§ 49. Die Veränderung des Dienstverhältnisses. 161
des Amtes kraft Gesetzes zur Folge hat. Die Suspension dauert bis zum Ablaufe
des zehnten Tages nach Wiederaufhebung der Haft oder nach eingetretener Rechts-
kraft desjenigen Urtheils der höheren Instanz, durch welches der Beamte zu
einer anderen als der bezeichneten Strafe verurtheilt wird; falls aber das rechts-
kräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe lautet, bis diese vollstreckt ist; a. a. O.
Art. 108 und 109; β. fakultativ: auf Grund einer Verfügung des vor-
gesetzten Ministeriums, bei richterlichen Beamten des Oberlandesgerichts
als Disziplinarhof, wenn gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren
eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens verfügt wird
(s, o. S. 132, 151). Auch im Laufe des einen oder des anderen Verfahrens kann
diese Verfügung noch getroffen werden. Art. 110. Ist Gefahr im Vollzuge, so
kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu ver-
fügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amsverrichtungen vorläufig unter-
sagt werden. Es ist jedoch hierüber die Entschließung derjenigen Behörde, welcher
die Suspension zukommt, sofort einzuholen. Art. 114.
b) Die Wirkungen der Suspension bestehen zunächst darin, daß mit der Ver-
fügung derselben das Recht und die Pflicht des Beamten zur Verwaltung des
Amtes für die Dauer der Suspension aufhört. Außerdem wird von Ablauf des
Monats ab, in welchem sie verfügt ist, die Hälfte des Gehaltes, einschließlich
einer etwaigen Zulage, innebehalten. In Fällen der Noth des Beamten kann
jedoch das Ministerium die Innebehaltung des Gehaltes auf den vierten Theil
beschränken. Eine Gehaltskürzung tritt dagegen nicht ein, wenn die Vollstreckung
eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urtheils ohne Schuld des Verurtheilten auf-
gehalten oder unterbrochen wird, für die Zeit des Aufenthaltes oder der Unter-
brechung; ebensowenig für die zehntägige Frist nach Aufhebung der Haft, bezw.
nach der Verurtheilung, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom
Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird. Auch bei der vor-
läufigen Untersagung der Amtsverrichtungen findet eine Gehaltsschmälerung nicht
statt. Art. 109, 111 und 114.
Im Uebrigen dauern die Rechte und Pflichten des Beamten während der Suspension
unverändert fort ¹). Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil
des Gehaltes vollständig nachbezahlt werden. Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt,
so ist ihm der innebehaltene Theil insoweit auszubezahlen, als derselbe nicht zur Deckung
der ihn treffenden Untersuchungs- und Strafvollzugskosten und der Ordnungsstrafe erforder-
lich ist. Für Stellvertretungskosten findet hierbei ein Abzug nicht statt. Wird der Beamte
zur Entfernung aus dem Amte verurtheilt, so ist der innebehaltene Theil zu den Unter-
suchungs- und Stellvertretungskosten zu verwenden, der etwaige Rest aber nachzubezahlen
(Art. 111—118).
Die angeführten Bestimmungen der Art. 110— 114 finden mit wenigen Abweichungen
auch im Disciplinarverfahren gegen Körperschafts-Beamte Anwendung ²).
1) S. Laband a. a. O.
2) Nur wird hier die Suspension von der Kreisregierung verfügt, vorbehaltlich der Beschwerde
an das Ministerium des Innern; auch sind die Bestimmungen in Art. 111—113 nicht anwendbar
auf die Gebühren, welche einzelnen Klassen dieser Beamten für gewisse Dienstverrichtungen zukommen
und nicht auf sonstige unständige Bezüge. Diese fallen vielmehr dem Stellvertreter des suspendirten
Körperschaftsbeamten endgiltig zu. Soweit die innegehaltenen, in fester Summe bestimmten Gehalts-
theile des Suspendirten zur Deckung der Stellvertretungskosten nicht reichen, sind diese von der betr.
Körperschaft zu tragen; Art. 66—69 vgl. m. 56 ² der Gem.Verw.N. v. 1891.
Handbuch des Oesfentlichen Rechts III. 2. Aufl. Württemberg. 11