Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 59. Das Finanzwesen. 193 
der Entschädigung entscheidet die Centralstelle für die Feldbereinigung (s. u. § 95). Gegen die 
Entscheidung der letzteren über die Nothwendigkeit der Beiziehung steht dem Grundeigenthümer 
nur die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 13 des Verw. Ger.G. v. 16. Dez. 
1876 zu, während gegen die Feststellung der Entschädigungssumme keine Beschwerde sondern nur 
die Betretung des Civilrechtsweges gestattet ist ¹). 
2. Nach Art. 5 (vol. übrigens Art. 4) und 8 Abs. 1, Art. 50 und 51 des Berg G. vom 
7. Oktober 1874 muß der Grundbesitzer das Schürfen auf seinem Grund und Boden, der Bergwerks- 
eigenthümer die Anlegung eines Hilfsbaus in seinem Felde gestatten. Nach Art. 126 ist ferner 
der Grundbesitzer verpflichtet, sein Grundeigenthum an den Berwerksbesitzer ab zutreten, wenn 
für den Betrieb des Bergbaus, und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-, Ablade-, Nieder- 
lageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, Hilfsbauen, 
Zechenhäusern und anderen für Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, 
zu den in Art. 48 des Gesetzes bezeichneten Aufbereitungsanstalten sowie zu Soolleitungen und Sool- 
behältern die Benutzung eines fremden Grundstücks nothwendig ist. Ausgenommen von dieser Zwangs- 
abtretung sind nach Art. 127 Abs. 2 nur der mit Wohn-, Wirthschafts- oder Fabrikgebäuden bebaute 
Grund und Boden und die damit in Verbindung stehenden Hofräume und eingefriedigten Gärten. 
Im Streitfall entscheidet über die Verpflichtung zur Gestattung der Schürfarbeiten und der Anlegung 
eines Hilfsbaus, wie über die Nothwendigkeit der Abtretung, das Oberbergamt. Gegen die Ent- 
scheidung des letzteren als erster Verwaltungsrechtsinstanz, sowohl in den Fällen der Art. 5, 8, 50 u. 
51 als der Art. 126 und 1331 findet der Rekurs an den Verwaltungsgerichtshof statt. Nur wenn es 
sich um die Befreiung von der Pflicht zur Abtretung auf Grund der oben angeführten Bestimmung 
des Art. 127 Abs. 2 handelt, ist zur Entscheidung hierüber der Civilrichter zuständig. Derjenige, zu 
dessen Gunsten die Beschränkung oder Abtretung verfügt wird, ist zur vollen Entschädigung verpflichtet, 
welche im Falle des Streits vorläufig von dem Oberbergamt festgesetzt wird, vorbehaltlich der 
Betretung des Civilrechtswegs für beide Theile, Art. 133 f. a. a. O., vgl. m. Art. 141, 142, und 
mit dem Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 9 Abs. 2, Art. 12 u. dem Enteign. G. v. 1888 Art. 46 Nr. 2 ²). 
  
Sechster Abschnitt. 
Das Hinanzwesen. 
§ 59. Einleitung. Die Finanzgewalt, der Fiskus, die 
Staatseinnahmen im Allgemeinen. — I. Die Finanzhoheit ist die Staats- 
gewalt, soweit sie sich auf dem Gebiete des Finanzwesens äußert. Als Gliedstaat des 
Reiches hat Württemberg eine von der Centralgewalt unabhängige selbständige Finanzgewalt. 
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Staatsaufgaben (die Staatseinnahmen) sind 
theils solche, welche aus dem eigenen Vermögen des Staates, als privatrechtlicher Persön- 
lichkeit fließen, theils solche, welche der Staat kraft seiner Finanzhoheit aus dem Vermögen 
des Einzelnen erhebt, wobei wieder unterschieden werden kann zwischen den Steuern und 
solchen Leistungen, welche für die Benützung der einzelnen Staatsinstitute erhoben werden. 
In beiden Beziehungen ist der Staat als Fiskus das einheitliche Subjekt sämmtlicher 
Vermögensrechte. In dieser Eigenschaft steht er mit anderen Rechtssubjekten in privat- 
rechtlichem Verkehre, soweit es sich nicht um Ansprüche handelt, welche auf dem Subjektions- 
Verhältnisse der Einzelnen zur Staatsgewalt (Finanzgewalt) beruhen. 
Bezüglich der dem württemberg. Staatsfiskus zustehenden besonderen Rechte 
(sog. privilegia fisci) ist zu unterscheiden. 
1) Art. 24 u. 25 des Feldber. G. v. 1886, vgl. mit Art. 4 u. 5. 
2) Der weitere Fall — Art. 7 und 8 der BauO. — ist eine auf besonderer gesetzlicher Vor- 
schrift beruhende Zwangsenteignung im Sinne von A s. o. S. 190 Nr. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Württemberg. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.