212 Sechster Abschnitt: Das Finanzwesen. § 68.
Dem Finanzministerium sind untergeordnet:
B. folgende Mittelstellen, welche als Landeskollegien ihren Sitz in Stuttgart haben.
I. Die Oberfinanzkammer, unter der unmittelbaren Leitung des Finanzministeriums
aus drei Abtheilungen bestehend:
1. Der Domänendirektion (Abtheilung für Domänen und Bauten) kommt
die Leitung und Verwaltung des Staatseigenthums an Feldgütern und Gebäuden, soweit
diese nicht andern Behörden ausdrücklich übertragen ist, die Verwaltung der Einkünfte
aus Hoheits- und nutzbaren Rechten des Staates, sowie die Fürsorge für die Königl.
Apanageschlösser zu; ferner die Aufsicht und Leitung des gesammten Hochbauwesens an
den Staatsgebäuden, sowie des Ufer-, Wasser-, Brücken- und Straßenbaues, soweit diese
Bauten die Domanialverwaltung berühren (s. die Ausnahme oben S. 211 in und zu N. 3).
Als Unterbehörden stehen unter ihrer allgemeinen Dienstaufsicht: die Kameralämter und
Bezirksbauämter, s. C.
2. Der Geschäftskreis der Forstdirektion (Abtheilung für Forste) umfaßt die
Verwaltung der Staatsforste und Staatsjagden und die Aufsicht über die Handhabung
der Forstpolizei in den Staats- und Privatwaldungen ¹), sowie die Beaufsichtigung der
Bauten an den Floßstraßen, soweit solche der Finanzverwaltung obliegen. Sie hat ferner
die allgemeine Dienstaufsicht über sämmtliche Beamte und Diener der Forstverwaltung
(s. C.)²).
3. Der Bergrath (Abth. für das Bergwesen) hat die Leitung und Aufsicht über
die Verwaltung und den Betrieb der dem Staate gehörigen Berg- und Hüttenwerke und
Salinen sowie der Münzstätte ³).
II. Das Steuerkollegium ist nach seiner neuesten Organisation ⁴) im Sinne des
§ 117 der V. U. die Centralbehörde für die Verwaltung der direkten und indirekten
Staatssteuern sowie der Zölle und Reichssteuern ⁵). Dasselbe besteht aus einer Abtheilung
für direkte Steuern und aus einer Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern. Das
Gesammtkollegium besteht aus sämmtlichen Mitgliedern der beiden Abtheilungen unter dem
Vorsitze des Dienstälteren der beiden Abtheilungsvorstände. Zu einem gültigen Beschluß
des Gesammtkollegiums ist die Gegenwart von mindestens 3 Mitgliedern aus jeder Ab-
theilung außer dem Vorsitzenden erforderlich. Dem Gesammtkollegium, sowie jeder der
beiden Abtheilungen kommen in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzministerium
die Rechte und Pflichten eines Landeskollegiums zu. Sie vertreten innerhalb ihres Ge-
schäftskreises die Verwaltung in allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten. Jede
einzelne Abtheilung hat die Stellung der vorgesetzten Dienstbehörde sowohl gegenüber ihrem
Revisions- und Kanzleipersonal als auch — innerhalb ihres Geschäftskreises — gegenüber
den Bezirks- und Orts-Behörden und -Beamten der staatlichen Steuerverwaltung. Auch
sungirt jede Abtheilung innerhalb ihres Geschäftskreises als Direktivbehörde im Straf-
verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze nach Maßgabe des
Landesgesetzes v. 25. Aug. 1879 ⁶). Endlich ist jede Abtheilung für ihren Geschäftskreis
1) Bezüglich der Körperschaftswaldungen f. u.
2) Ueber die Forstdienstprüfungen vgl. die Königl. V.O. v. 20. Oktober 1882 u. die Fin. M.V.
v. 7. Jan. 1885 und die Instr. v. 2. März 1837, und bezüglich der nothw. naturw. Vorprüfung
die Verf. v. 27. Aug. 1883.
3) Vgl. die angef. V.O. v. 31. Aug. 1850 und die Instr. v. 6. Febr. 1835. Vgl. auch
bezüglich der Dienstprüfungen im Berg- u. Hüttenwesen: die Königl. V.O. v. 30. Dez. 1852.
4) S. d. Königl. V.O. v. 7. Febr. 1892, R. Bl. S. 29 u. die M.V. v. 29. Febr. 1892 (R. Bl. S. 43 f.)
5) R. Verf. Art. 36.
6) Hiernach werden die Strafbescheide, wenn die Strafe u. der Werth der einzuziehen-
den Gegenstände zusammen 300 M. nicht übersteigen, von den Hauptämtern (d. h. von den Haupt-