Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§§ 60, 61. Die einzelnen Einnahmequellen des Staates. 195 
nur mit Verwilligung der Stände ausgeschrieben und erhoben werden können (V. U. § 103), 
während die sub a und b aufgeführten Einnahmen einer besonderen Verwilligung der 
Stände zu ihrer Erhebung nicht bedürfen, liegt die staatsrechtliche Bedeutung der obigen 
Unterscheidung, weßhalb dieselbe auch allein der Darstellung der württemberg. Staats- 
einnahmen (zu a und c) zu Grunde gelegt werden kann! ¹). 
I. Die einzelnen Einnahmequellen des Staates. 
A. Der Ertrag des Staatsgutes (Sammergutes). 
§ 60. Die historische Entwickelung des württemberg. Kammerguts und die Rechts- 
verhältnisse desselboen wurden bereits oben S. 66 u. 81 f. dargestellt. Die Einnahmen aus 
diesem Gute (dessen Gesammtertrag in dem neuesten Finanzgesetze für das Jahr 1894/95 
auf 23 422 284 M. berechnet ist) werden in den württemberg. Etats nach folgenden Ab- 
theilungen aufgeführt: 
I. Ertrag der Domänen und zwar: 
1. Einnahmen „bei den Kameralämtern“, d. h. Ertrag der Feld- 
güter und der jetzt abgelösten Grundabgaben sowie verschiedene aus Hoheitsrechten (wie 
Strafen, Konfiskationen, Konzessionsertheilungen ꝛc. herrührende Einnahmen ²). 
2. Einnahmen bei den Forstverwaltungen (aus den Forsten, 
Jagden und Holzgärten); 
3. von den Berg- und Hüttenwerken; 
4. von den Salinen ꝛc. 
II. Ertrag der Verkehrsanstalten: 
1. Der Staatseisenbahnen. 
2. Der Posten und Telegraphen. Darunter befinden sich 420 000 M., 
welche die Staatskasse jährlich für Postporto in Dienstsachen laut Etat an die Post bezahlt. 
Für die Benutzung der Eisenbahneinrichtungen zu Zwecken der Post sind Aversalbeträge 
von zusammen 372 340 M. und für die Benutzung der Eisenbahnstationen für den Tele- 
graphendienst 70 000 M. als Pauschsumme in Rechnung genommen ³). 
3. der Bodenseedampfschifffahrt. 
III. Der Ertrag der Münze. 
IV. „Verschiedene Einnahmen bei der Staatshauptkasse unmittel- 
bar“. Hierher gehören namentlich die Zinsen aus Grundstockskapitalien (meist in Staats- 
schuldscheinen bestehend), welche von verkauften Bestandtheilen des Staatskammergutes, 
namentlich aber von den Ablösungsgeldern für die seit 1848 abgelösten Grundgefälle ꝛc. 
des Staates herrühren; die Leistungen der württemberg. Notenbank an den Staat (nach 
dem Gesetze v. 27. Juni 1875) und eine Reihe anderer kleinerer Einnahmeposten ⁴). 
B. Die Steuern. 
§ 61. Die württemberg. Finanzgesetzgebung unterscheidet zwischen direkten und 
indirekten Steuern. Für beide Kategorien gilt gleichmäßig der Grundsatz, daß ihre Er- 
hebung durch die vorgängige ständische Verwilligung im Finanzgesetze bedingt ist. 
1) Das Nähere über die Einnahmen aus der Reichskasse gehört in das Reichsstaatsr.; s. 
Laband a. a. O. 
2) Die Einnahmen aus Regalien sind in Folge der Aufhebung der letzteren durch die neuere 
Gesetzgebung bis auf die ganz unerheblichen Wasserzinsen, einen Ausfluß des Wasserregals (vgl. 
hierüber den Fin. M. E. v. 14. Aug. 1873) weggefallen. 
3) Die ganze Berechnung des Reinertrages der württemberg. Posten ist hiernach eine ziemlich 
willkürliche und neuerdings wesentlich darauf berechnet, das Postreservatrecht in ein geeignetes Licht 
zu stellen; vgl. auch Riecke, Verf. S. 287 ff. 
4) Val. Riecke, Verf. S. 309f. 
13“
	        
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