Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

260 Siebenter Abschnitt: Die Selbstverwaltung u. ihre Organe. II. Die Amtskörperschaften. 877. 
schriftlicher, geheimer Abstimmung zu erfolgen haben) — entscheidet relative Stimmen- 
mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos. Mit Ausnahme der Wahl der Ausschuß- 
mitglieder und der Körperschaftsbeamten können übrigens die Wahlen auch durch Zuruf 
stattfinden, wenn kein Mitglied widerspricht . 
Von allen wichtigeren Beschlüssen haben die Amtsdeputirten den Gemeinderath und 
Bürgerausschuß ihrer Gemeinde in Kenntniß zu setzen?. 
Theils zur Vorberathung der an die Amtsversammlung zu bringenden Gegenstände, 
theils zur Besorgung gewisser Geschäfte der laufenden Verwaltung besteht der Amts- 
versammlungsausschußs). Dieser wird auf die Dauer von drei Jahren aus der 
Mitte der Amtsversammlung gewählt und besteht unter dem Vorsitze des Oberamts- 
vorstandes oder seines Stellvertreters aus 4—6 weiteren Mitgliedern":). Zur Beschluß- 
fähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder einschließlich des 
Vorsitzenden erforderlich. Die Bestimmungen über den Ausschluß persönlich betheiligter 
Mitglieder von der Mitwirkung bei einzelnen Gegenständen der Berathung und Beschluß- 
fassung, sowie über die Leitung der Verhandlungen durch den Vorsitzenden der Amts- 
versammlung und über die Form der Beschlußfassung finden auch auf den Ausschuß An- 
wendungb). 
Außer der bereits angeführten vorbereitenden Thätigkeit und der Mitwirkung bei 
der Prüfung der Amtspflegrechnung (s. u.), liegt dem Ausschuß namentlich ob: a) die 
ganze Vermögensverwaltung der Körperschaft, soweit diese nicht der Amtsversammlung selbst 
vorbehalten ist — nach Maßgabe und in Ausführung der Beschlüsse der letzteren; b) die 
Mitwirkung bei der Aufstellung der Wirthschafts= und Betriebspläne für die Waldungen 
der Amtskörperschafté); c) die Beaufsichtigung der einzelnen Anstalten und Einrichtungen 
der Körperschaft, soweit hierfür nicht besondere Kommissionen bestellt sind; d) die An- 
stellung des niederen Dienstpersonals; e) die Bestellung der Amtsverweser bei Erledigung 
sonstiger Stellen des Körperschaftsdienstes; f) die Vertretung der Amtzkörperschaft bei 
Führung von Rechtsstreitigkeiten und Stellung von Strafanträgen im Sinn des § 61 
des Str.G.B.; 98) die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten, welche ihm durch Gesetz 
oder Verordnung besonders zugewiesen sind?). 
Auch ist der Ausschuß — kraft eigenen Rechts — befugt, gegen Entscheidungen 
oder Verfügungen der vorgesetzten Staatsbehörden Namens der Amtsversammlung Vor- 
stellungen und Beschwerden zu erheben. 
2. Der Amtspfleger besorgt die Vermögensverwaltung der Korporation, 
soweit dieselbe nicht dem Ausschuß der Amtsversammlung obliegt, insbesondere das 
gesammte Kassen= und Rechnungswesen unter Leitung der Amtsversammlung. 
Er hat die für die Bedürfnisse der Körperschaft erforderlichen Gelder einzuziehen und zu 
verwenden. Außerdem liegt ihm aber auch für den Staat der Einzug und die Ein- 
lieferung der auf die Amtskörperschaft ausgeschriebenen staatlichen Grund= und Gewerbe- 
1) Verw.Nov. Art. 38. 
2) Verw. Ed. § 76 a. E. 
3) Dieser Ausschuß, durch das Verw. Ed. v. 1822 nur für die Rechnungsprüfung eingesetzt, 
wurde durch die Praxis allmählig zu einem ständigen Organ der Amtsversammlung ausgebildet; 
die Verw.Nov. v. 1891 hat dann diesen Zustand gesetzlich sanctionirt. 
4) Daneben sind drei Stellvertreter zu wählen. Der Ausschuß bleibt auch nach Ablauf der 
Wahlperiode bis zum Zusammentritt der neuen Amtsversammlung in Wirksamkeit (Art. 41 der 
Verw. Nov.). 
5) V.Nov. Art. 42. 
6) Nach Art. 4 u. 5 des Ges. v. 16. Aug. 1875. 
7) Dahin gehört z. B. die oben S. 258 angeführte Mitwirkung bei der Wahlprüfung, 
ferner die Zustimmung zur Erlassung bezirkspolizeilicher Vorschriften im Sinne des Art. 52 Abs. 2 
des P. Str. G. v. 27. Dez. 1871; vgl. auch Art. 9 des Ges. v. 23. Juli 1877. 
 
	        
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