Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

877. Die Organe der Amtskörperschaften. 259 
einzelnen Gemeinde gebunden, den Fall ausgenommen, wenn es sich um ein Recht der 
Gemeinde gegenüber dem ganzen Oberamt handelt und sie hierbei als Bevollmächtigte 
der ersteren erscheinen. Sie beziehen keinen festen Gehalt, sondern nur die gesetzlichen 
Entschädigungsgelder für die Dauer der Amtsversammlung und zwar aus der Amis- 
pflegekasse ). 
Zur Führung des Protokolls in der Amtsversammlung und im Ausschuß und 
zur Besorgung der Registraturgeschäfte ist ein Schriftführer mit festem Gehalt 5 bestellt, 
welcher auf die Dauer von drei Jahren in der Regel aus der Mitte der Amtsversamm- 
lung selbst gewählt wird, und diese Stelle auch nach Ablauf der Wahlperiode der Amts- 
versammlung bis zum Zusammentritt der neugewählten zu versehen hat ). 
Die Amtsversammlung hat die ökonomischen Angelegenheiten der Korporation zu 
besorgen, über Alles, was sowohl den innern Verband derselben, als ihre Verhältnisse 
gegen Einzelne und andere Korporationen betrifft, zu berathen und zu beschließen), 
und zwar in Beziehung auf sämmtliche in § 76 erörterte Aufgaben der Amtskörper- 
schaft, soweit nicht einzelne Funktionen dem Ausschusse, bezw. dem Amtspfleger über- 
tragen sind. Eine politische Vertretung der Amtsangehörigen gegenüber der Staats- 
regierung, insbesondere gegenüber dem Bezirksbeamten bildet sie aber nicht; im Gegen- 
theil ist es der Regierung und den Ständen in 8 125 der V. U. untersagt, Angelegen- 
heiten, welche vor die gesammten Stände gehören, an die Amtskorporationen zu bringen 
oder Erklärungen derselben hierüber einzufordern. Dagegen kann die Amtsversammlung 
Wünsche und Beschwerden jeder Art bei den zuständigen Staatsstellen anbringen; auch 
hat sie den Oberamtmann bei wichtigeren Polizeianstalten oder sonstigen Anordnungen 
auf Erfordern mit Rath und That zu unterstützen und durch gemeinsame Anordnungen 
die Vollziehung der Gesetze in den einzelnen Gemeinden zu sichern . 
Die Amtsversammlung kann nur auf Einberufung durch den Vorsitzenden (s. o.) 
zusammentreten, und kann nur in versammelter Sitzung berathen und beschließen. Zur 
Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mit- 
glieder neben dem Oberamtmann oder seinem Stellvertreter erforderlich. Die nach der 
bestehenden Reihenfolge (s. o.) von der Stimmberechtigung ausgeschlossenen Mitglieder 
können an den Verhandlungen mit berathender Stimme theilnehmen (s. o.)5). Der Aus- 
schluß von der Berathung und Beschlußfassung tritt ein, soweit der Gegenstand der Ver- 
handlung die persönlichen Rechte oder Interessen eines Mitgliedes oder seiner Verwandten 
oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade der Seitenlinie berührt?). 
Die Verhandlungen und Abstimmungen sind öffentlich, soweit nicht im einzelnen 
Fall mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, auf die Interessen der Amtskörperschaft 
oder einzelner Gemeinden des Bezirks oder auf berechtigte Interessen einzelner Personen 
durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die Oeffentlichkeit ausgeschlossen 
wird. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, welchem im Uebrigen 
kein Stimmrecht 3) zukommt. Nur bei den Wahlen — (welche ordentlicher Weise mittels 
1) Vgl. Verw. Ed. § 76 u. die Königl. V.O. v. 22. Februar 1841 u. 14. Juni 1875. 
2) Dieser wird von der Amtsversammlung bestimmt; s. hierüber die Min.V. v. 2. Juni 
1875. (Fleischhauer, Beil. Nr. 26 b.) 
3) Art. 36 der Verw.Nov. 
4) Verw. Ed. § 87. 
5) A. a. O. 
6) Und haben dann in gleicher Weise wie die stimmberechtigten Mitglieder Anspruch auf 
Taggelder u. Reisekostenentschädigung. 
7) Art. 37 der Verw. Nov. 
8) Auch nicht bei Wahlen. 
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