§ 58. Die Zwangsenteignung i. e. S. 189
wie die beizuziehenden Sachverständigen durch die Enteignungsbehörde bestellt werden. Der
Name des Kommissärs ist schon in der Bekanntmachung zu bezeichnen. Die Namen der
Sachverständigen können von dem Kommissär auch später, sind aber mindestens 10 Tage
vor dem Termin in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Die Verhandlung im
Termin, insbesondere die Instruktion der Sachverständigen, die Abgabe des Gutachtens
(zu Protokoll in Abwesenheit des Unternehmers sowie der übrigen Betheiligten, nur in
umfangreichen Fällen durch schriftliche Begutachtung) erfolgt, soweit nicht eine gütliche
Vereinbarung über die Größe der Entschädigungssumme stattfindet (Art. 36 Abs. 4) nach
den näheren Bestimmungen der Art. 31—35. — Die Entscheidung der Enteignungs-
behörde hat unter Bezugnahme auf die königl. Entschließung (s. o. Nr. 3) und auf
die Entscheidung über den Plan und unter Bezeichnung der abzutretenden Objekte oder
der verfügten Beschränkungen und ihres Maßes (auf Grund des Plans) die Entschädigungs-
summe zu bestimmen, welche dem Enteigneten oder den Nebenberechtigten im Sinne
des Art. 14 Abs. 1 und 3 zu leisten ist. Den letzteren gegenüber ist zugleich zu
bestimmen, ob denselben ein Theilbetrag an der Geldentschädigung des Enteigneten zu-
kommt, oder ob sie in der Nutznießung an der letzteren ihre Entschädigung finden. Die
Verhandlung und Entscheidung über die Entschädigungssumme findet in der Tagfahrt
statt, auch wenn die Betheiligten nicht erscheinen (Art. 28 Abs. 2). Die Grundbuchbehörde
(Art. 27 Abf. 3) hat hierauf, zutreffenden Falls im Benehmen mit der Unterpfandsbehörde,
für die Befriedigung der Nebenberechtigten und die Wahrung der Rechte Dritter in Bezug
auf die Entschädigungssumme zu sorgen ¹), zu welchem Zweck ihr eine Ausfertigung der
Entscheidung mitzutheilen ist. Kann die Ausbezahlung der Entschädigung nicht sofort
verfügt werden, so ist die einstweilige Hinterlegung der Summe anzuordnen ²).
c) Die Enteignungsverfügung. Diese wird von der Enteignungsbehörde
erlassen, nachdem die Ausbezahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme gemäß
der Verfügung der Grundbuchbehörde erfolgt und der Enteignungsbehörde hierüber Ur-
kunde vorgelegt worden ³). Mit der Zustellung der Enteignungsverfügung an den Ent-
eigneten geht das Eigenthum des Grundstücks bezw. das abzutretende Recht auf den
Unternehmer über und treten die auferlegten Beschränkungen in Wirksamkeit ⁴). Von
diesem Zeitpunkt an wird auch das enteignete Grundstück oder Recht von allen darauf
haftenden dinglichen Lasten, soweit sie nicht in der Enteignungsverfügung vorbehalten
worden, befreit und tritt die Entschädigung an die Stelle des enteigneten Gegenstandes ⁵).
Die Vollstreckung der Enteignung erfolgt nach den Bestimmungen über die Zwangsvoll-
streckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche ⁶).
1) Eine dispositive Bestimmung hierüber fehlt zwar in Art. 37², gerade wie in Art. 28²;
dies beruht aber nur auf fehlerhafter Ausdrucksweise des Gesetzes.
2) So lange der Unternehmer die Entschädigungssumme nicht ausbezahlt hat, kann nach
Lit, c (s. o.) die Enteigungsverfügung nicht erlassen werden. Erfolgt aber die Auszahlung bezw.
Hinterlegung nicht innerhalb drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über die Entschädi-
gungssumme, so tritt das ganze Enteignungsverfahren außer Wirkung und ist der Eintrag in den
öffentlichen Büchern auf Antrag zu löschen, s. auch Art. 40².
3 Ueber die unmittelbare Ausbezahlung der Entschädigungssumme an Pächter und Miether
s. Abs. 37⁴ 4) Gerichtliche Insinuation und Erkenntniß findet nicht statt, da kein Zwangskauf vorliegt
(s. o.) u. W. Ger. Bl. VII S. 110f., VIII S. 182 ff., XII S. 4f. Vgl. auch Art. 27 Abf. 4,
Art. 40 Abs. 1, wo indirekt ausgesprochen ist, daß die Enteignungsverfügung im Güterbuch einzu-
tragen ist. Kommt dagegen vor der Zustellung der E.V. eine Verständigung über die Entschädigung
zu Stande, so liegt ein Kauf vor.
5) Fällt nach der Zustellung der E.Verf. der öffentliche Zweck hinweg oder wird der Gegen-
stand zu einem andern Zweck verwendet, so steht dem Expropriirten kein Rückerwerbsrecht zu; ebenso
wenig ein Vorkaufsrecht im Fall der Weiterveräußerung durch den Enteigner; anders das preuß.
E.Ges. § 57; vgl. auch Sieber a. a. O. § 15.
6) Ausnahmsweise kann in einfachen Enteignungsfällen oder wegen Dringlichkeit des Unter-