Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 78. Der Haushalt der Amiskörperschaften. 261 
steuer (s. o.), ferner der Brandschadensbeiträge (s. o.) und der zur Deckung der Kosten 
der Handels= und Gewerbekammern von den Handels= und Gewerbetreibenden zu bezahlen- 
den Zuschläge zur Staatsgewerbesteuer #), sowie der gesetzlichen Viehversicherungsbeiträge 
der Biehbesitzer?) — ob. Auch sind ihm vom Staat noch eine Reihe anderer Geschäfte, 
wie die Auszahlung der Brandentschädigungsgelder, der Zinse der Staatsschuld durch 
Einlösung der bei ihm eingereichten Zinsabschnitte, dann (für Rechnung der Kasse des 
Ministeriums des Innern) der Kosten der Staatsstraßenbauverwaltung und der Löhnung 
und Verpflegung der Landjägermannschaft 2c. übertragen 3). 
Der Amtspfleger wird von der Amtsversammlung gewählt, von der Kreisregierung 
bestätigt und aus der Korporationskasse besoldet. Zur Wählbarkeit ist die Erstehung 
einer Dienstprüfung — regelmäßig der niederen Dienstprüfung im Departement des 
Innern — erforderlich! ). Er hat von Amtswegen berathende Stimme in der Amts- 
versammlung, darf aber weder das Schriftführeramt der letzteren noch des Oberamts 
versehen. Seinen Wohnsitz hat er in der Amtsstadt zu nehmen, kann aber nie zugleich 
der Gemeinderechner der Amtsstadt sein. 
Für einzelne Vermögenstheile kann die Amtsversammlung mit Genehmigung der 
Kreisregierung besondere Verwalter (z. B. für die Oberamtssparkassen 5) einen besonderen 
Oberamtssparkassier) bestellen, welche jedoch dem Amtspfleger untergeordnet und nur 
Gehülfen oder Theilrechner desselben sind 5). 
3. Bezüglich der Staatsaufsicht finden die gegenüber der Gemeindeverwal- 
tung geltenden Bestimmungen (s. o.) auch auf die Beaufsichtigung der Amtskörperschafts- 
verwaltung durch die Staatsbehörden entsprechende Anwendung ?). Daneben ist nicht nur 
in einer Reihe besonders bestimmter Fälle, welche sich auf die Organisation 2c. der Amts- 
körperschaften beziehen 3), die Genehmigung der Kreisregierung vorgeschrieben, sondern es 
bedarf derselben auch zur Gültigkeit und Vollziehbarkeit gewisser auf die Verwaltung 
selbst bezüglicher Beschlüsse der Amtsversammlung?). 
§ 78. III. Der Haushalt der Amtskorporation. Neben dem Ertrage des eigenen 
Vermögens 10) steht der Körperschaft in den oben (S. 250) angegebenen Grenzen in Kon- 
kurrenz mit der Gemeinde des Wohnorts ein Antheil an der Steuer aus dem Kapital= 
und Berufseinkommen (/ von 1 % ) zul). Außerdem ist die Hausier- 
gewerbesteuer seitens derjenigen Hausirer, welche in Württemberg keinen Wohn- 
1) Art. 29 Abs. 3 des Ges. v. 4. Juli 1874. 
2) Art. 5 Abs. 3 des Ausf.G. v. 20. März 1881; Art. 1 des Ges. v. 7. Juni 1885; Art. 1 
des Ges. v. 31. Mai 1893. 
3) Verw. Ed. § 78. Vgl. auch Fleischhauer, S. 117ff. 
4) Verw.Ed. §5 78, V.O. v. 10. Febr. 1837 § 7ff. Die Erstehung der beiden höhern Dienst- 
5 die Befähigung nur unter besonderen Voraussetzungen; s. V.O. v. 7. Nov. 1885 
1 Abs. 2. 
5) Für diese bestehen besondere Kassenstatuten; wegen der Anlegung ihrer Gelder und der 
Sicherstellung der Kassenverwaltung s. d. Min. Verf. bei Fleischhauer, Beil. Nr. 95 u. 219. 
6) Verw. Ed. a. a. O. 
7) S. § 31 vgl. m. §§ 9 u. 10 der Vollz.Verf. v. 18. Nov. 1891. 
8) Wie die Bestätigung des Amtspflegers, der bestellten Gesundheitsbeamten, und der sonsti- 
gen Amtskörperschaftsbeamten, §§ 73, 74, 78 des Verw. Ed. 
9) S. diese in Art. 40 Z. 1—6 der Verw.Nov. u. Fleischhauer S. 131. 
10) Zu den Einnahmen der Körperschaftskasse gehören auch (nach § 107 des Verw. Ed.) die 
von den Oberämtern angesetzten Polizei= und Disziplinarstrafen, soweit nicht durch neuere Gesetze 
das Recht auf diesen Bezug einer bestimmten andern Kasse zugewiesen ist (vgl. auch die M. V. vom 
3. Dez. 1883 bei Fleischhauer, Beil. Nr. 236 u. Schicker P. Str. R. S. 7); ferner etwaige Staats- 
beiträge zu Korporationszwecken. 
11) Vgl. d. Gess. v. 6. Juli 1849 u. 15. Juni 1853, Vollz.Verf. v. 29. Aug. 1853 u. das 
Ges. v. 5. Okt. 1858 betr. die Besteuerung der Amtswohnungen.
	        
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