Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 68. Die Organe der Finanzverwaltung. 217 
Außerdem stehen unter der Forstdirektion die Holzverwaltung in Stuttgart zur Ver- 
waltung der für den Staatsbedarf und den Verkauf an Private bestehenden Brennholzmagazine 
(Holzgärten) und die Torfverwaltung in Schussenried. 
4. Die Bezirks- und Lokalbehörden für die Reichssteuern. 
Hierher gehören in erster Linie: Die Hauptzollämter (4) an der Grenze und im Innern 
des Landes ¹), sämmtlich mit Zollniederlagen versehen. Dieselben find besetzt mit je einem Oberzoll- 
inspektor (Vorstand), einem Hauptzollverwalter (Rendant), einem Kontrolleur, einem Niederlage- 
verwalter und dem erforderlichen Hilfspersonal. Den Hauptzollämtern liegt ob: die Feststellung, 
Ueberwachung und Erhebung der Zölle, der Zuckersteuer, der Salzsteuer und des Spiel- 
kartenstempels ²). Auch steht ihnen die Handhabung der Steuerstrafrechtspflege bezüglich dieser 
Abgaben zu ³). Dagegen ist die Feststellung ꝛc. ꝛc. der Tabakssteuer für das ganze Land dem 
Hauptzollamt Heilbronn in der Eigenschaft eines Hauptamts und einer Bezirkshebestelle übertragen, 
woneben in den Tabakbau treibenden Gemeinden steueramtliche Verwiegungsstellen in Unterordnung 
unter das Hauptamt errichtet sind. — Den Verkauf der Wechselstempelmarken und Wechsel- 
blankets besorgen die Poststellen ⁴), wogegen mit der Beaufsichtigung der Versteuerung der Wechsel 
— vorbehaltlich der Mitwirkung der mit einer richterlichen oder Polizeigewalt betrauten Staats- 
oder Kommunalbehörden und Beamten, dann der Notare und sonstigen Beamten, welche Wechsel- 
proteste ausfertigen — die Organe der Steuerverwaltung (die Kameralämter s. o. S. 216) beauf- 
tragt sind. Die Stempelmarken zur Entrichtung der statistischen Gebühr werden zwar von 
den Postanstalten verkauft ⁵), dagegen haben die Zollstellen die Einhaltung der auf diese Gebühr 
bezüglichen Vorschriften zu überwachen. 
Die mit der Erhebung der Reichsstempelabgaben beauftragten Poststellen und 
Kameralämter sind in der Verfügung des Finanzministeriums vom 16. September 1885 näher be- 
zeichnet ⁶). 
In Verbindung mit den Hauptzollämtern stehen: 
a) die Zuckersteuerstellen, in Unterordnung unter die Hauptzollämter, beauftragt 
mit der Vornahme der zur Feststellung der Verbrauchsabgaben auf den Zuckerfabriken vorzunehmen- 
den Abfertigungen. Zur Ausübung des Ueberwachungsdienstes sind auf jeder Fabrik Zuckersteuer- 
aufseher unter Leitung des Oberkontrolleurs bestellt. 
b) Die Salzsteuerämter zur Feststellung und Erhebung der Salzsteuer. Auf den 
Staatssalzwerken kommt die Funktion des Salzsteueramts den staatlichen Salinenbeamten, in un- 
mittelbarer Unterordnung unter das Steuerkollegium, Abth. für Zölle ꝛc. zu, auf dem Privatsalzwerk 
Heilbronn ist hierfür ein eigener Salzsteuerverwalter, in Unterordnung unter das Hauptzollamt Heil- 
bronn bestellt. Den Ueberwachungsdienst haben in Unterordnung unter dieses Hauptzollamt der 
Steuerkontrolleur und die ihm untergebenen Salzsteueraufseher wahrzunehmen ⁷). 
(c) Im Uebrigen sind den Hauptzollämtern unterstellt: die Nebenzollämter an der Grenze ⁸) 
und die Zollämter im Innern ⁹). Letztere sind sämmtlich mit Zollniederlagen und mit hauptamt- 
 
1) Vereins Z. G. v. 1./10. Juli 1869 §§ 128, 131. Neben diesen 4 Hauptzollämtern vereinigt 
das Kameral- und Hauptsteueramt Cannstatt in sich die Befugnisse eines Kameralamts und eines 
Hauptzollamts. M.Verf. v. 2. Febr. 1882. 
2) Nach Maßgabe der Finanzmin. Verf. vom 19. Nov. 1878. Die Kontrolle der Spiel- 
kartenfabriken ist hiernach dem Hauptzollamt Ulm und dem Zollamt Ravensburg, letzterem 
unter Oberaufsicht des Hauptzollamts Friedrichshafen übertragen. Diese haben die Stempelabgabe 
zu erheben und die Abstempelung der Spielkarten zu besorgen. Bezüglich der vom Ausland ein- 
gehenden Spielkarten sind mit dieser Funktion die Hauptzollämter Stuttgart und Ulm ermächtigt, 
die von Reisenden oder Schiffern aus dem Ausland eingeführten Spielkarten kann das Hauptzollamt 
Friedrichshafen abstempeln und die Abgabe erheben. Die Aufsicht über den Spielkartenhandel steht 
den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern je innerhalb ihres Amtsdistrikts zu. 
3) Soweit solche nicht — bezüglich der Salzabgabe, der Wechselstempelsteuer und des Spiel- 
kartenstempels — zur Aufgabe der Kameralämter gehört (s. o. S. 216, ebendaselbst N. 1 auch bezüglich 
der Branntweinsteuer). 
4) M.Verf. v. 30. Dez. 1870. 
5) Bundesraths Best. v. 6. Dez. 1888 § 29 (R. Bl. 380). 
6) Vgl. auch bezüglich der Abgabe für Lotterieloose ꝛc. ꝛc. den M. E. v. 4. Jan. 1892 im 
A. Bl. d. Min. d. Inn. S. 1 ff. 
 7) Bei den Salinen Sulz und Wilhelmshall werden die Kontrolleursposten nur im Nebenamte 
versehen. 
8. § 128 des Ver. Zoll. G. von 1869. 
9) § 131 a. a. O.
	        
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