Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

246 Siebenter Abschnitt: Die Selbstverwaltung und ihre Organe. I. Die Gemeinden. § 73. 
die Einholung der Entscheidung des Letzteren durch den Kirchenkonvent gelten die Vor- 
schriften des Verwaltungsedikts §§ 127 ff., 134, 137. 
Die Aufsichtsbehörde über dem Stiftungsrath und Kirchenkonvent bildet das 
aus dem Oberamtmann und Dekan bestehende gemeinschaftliche Amt. Die Beschlüsse des 
Stiftungsraths bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur in soweit, als eine 
solche Genehmigung für die Beschlüsse des Gemeinderaths in Angelegenheiten der Stif- 
tungsverwaltung erforderlich ist ¹). 
2. Die Ortsarmenbehörde (s. o. 1. a. α). Jede Gemeinde bildet für sich 
einen Ortsarmenverband; in zusammengesetzten Gemeinden kommen die Funktionen 
des Ortsarmenverbands ausschließlich der Gesammtgemeinde zu. Die Vereinigung mehrerer 
Gemeinden eines Oberamtsbezirks zu einem Gesammtortsarmenverband ist zulässig und 
erfolgt durch Uebereinkunft  der bürgerlichen Kollegien ²). 
Die Ortsarmenbehörde besteht aus dem Gemeinderathe unter Zuziehung des ersten 
Ortsgeistlichen oder dessen Stellvertreters, wo Geistliche verschiedener Konfessionen angestellt 
sind, des ersten Geistlichen jeder Konfession oder seines Stellvertreters. Besteht der Orts- 
armenverband aus mehreren Gemeinden, so wird die Verwaltung durch ein besonderes 
Statut geregelt, welches der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde unterliegt. Für 
die Verwaltung der gesammten öffentlichen Armenpflege oder für die Verwaltung einzelner 
Zweige oder Anstalten können auf Grund eines Beschlusses der bürgerlichen Kollegien besondere 
Armendeputationen und Kommissionen gebildet, auch für einzelne Bezirke der Gemeinde 
besondere Armenpfleger bestellt werden. Der erste Ortsgeistliche eines jeden religiösen Be- 
kenntnisses oder sein Stellvertreter ist stimmberechtigtes Mitglied der Armendeputation ³). 
Die Leitung der Sitzungen der Ortsarmenbehörde steht dem Ortsvorsteher und dem 
ersten Ortsgeistlichen oder seinem Stellvertreter gemeinschaftlich zu. Dem Geistlichen 
gebührt die erste ordentliche, dem Ortsvorsteher im Falle der Stimmengleichheit die ent- 
scheidende Stimme. Im Uebrigen hat der Ortsvorsteher die Führung der Geschäfte ⁴). 
Unter der Verwaltung der Ortsarmenbehörde bezw. der etwa bestellten Armen- 
deputation steht neben der gesammten öffentlichen Armenpflege auch die Verwaltung aller, 
der öffentlichen Armenunterstützung ausschließlich gewidmeten Stiftungen ⁵). Die Verwal- 
tungen anderer öffentlichen Stiftungen sind verpflichtet, der Gemeindeverwaltung die für 
die öffentliche Armenunterstützung stiftungsmäßig zu verwendenden Mittel jährlich zur 
Verfügung zu stellen oder ihr einen entsprechenden Theil des Vermögens auszufolgen. 
Soweit der Ertrag der Stiftungen und der den Ortsarmenverbänden zugewiesenen sonstigen 
Einnahmen ⁶) für die Armenbedürfnisse nicht hinreicht, sind die von den Ortsarmen- 
verbänden aufgewendeten Kosten aus der Gememeindekasse zu bestreiten ⁷). Für die Ver- 
waltung der Ortsarmenstiftungen selbst gelten die oben angeführten Vorschriften des Ges. 
v. 21. Mai 1891 Art. 44, 46 —52, 55, 77. 
 
1) Art. 77 vgl. mit Art. 55 der Verw.Nov. v. 1891. 
2) Art. 8 u. 9 des Ausf. v. 17. April 1873 u. Art. 12 u. 17 der Nov. v. 2. Juli 1889. 
3) Ausf.Ges. vom 17. April 1873 Art. 9, 10 vgl. mit Art. 12 u. 17 der angef. Novelle u. 
der Vollz. Instr. v. 30. Mai 1873 § 15 (bezüglich der Wahl der Deputationen). 
4) Wirken Geistliche verschiedener Konfessionen in der Ortsarmenbehörde zusammen, so kommt 
der Antheil am Vorsitz dem Geistlichen der in der Gemeinde überwiegenden Konfession zu. Andern- 
falls ist ein geeigneter Wechsel festzustellen; s. Art. 10 cit. (N. 3). 
5) Soweit nicht vom Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde bestimmt worden ist. — 
Stiftungen für Zwecke der öffentlichen Armenpflege einer Theilgemeinde gehen zwar in die Verwal- 
tung der Ortsarmenbehörde des Gesammtortsarmenverbandes über, sind aber ihrer seitherigen Be- 
stimmung gemäß zu verwenden. 
6) Vgl. hierüber Z.-Huzel S. 772 § 1437. 
7) Ges. v. 17. April 1873 Art. 11 Abs. 1, 3 u. 4, Art. 12, 14, 29, 30 Abs. 1, Nov. v. 
2. Juli 1889 Art. 16 Abs. 4; Verw.Nov. v. 1891 Art. 44.
	        
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