Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

158 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregierung ꝛc. § 48. 
3. Der Unterstützung niederer Angestellter und ihrer Hinterbliebenen dienen noch 
eine Reihe einzelner Institute, welche theils in das Gebiet der Alters- und Unfallsversicherung 
theils der Privatwohlthätigkeit übergreifen. Hierher gehören z. B.: 
a) Die Unterstützungskasse für die niederen Angestellten der Verkehrsanstalten, 
gegründet durch Art. 9 des Gesetzes vom 2. Okt. 1845, welches die bei Verwaltung der 
Eisenbahnpolizei anzusetzenden Strafgelder dieser Kasse zuwies; 
b) die Unterstützungskasse für die niederen Diener der Steuerverwaltung, 
welche auf den Gesetzen vom 8. Sept. 1852 Art. 8; vom 19. Sept. 1852 Art. 14 und 
23. Juni 1853 Art. 1 beruht. Diese Gesetze haben die wegen Uebertretung der Hunde- 
steuer, der Kapital- und Einkommensteuer ꝛc. zu erkennenden Geld- und Konfiskations- 
strafen der genannten Kasse überwiesen ¹) 
c) der Zolldieneralimentirungsfonds, gegründet 1836 mit der beim Abschluß von 
Baden an den Zollverein der Staatskasse überlassenen Entschädigungssumme, welche 
bestimmt war zur Abfindung der damals dienstlos gewordenen Zolldiener ²); 
d) die auf den Antheil Württembergs an den Ueberschüssen der deutschen Postverwaltung 
im Kriege gegen Frankreich gegründete König-Karl-Stiftung für niedere Angehörige der 
Post- und Telegraphenverwaltung; vgl. hierüber das Ges. v. 16. Jan. 1874, die 
Bekanntm. v. 29. Mai 1874 und vom 20. Okt. 1882 und das Ges. v. 11. Juni 1882. 
F. Die Fürsorge für Beamte bei Betriebsunfällen. Werden Beamte im Sinne der 
Art. 1 u. 118 des B.G. oder die dem Landjägercorps angehörenden Bediensteten an den 
gerichtlichen Strafanstalten und an amtsgerichtlichen Gefängnissen, welche in reichsgesetzlich 
der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, in Folge eines im Dienste 
erlittenen Betriebsunfalles dauernd dienstunfähig, so erhalten sie auf Grund des dem 
Reichs. G. v. 15. März 1886 entsprechenden Landes G. v. 23. Mai 1890 eine Pension von 
zwei Dritteln ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach anderweiter gesetz- 
licher Bestimmung ein höherer Betrag zusteht. Wenn sie vorübergehend erwerbsunfähig 
werden, erhalten sie bei ihrer Entlassung aus dem Dienste im Fall völliger Erwerbs- 
unfähigkeit für die Dauer derselben den gleichen Betrag, im Falle theilweiser Erwerbs- 
unfähigkeit aber einen nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessenden 
Bruchtheil dieser Pension. Außerdem sind ihnen die Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen. 
Die Hinterbliebenen solcher Personen, welche in Folge eines im Dienste 
erlittenen Betriebsunfalles gestorben sind, erhalten 
1. als Sterbegeld, sovweit ihnen nicht nach anderweitiger Bestimmung An- 
spruch auf Sterbenachgehalt zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens bezw. 
des einmonatigen Ruhegehalts des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 Mark; 
2. eine Rente, und zwar die Wittwe bis zum Tod oder zur Wiederverehelichung 
20 % des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 M. und 
nicht mehr als 1600 M., jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahre oder früherer 
Verheirathung 75% der Wittwenrente und sofern die Mutter nicht mehr lebt, die volle 
Wittwenrente; Ascendenten, wenn der Verstorbene ihr einziger Ernährer war, bis zu ihrem 
Tod oder dem Wegfall der Bedürftigkeit 20% des Diensteinkommens des Verstorbenen, 
aber nicht weniger als 160 und nicht mehr als 1600 M. ³). 
Für Kommunalbeamte, sovwie ihre Hinterbliebenen kann durch statutarische 
Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Unfalles eine den vorstehenden 
Vorschriften (Art. 1—5 a. a. O.) mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen werden. 
 
1) Vgl. die Bekanntm. des Justizminist. v. 2. Aug. 1890. A.Bl. S. 51. 
2) Vgl. über diese Kassen und Fonds Riecke a. a. O. S. 161f. 
3) S. die näheren Bestimmungen hierüber und über die Berechnung des Diensteinkommens 
und der Pension, über das rechtliche Verhältniß zu den Krankenkassen, über die Folgen eigener 
Schuld am Unfall, überhaupt über Geltendmachung, Verlust und Präkludirung des Anspruchs, und 
über das Verhältniß desselben zum civilrechtlichen Schadensersatzanspruch in Art. 1—10, 12 u. 13 
des angef. Landes G. Im Zweifel finden auf die im Text angeführten Bezüge die Vorschriften über 
den Ruhegehalt der Staatsbeamten und über die Pensionen für Wittwen und Waisen der Staats- 
beamten Anwendung, Art. 7 a. a. O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.