§ 68. Die Organe der Finanzverwaltung. 211
7. August 1817 II erlassenen Königl. V.O. v. 1. Nov. 1882 (vgl. auch M.V. v. 1. Nov. 1882)
Kaution zu leisten. Die Kaution kann durch Faustpfänder oder Unterpfänder von der dort näher
bezeichneten Beschaffenheit, ausnahmsweise auch durch Ansammlung von Gehaltsabzügen und bei
Unterbediensteten durch tüchtige Bürgschaft gestellt werden. Die Höhe der Kautionen wird durch
die obersten Dienstbehörden bestimmt.
II. Die auf die ständische Kontrolle des Staatsrechnungswesens, ins-
besondere die Ausführung der Finanzgesetze bezüglichen Bestimmungen der §§ 110, 118
und 188 der V. U. wurden bereits oben S. 81 ff. und bezüglich der Thätigkeit des Aus-
schusses, S. 116 f. erörtert. Um hiernach den Ständen die „Prüfung der richtigen, der
Verabschiedung angemessenen Verwendung der bewilligten Steuern im verflossenen Jahre“
zu ermöglichen, sind denselben nach Abschluß der Staatsrechnungen je eines Finanzjahres
letztere mitzutheilen. Seit dem Staatsrechnungsabschlusse über das Etatsjahr 1877/78
werden ihnen außerdem ausführliche (gedruckte) Nachweisungen der Rechnungsergebnisse
übergeben, aus welchen der Betrag der wirklichen Einnahmen und Ausgaben, eine Ver-
gleichung mit dem Etatssatz und eine Rechtfertigung der Differenzen im Anschlusse an die
einzelnen Titel und Kapitel des Etats zu entnehmen ist. Die Prüfung erfolgt auf Grund
der durch den ständischen Ausschuß oder — je nach der Geschäftslage — durch die Finanz-
kommission der einzelnen Kammern vorgenommenen Vorprüfung und Berichterstattung
(als Vorstadium der Etatsberathung) und ist unter diesen Umständen eine ganz sum-
marische, da eine selbstständige Prüfung dieser Rechnungen sich für den Geschäftskreis der
Ständekammern nicht eignet ¹).
V. Die Organisation der Finanzverwaltung ²).
§ 68. A. Das Finanzministerium (V. U. § 56) hat die Leitung des Staatshaus-
halts nach allen seinen Theilen und die oberste Aufsicht über die gesammte Verwaltung
des Staatsvermögens und des Staatseinkommens aus den Domänen, Grundgefällen, Forsten,
Jagden, Holzgärten, Berg- und Eisenwerken, Salinen, der Münze, den Regalien und
Steuern sowie über das Hochbauwesen an Staatsgebäuden, soweit dasselbe aus dem all-
gemeinen Hochbaufonds bestritten wird ³). Es führt die Aufsicht über das Etats-, Kassen-
und Rechnungswesen des Staates und über die allgemeine Statistik ⁴). Die Verwaltung
der Verkehrsanstalten (s. u.) ist seit der Königl. V. O. v. 21. Okt. 1864 vom Finanz-
departement abgetrennt, während die Berwaltung der Staatsschuld durch § 120 der V. U.
der Leitung und Verantwortlichkeit der Stände unterstellt ist.
Zur Bearbeitung der Geschäfte, soweit sie nicht in den Abtheilungen der Ober-
finanzkammer besorgt werden, ist dem Finanzministerium die erforderliche Anzahl vor-
tragender Räthe beigegeben. Die dermalige Organisation der dem Finanzministerium
unterstellten Behörden gründet sich auf die Königl. Verordnungen vom 21. Nov. 1849,
31. Aug. 1850, 17. Juli 1851, 8. Nov. 1858, 24. Okt. 1864, 26. Mai 1890 und
7. Febr. 1892.
Die Dienstprüfungen im Departement der Finanzen sind geregelt durch die Königl.
V.O. v. 16. Juli 1892. Daneben bestehen besondere Prüfungen für die technischen Dienst-
zweige ⁵).
1) S. den oben angef. Bericht v. Riecke u. Widenmeyer S. 28ff.
2) Vgl. Staats Hdb. S. 680 ff.
3) Also mit Ausnahme der Gebäude der Verkehrsanstalten, der gerichtlichen Strafanstalten,
der Landgestüte, der landwirthsch. Anstalt Hohenheim und der landständischen Gebäude, für welche
besondere Baufonds bestehen.
4) Vgl. auch V. Ed. v. 18. Nov. 1817 § 40.
5) S. auch H. Zeller im Finanzarchiv B. X S. 205—240.
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