Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

206 Sechster Abschnitt: Das Finanzwesen. § 65. 
nur gegen Quittung ausgefolgt. Das Nähere hierüber, insbesondere über die Verwaltung 
der Staatsschuldenzahlungskasse durch die Stände s. o. S. 87 ff. 
Als schwebende Schuld sind seit dem Finanzgesetze vom 24. März 1881 zur Ver- 
stärkung des Betriebskapitals der Staatshauptkasse die Schatzan weisungen (nach 
dem neuesten Finanzgesetz im Maximalbetrage von 4 Millionen) eingeführt. Dieselben 
lauten wie die Staatsschuldscheine auf die Staatsschuldenzahlungskasse und werden von 
der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung des Finanzministeriums 
ausgefertigt. Die Ausgabe erfolgt durch das Finanzministerium, auch ist demselben die 
Bestimmung des Zinssatzes und die Dauer der Umlaufszeit, welche dermalen den 1. Oktober 
1895 nicht überschreiten darf, überlassen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Betrag 
der Anweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der bereits in Verkehr gesetzten, aus- 
gegeben werden ¹). Die Ausgabe geschieht in Stücken zu 100 000, 50 000 und 10 000 M. 
Civilrechtlich gelten dieselben als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes 
vom 18. August 1879. 
III. Der Finanzetat. 
§ 65. I. Die Feststellung des Etatsgesetzes. Der Staatshaushaltsplan 
(Etat) ist ein Voranschlag über die künftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, 
welcher mit der nach Ablauf der Wirthschaftsperiode zu legenden Rechnung über die 
wirklichen Einnahmen und Ausgaben korrespondirt. Seine rechtliche Natur als 
Verwaltungsakt und Gesetz im formellen, theilweise auch im materiellen Sinne und die 
Mitwirkung der Stände bei der Feststellung desselben wurde bereits oben S. 85 f. 
erörtert ²). 
Der Hauptfinanzetat wird im Finanzministerium, welchem die anderen Ministerien 
ihre Spezialetats zu übergeben haben, zur Vorlegung an die Stände entworfen ³), 
dann vom Staatsministerium und vom Geh. Rathe berathen und mit Gutachten dem 
Könige zur Genehmigung vorgelegt. Hierauf gelangt derselbe nach 8 111 der V. U. — 
nicht durch das Staatsministerium — sondern durch den Finanzminister an die Stände 
mit einem Begleitungsvortrage, in welchem die allgemeine Finanzlage erörtert wird und 
die in dem Entwurfe des Finanzgesetzes enthaltenen Vorschläge der Regierung motivirt 
werden. Er zerfällt in vier Hauptrubriken: in die Aufzählung des Staatsbedarfs, die 
Darstellung des Ertrags des Kammerguts, die Nachweisung der Unzulänglichkeit dieses 
Ertrages, endlich in die Aufzählung der vorgeschlagenen Steuern unter Berechnung ihres 
voraussichtlichen Ergebnisses. Den Spezialetats werden ausführliche Erläuterungen bei- 
gegeben. Bei den Staatsausgaben werden die denselben unmittelbar gegenüberstehenden 
Einnahmen, bei den Staatseinnahmen die unmittelbaren Verwaltungskosten und der 
Elementaraufwand in Abrechnung gebracht, so daß der Hauptetat in seiner Fassung als 
Gesetz nur das Nettobudget ergibt. 
Dem Finanzgesetze eigenthümlich ist die oben S. 86 erörterte Beschränkung 
 
1) Vgl. das Fin.G. v. 17. Juni 1893 Art. 4—7 und die Bekanntm. v. 31. März 1881 u. 
Widenmeyer S. 47. 
2) Vgll. Laband a. a. O. II 985—1010, 1037 ff.; ebendas. auch die Litteratur über die 
rechtliche Natur des Etats G. 
3) Früher geschah dies durch die Oberrechnungskammer (Ed. v. 13. Dez. 1818 §§ 4 u. 20); 
s. jedoch V. U. § 188 Abs. 2. Ueber die Aufstellung des Etats im Einzelnen vgl. Mohl, I 
§§ 274, 277—279; ebendas. auch die bezüglichen Verordnungen und Normalien (insbes. das VI. Ed. 
v. 18. Nov. 1817, das Ed. v. 13. Dez. 1818 und die sog. Etatsinstr. v. 17. April 1819) und die 
Litteratur; Widenmeyer S. öf.
	        
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