Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 68. Die Organe der Finanzverwaltung. 215 
nostischen Landesaufnahmen, die Redaktion des periodisch herauszugebenden Hof- und Staatshand- 
buches ꝛc.¹). 
Das Landesamt besteht aus dem Vorstand und einer Anzahl ordentlicher Mitglieder; da- 
neben sind ihm aus sämmtlichen Ministerien zur Mitwirkung, hauptsächlich bei den einleitenden 
Arbeiten für die Statistik — aus dem Kriegsministerium nur für topographische Arbeiten —, 
beständige Delegirte beigeordnet, welche sich mit Stimmrecht an den Kollegialberathungen betheiligen; 
auch können andere mit einem Gegenstande speziell betraute Beamte aus den Departements beige- 
zogen werden. Das Landesamt kann sich in seinen Berufsangelegenheiten unmittelbar an alle ein- 
zelnen Ministerien wenden und ist verpflichtet, von ihnen in Sachen ihres Ressorts Weisungen 
anzunehmen. In ökonomischer und disziplinarischer Beziehung steht dasselbe ausschließlich unter 
dem Finanzministerium. Mit auswärtigen öffentlichen Stellen und wissenschaftlichen Gesellschaften 
kann es in Sachen seines Berufs und zum Austausch von Schriften unmittelbar verkehren, soweit 
nicht bei der Wichtigkeit des Gegenstandes eine Vermittelung durch das Ministerium der auswär- 
tigen Angelegenheiten nöthig erscheint ²). 
C. Die Bezirks- und Lokalbehörden des Finanzdepartements. 1. Die Kameral- 
ämter ³). Jedem der (63) Kameralämter ist ein Kameralverwalter vorgesetzt, welchem 
weitere Beamte zur Unterstützung in sämmtlichen Zweigen der Amtsverwaltung — jedoch 
unter der Verantwortlichkeit des Amtsvorstands — beigegeben sind ⁴). Bei einzelnen 
Kameralämtern sind auch besondere Kassierer ⁵) angestellt, welchen die Kassenführung mit 
eigener Verantwortlichkeit obliegt. Uebrigens kann diese, wo es durch die Geschäftsverhält- 
nisse eines Amts angezeigt ist, auch dem Finanzamtmann bezw. Kameralamts-Buchhalter 
(N. 4) mit eigener Verantwortlichkeit übertragen werden. Die beiden letzteren Beamten 
haben die Rechnungsführung zu besorgen. Jedoch kann den Finanzamtmännern und 
denjenigen Kassierern, welche die höhere Dienstprüfung erstanden haben, nach besonderer 
Bestimmung des Finanzministeriums die selbständige Besorgung noch weiterer Geschäfte 
mit eigener Verantwortlichkeit übertragen werden, aber nur widerruflich und unbeschadet 
des Aufsichtsrechts des Amtsvorstands ⁶). Den Kameralämtern — bezüglich der Steuer- 
verwaltung (b) für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart auch dem Hauptsteueramt 
Stuttgart ⁷) — liegt ob: 
a) im Gebiete der Domanialverwaltung in Unterordnung unter die Domänen- 
direction: 
α) die unmittelbare Beaufsichtigung und Verwaltung des staatlichen Besitzes an Feldgütern 
und Gebäuden, Fischwassern und nutzbaren Rechten ꝛc. ꝛc.; 
β) die Erhebung und Verrechnung sämmtlicher hieraus sowie aus Forsten und Jagden 
und aus Hoheits- und obrigkeitlichen Rechten fließender, sowie einiger anderen Einnahmen ꝛc. ꝛc. 
b) im Gebiete der Steuerverwaltung (s. o.) in Unterordnung unter das Steuer- 
kollegium; 
α) die Feststellung und Ueberwachung der Steuer von Grundeigenthum, Gebäu- 
den und stehenden Gewerben, insbesondere die Fortführung der Grund-, Gebäude- und Ge- 
werbekataster ⁸); 
β) die Ansetzung, der Einzug und die Verrechnung der Wandergewerbesteuer, der 
Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommensteuer, der Accife, der Hunde- 
auflage; 
 
1) Ueber die litter. Publikationen desselben s. St. H. B. S. 689. 
2) Vgl. auch Riecke in den württemberg. Jahrb. 1872 S. 1ff. 
3) Vgl. auch St. H. B. (1892) S. 682, 686; die Königl. V.O. v. 4. Juni 1819 betr. d. Organi- 
sation der Kameralämter u. die Königl. V.O. v. 16. Juli 1892. 
4) Soweit diese Beamten die höheren Dienstprüfungen bestanden haben, führen sie den Titel 
Finanzamtmann, wenn sie aber nur die niedere Prüfung für den Finanzdienst bestanden haben, den 
Titel Kameralamtsbuchhalter. 
3 S. das Ges. v. 14. Juni 1887, Beil. I, R. Bl. S. 156. 
6) S. die V.O. v. 1892 § 1 u. 2 u. über die Vertretung des Amtsvorstands § 3. 
7) S. die Königl. Entschl. v. 9. Juli 1875. 
8) Im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart ist hierfür der dem Hauptsteueramt unterstellte Steuer- 
kommissär mit seinen Gehülfen zuständig.
	        
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