Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

216 Sechster Abschnitt: Das Finanzwesen. § 68. 
γ) unter Mitwirkung der Umgeldskommissäre (bei dem Hauptsteueramt Stuttgart 
des diesem untergebenen Steuerinspektors), die Feststellung, Ueberwachung und Erhebung 
des Umgelds, der Malzsteuer und der Uebergangssteuer, sowie der Reichsbrannt- 
weinsteuer!); 
δ) die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer und eines Theils der 
Sporteln und Gerichtsgebühren; 
ε) die Steuerstrafrechtspflege in erster Instanz in Bezug auf die unter — ge- 
nannten Abgaben, sowie in Beziehung auf die Salzabgabe, die Wechselstempelsteuer und den Spiel- 
kartenstempel, soweit die Verfehlung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzeugung des 
Salzes oder der Herstellung der Spielkarten begangen wurde ²). 
c) Den Kameralämtern ³) untergeordnet find die Ortssteuerbeamten (Acciser, Stadt- 
acciser ꝛc.) und die Grenzsteuerbeamten. Die Ortssteuerbeamten haben als Mitglieder der Orts- 
steuerkommissionen an den jährlichen Aufnahmen des steuerpflichtigen Kapital-, Renten- ꝛc. und 
Berufseinkommens sich zu betheiligen, die Einkommenssteuer, die Accise, die Hundeabgabe, in be- 
schränktem Umfang ⁴) die Erbschafts- und Schenkungssteuer und — außerhalb des Kameralsitzes 
— die Wandergewerbesteuer einzuziehen, und bei der Kontrolle des Umgelds, der Malzsteuer und 
der Branntweinsteuer mitzuwirken. Den an den Uebergangsstraßen (einschließlich sämmtlicher Eisen- 
bahnlinien) errichteten Grenzsteuerämtern (in der Regel mit den Ortssteuerämtern vereinigt) 
liegt die steueramtliche Ueberwachung und Versteuerung bezw. Registrirung der Ein-, Aus- und 
Durchfuhr von übergangssteuerpflichtigem Bier und geschrotenem Malz und von übergangskontroll- 
pflichtigen Gegenständen (ungeschrotenes Malz, Wein und Obstmost) ob. 
d) Endlich haben die Kameralämter in Beziehung auf andere Verwaltungen die ausgedehnte 
Vermittlung von Zahlungen für die Staatshauptkasse, die Ministerialkassen und die Staats- 
schuldenzahlungskasse; die Verwaltung des Einkommens erledigter evangelischer geistlicher Stellen 
und die Kontrollirung anderer Kassenstellen zu besorgen. 
2. Die Bezirksbauämter. Denselben sind die Vorarbeiten und die nächste 
Aufsicht und Kontrolle bei dem Hochbauwesen des Staates, sowie die technische Revision 
der Bauüberschläge und Kostenverzeichnisse übertragen, sie sind der Domänendirektion 
untergeordnet. 
3. Die der Forstdirektion unmittelbar untergeordneten (16) Forstämter ⁵). 
Ihr Wirkungskungskreis besteht a) in der Oberleitung und Kontrolle der den Revier- 
ämtern⁶) übertragenen Bewirthschaftung der Staatswaldungen und des Betriebs der Staatsjagden 
sowie der technischen Betriebsführung in den unter Staatsbeförsterung stehenden Körperschafts- 
waldungen ⁷), b) in der Handhabung der Forstpolizei, insbesondere auch in der forstpolizeilichen 
Aufsicht über die Privatwaldungen und über die Körperschaftswaldungen — auch diejenigen, für welche 
eigene geprüfte Wirthschaftsführer angestellt sind (nach dem in Note 7 angeführten Gesetze), in dieser 
Beziehung jedoch mit Unterordnung unter die Abtheilung für Körperschaftswaldungen (s. § 96), 
endlich in der Beaufsichtigung und Erhaltung der Floßstraßen. 
Jedem Forstmeister ist ein vom Staat angestellter Forstassistent beigegeben, welcher 
bei Verhinderung des ersteren der gesetzliche Stellvertreter ist. 
Zur Unterstützung im Wirthschaftsbetriebe sind den Revierämtern in größeren Revieren ge- 
prüfte Revieramtsassistenten beigegeben, auch sind ihnen zu diesem Behufe die Forstwarte und 
Waldschützen unterstellt, welchen letzteren außerdem die unmittelbare Handhabung des Forst- 
schutzes obliegt. Zur einheitlichen Leitung der Forstwache ist bei der Forstdirektion ein Komman- 
dant angestellt, welchem in militärischer Beziehung auch die Steuerwache (s. S. 213 N. 5) unter- 
geordnet ist. 
 
 1) Bei der letzteren stehen die Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen, sowie 
die Ueberwachung von Branntweinprivatlagern und die sich hieran anschließenden Abfertigungen 
auch der Zollbehörde zu. 
2) S auch bezüglich der Betheiligung einzelner Kameralämter an der Verwaltung der Reichs- 
stempelabgaben unter Nr. 4 des Texts (M.V. v. 16. Sept. 1885). 
3) Bezw. den Umgeldskommissären; s. b γ. 
4) S. die M. Verf. v. 26. März 1881 (R.Bl. 255). 
5 S. d. Bekanntm. v. 22. Febr. 1888 (R. Bl. 30). 
6) S. Bekanntm. v. 12. Juni 1888 (R. Bl. 258). 
7) Ges. v. 16. Aug. 1875 Art. 9.
	        
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