§ 68. Die Organe der Finanzverwaltung. 213
Abhörbehörde im Sinne des k. Edikts v. 13. Dez. 1818 § 3 Abs. 2 Lit. c. dergestalt,
daß die Abnahme, Prüfung und Abhör der Steuerhauptbücher der Kameralämter und
Hauptsteuerämter der Abtheilung für direkte Steuern — die Abnahme 2c. der Wirthschafts-
abgabenrechnungen, der Reichssteuerhauptbücher und der Hauptbücher über privative Gefälle
aber (von den Kameralämtern, Hauptsteuerämtern und Hauptzollämtern) der Abtheilung
für Zölle und indirekte Steuern zusteht.
1. Der Geschäftskreis
a) des Gesammtkollegiums ist durch die §§ 1 u. 2 der M.V. v. 29. Febr.
1892 (s. o.) bestimmt und besteht im Wesentlichen in Gegenständen allgemeiner Natur
(Begutachtung von Entwürfen, Aufstellung geschäftlicher Vorschriften für die untergeord-
neten Behörden und Beamten, Mitwirkung bei der Aufstellung des Etats, Normirung der
persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Beamten, Disziplinarsachen ꝛc.)
b) Der Geschäftskreis der Abtheilung für direkte Steuern umfaßt die Ver-
waltung der direkten Steuern, insbesondere der Grund-, Gebäude- und Gewerbe-Steuer
(einschließlich der Leitung und Aufsicht über die Erhaltung und Fortführung der Primär-
kataster und Flurkarten ¹) sowie der Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommen-
steuer, ferner der Accise, der Hundeabgabe, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, sowie
der Sporteln und Gerichtsgebühren ²).
c) Der Geschäftskreis der Abtheilung für Zölle und indirekte
Steuern umfaßt die Verwaltung der Abgabe von Wein und Obstmost, der Malzsteuer
und der Uebergangssteuern von geschrotetem Malz und von Bier (s. o.), ferner der Zölle
und Reichssteuern, nämlich der Tabaksteuer, der Zuckersteuer, der Salzsteuer, der Brannt-
weinsteuer, des Spielkartenstempels, der Wechselstempelsteuer, der Reichsstempelabgaben
und der statistischen Gebühr ³).
2. Dem Steuerkollegium sind untergeordnet:
a) Bezirks- und Lokalbehörden, s. C. 1. u. 4;
b) die militärisch organisirte Steuerwache ⁴). Dieselbe hat die Aufgabe, die
Befolgung der Gesetze über die Reichs- und Landessteuern (mit Ausnahme der Steuern
von Grundeigenthum, Gebäuden und stehenden Gewerben) zu überwachen, Uebertretungen
durch Belehrung der Steuerpflichtigen möglichst zu verhüten, Verfehlungen gegen die Gesetze
aber zu ermitteln und anzuzeigen. Dieselbe steht unter der allgemeinen Dienstaussicht des
Steuerkollegiums, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern ⁵), hat aber in Beziehung
zollämtern, Hauptsteuerämtern, Kameralämtern), sonst aber von der Direktivbehörde erlassen; die
Entscheidung im Beschwerdeweg erfolgt bei Strafbescheiden der Hauptämter durch die Direktiv-
behörde, bei Strafbescheiden der letzteren durch das Finanzministerium. — Die Untersuchung und
Entscheidung steht jedoch den Gerichten zu, wenn die Handlung mit einer andern Strafe als Ein-
ziehung oder Geldstrafe bedroht ist, oder wenn durch eine und dieselbe That eine Zuwiderhandlung
gegen ein Zoll- oder Steuergesetz und eine nach den allgemeinen Strafgesetzen gerichtlich zu verfolgende
strafbare Handlung verübt wurde. Auch in andern Fällen ist die Direktivbehörde vor Erlassung
des Strafbescheids jederzeit befugt, an die Staatsanwaltschaft den Antrag auf gerichtliche Verfolgung
zu richten. Gegen die Strafbescheide steht dem Beschuldigten der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung oder aber die einmalige Beschwerde bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde (s. o.) zu.
1) Vgl. hierüber die V.O. v. 12. Okt. 1849 u. v. 20. Dez. 1873 §§ 17ff. Als Organ für
die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster, der Grundlagen des Steuer-
katasters, ist dieser Abtheilung untergeordnet das Katasterbureau mit der lithographischen Anstalt
und der Katasterkasse nebst 64 Oberamtsgeometern, welche vom Steuerkollegium bestellt werden.
2) Ges. v. 7. Febr. 1892 Art. 2; über diese einzelnen Steuern f. o.
3) A. a. O. Art. 2.
4) S. Min. V. v. 16. Juni 1853.
5) Die unmittelbare Aufsicht ist in erster Linie dem für die Steuerwache und die Forstwache
gemeinsam bestellten Kommandeur übertragen.