Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 73. Die Organe der Gemeindeverwaltung. 237 
Das Betreiben einer Wirthschaft ist dem Ortsvorsteher nicht gestattet ¹), auch darf 
er keine Anstellung bei der Verwaltung des Gemeinde- und Stiftungsvermögens, welche er 
zu leiten hat (als Gemeindepfleger, Theilrechner ꝛc.), übernehmen, ebensowenig Pflegschaften, 
welche unter der Aufsicht des Waisengerichts verwaltet werden ²). Dagegen ist die Verbin- 
dung des Amts mit einem andern Amt oder mit der Rechtsanwaltschaft nicht unzu- 
lässig ³). 
Im Falle der Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Ortsvorstehers 
vertritt, wofern er nicht selbst oder die höhere Behörde einen Stellvertreter bestellt hat, das 
älteste Gemeinderathsmitglied seine Stelle. Soll das Amt für längere Zeit einem Stell- 
vertreter übergeben werden, so hat der Ortsvorsteher dem Bezirksamt den Stellvertreter vor- 
zuschlagen, worauf dieses nach Vernehmung des Gemeinderaths hierüber verfügt. Bei 
Erledigung der Ortsvorsteherstelle erfolgt die Bestellung des Amtsverwesers durch das Be- 
zirksamt nach vorgängiger Anhörung der bürgerlichen Kollegien ⁴). Ist in einer Stadt- 
gemeinde von über 10.000 Einwohnern ein besoldeter Gemeinderath angestellt, so kommt 
die Stellvertretung stets diesem zu (s. o.). — Ueber die Funktion des Ortsvorstehers als 
Rathschreiber und über die Uebertragung gewisser Geschäfte des Ortsvorstehers an besondere 
Hilfsbeamte s. Nr. 3. — 
Das Amt des Ortsvorstehers wird — abgesehen vom Tod und von den Folgen 
strafgerichtlicher Verurtheilung ⁵) — beendigt a. durch Kündigung, wenn das Ent- 
lassungsgesuch vom Oberamt angenommen ist ⁶); b. durch Entlassung im Disziplinarver- 
fahren wegen Dienstvergehens (s. o. S. 165). — c. wegen körperlicher oder geistiger 
Dienstunfähigkeit (s. o. S. 166f.) ⁷). 
2. In zusammengesetzten Gemeinden kann in Orten, welche nicht Sitz 
des Schultheißen sind, zur Unterstützung des Letzteren in Handhabung der Polizei nach 
vorgängiger Vernehmung des Gemeinderaths von dem Oberamte die Aufstellung eines 
„Anwalts“ angeordnet werden. Dies geschieht jedenfalls in allen Orten, welche Theil- 
gemeinden bilden, es wäre denn, daß die Theilgemeinde ganz oder weit überwiegend 
nur aus dem Eigenthume einer oder mehrerer gemeinschaftlich wirthschaftender Personen 
besteht. Bei Theilgemeinden, welche wenigstens 20 zu den Gemeindewahlen berechtigte 
Bürger enthalten, wird der Anwalt durch die wahlberechtigten (s. o. S. 233 Nr. 3) 
Gemeindebürger erwählt, wogegen er in kleineren Orten von dem Gemeinderathe ernannt 
und von dem Oberamte in widerruflicher Weise bestätigt wird. Er erhält seine Belohnung 
aus der Gesammtgemeindekasse. Der Wirthschaftsbetrieb ist ihm, wie den Gemeinde- 
 
1) Landes O. Titel 30 § 7 S. 72, Komm.O. v. 1758 I 1 § 7, Verw.Ed. § 11, Verw.Nov. 
v. 1891 Art. 7, Zirk. Erl. v. 22. Jan. 1818 bei Fleischhauer Nr. 25. Aus besonderen Gründen 
kann die Kreisregierung von diesem Verbote dispensiren, Art. 7 a. a. O. 
2) Verw.Nov. v. 1891 Art. 47 u. die Beil. 45—47 bei Fleischhauer a. a. O., M.Erl. 
v. 23. Juli 1840 u. 12. Nov. 1841 (II. Erg. Bd. z. R. Bl. S. 65, 113); wegen der Pachtung von 
Schafweiden innerhalb des Gemeindebezirks, s. das Ges. v. 9. April 1828 Art. 18 u. das Weide G. 
v. 26. März 1873 Art. 88. 
3) S. auch A. Bl. d. M. d. Inn. 1880 S. 336. 
4) Verw. Ed. v. 1822 § 142, 1172, Art. 3 der Verw.Nov. v. 1891; weitere reglementäre Be- 
stimmungen enthalten die M. Erl. v. 18. Aug. 1834 u. 5. Mai 1845 (Fleischhauer Nr. 48). 
Ueber die Stellvertretung des Ortsvorstehers bei Empfangnahme von Postsendungen vgl. d. M.Erl. 
v. 29. Juli 1885 A. Bl. S. 217. 
5) Str. G. B. § 31 u. 33. 
6) So nach der Königl. V.O. v. 28. Juni 1823 § 7 Z. 10; an einer besondern gesetzlichen 
Bestimmung hierüber fehlt es; auch ist eine analoge Anwendung des Art. 21 des Beamten G. von 
1876 nicht zulässig, da es sich hier um eine für beide Theile bindende Berufung auf Lebenszeit 
handelt; s. auch Boscher's 3. XXXII S. 403ff. 
7) S. die beiden Gess. v. 25. Juni 1894.
	        
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