Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

210 Sechster Abschnitt: Das Finanzwesen. § 67. 
gestellten Aufträge steht gegenüber das „Hat“ oder der Nachweis über den Vollzug dieser Aufträge 
nach den Rubriken in Einnahme und Ausgabe ꝛc. und im Anschluß hieran die Darstellung des 
Restes, d. h. die Verantwortung derjenigen Fälle, in welchen die Vollziehung nicht möglich war. 
Die Erlöse aus Grundstocksveränderungen werden alle unmittelbar bei der Staatshauptkasse ver- 
rechnet. 
Der Rechnungsabschluß enthält die Zusammenstellung der Ergebnisse der Verwaltung 
während des Rechnungsjahres; er hat sowohl die Einnahmen als die Ausgaben, die älteren Reste, 
die Grundstocksveränderungen und das Laufende zu umfassen und bei allen das Soll, das Hat und 
den Rest zu berücksichtigen. Die Grundlage bildet die Führung der vorgeschriebenen Bücher, 
insbesondere des der Zeitfolge nach geführten Tagbuches und des nach systematischen Rubriken 
angelegten Hauptbuches. 
Alle Einnahmen von den verschiedenen Zweigen der Verwaltungt ¹) fließen nach Abzug der 
unmittelbaren Verwaltungskosten in die Staatshauptkasse und werden hier verrechnet, während 
andererseits die Ausgaben, nach Abzug der denselben unmittelbar gegenüberstehenden Einnahmen, 
durch eben diese Kasse geleistet und verrechnet werden ²). Ueber die Ausgaben jedes Departements 
im Einzelnen führt der bei jedem derselben angestellte Ministerialkassier Rechnung. Daneben führt 
die Obereinnehmerei der Staatshauptkasse Partikularrechnungen über besondere Fonds ³). 
2. Jede abgelegte Rechnung muß von der hierzu berufenen Behörde geprüft werden. 
In der Regel hat die Oberrechnungskammer dieses Geschäft zu besorgen. Nur die Prüfung der 
Steuer- und Zollregister, die Abnahme, Prüfung und Abhör der kameralamtlichen Stenerhaupt- 
bücher, der Hauptbücher der Hauptzoll- und Hauptsteuerämter ist dem Steuerkollegium (s. u.), die 
Prüfung der Rechnungen der Hütten- und Salinenkassen dem Bergrath überwiesen ⁴). Die Rech- 
nungen sind durch die hiermit beauftragten Beamten (Revisoren) in materieller und formeller 
Beziehung zu prüfen. Die gefundenen Anstände werden in eigenen Defectprotokollen ver- 
zeichnet und dem Rechner zur Beantwortung zugesendet. Die Entscheidung erfolgt, wenn es sich 
um wichtigere Punkte handelt, nicht durch den Revisor, sondern durch die vorgesetzte Behörde selbst 
auf Vortrag des Rechnungsreferenten. Die Beschlüsse der Prüfungsbehörde, deren Befolgung für 
die Zukunft aufgetragen wird, hat der Rechner zu vollziehen und sich hierüber auszuweisen. Wird 
dem Rechner eine Ersatzleistung auferlegt, so ist der vorläufig zu ertheilende Ausspruch der Dienst- 
aussichtsbehörde nach der Eröffnung vollstreckbar; dem Rechner steht dann aber die Betretung des 
Rechtsweges gegen diese Vorentscheidung zu ⁵). 
Ist die Prüfung beendigt und jeder Anstand erledigt, so erhält der Rechner eine Ent- 
ledigungsurkunde. 
3. Die Kassenkontrolle wird bewirkt durch die von jedem Verwalter einer Staatskasse 
regelmäßig — in kürzeren oder längeren Zwischenräumen nach Beschaffenheit der Verwaltung — 
zu erstattenden Berichte über den Stand der Kasse; ferner durch periodische, aber auch 
durch unvermuthete Kassenuntersuchungen, welche letztere von Zeit zu Zeit oder auch bei 
besonderer Veranlassung vorgenommen werden ⁶).  Eine besondere Art der Kassenkontrolle besteht in 
der Beaufsichtigung des Kassiers durch einen ihm zu diesem Behufe beigegebenen besonderen Beamten, 
den Kontrolleur, ohne dessen Theilnahme er kein Amtsgeschäft giltig vollziehen kann. Dieser Modus 
der Kontrolle besteht nur bei der Staatshauptkasse und bei der Staatsschuldenzahlungskasse und der 
Oberpostkasse. 
4. Zur Sicherstellung des Staates für seine aus dem Dienstverhältniß hervorgehenden An- 
sprüche haben alle Beamten, welche eine dem Staate gehörige Kasse, ein Magazin ꝛc. zu verwalten 
haben, oder welchen die Annahme, Aufbewahrung oder der Transport von dem Staate gehörigen 
Geldern obliegt, dem Staate nach den näheren Bestimmungen der auf Grund des Gesetzes vom 
 
1) Ueber welche die einzelnen Erhebekassen Rechnung stellen; s. Widenmeyer S. 30f. 
2) Vgl. auch Mohl, II S. 761 ff. Das württemberg. Budget ist also ein sog. Nettobudget; 
s. auch Widenmeyer S. 10. 
3) Vgl. die sog. Kasseninstr. v. 10. Nov. 1818 und die Rechunngsinstr. v. 31. Mai 1819 
und das I. Ed. v. 31. Dez. 1818 u. bezüglich der Minist. Kassen die V.O. v. 17. Juni 1822 u. 
die M.V. v. 1. April 1867 (R. Bl. 29). Ueber die Einrichtung der einzelnen Kassen s. Widen- 
meyer S. 41—118. 
4) Vgl. das Ed. v. 31. Dez. 1818 §§ 2 u. 3 mit der Königl. V.O. v. 21. Nov. 1849 und 
Riecke, Verf. S. 392 ff. 
5) Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 2 Z. 2 und Ber. der staatsr. Komm. der Abg.Kammer zu 
dieser Stelle bei Hohl (Ausg. dieses Ges.) S. 87 f. 
6) Vgl. das Ed. v. 31. Dez. 1818 §§ 16—18 und die Instr. v. 10. Okt. 1832 u. Fin. M. V. 
v. 16. Sept. 1854 u. Widenmeyer S. 116f. 147, 44, 69, 75, 91.
	        
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