8 78. Der Haushalt der Amiskörperschaften. 261
steuer (s. o.), ferner der Brandschadensbeiträge (s. o.) und der zur Deckung der Kosten
der Handels= und Gewerbekammern von den Handels= und Gewerbetreibenden zu bezahlen-
den Zuschläge zur Staatsgewerbesteuer #), sowie der gesetzlichen Viehversicherungsbeiträge
der Biehbesitzer?) — ob. Auch sind ihm vom Staat noch eine Reihe anderer Geschäfte,
wie die Auszahlung der Brandentschädigungsgelder, der Zinse der Staatsschuld durch
Einlösung der bei ihm eingereichten Zinsabschnitte, dann (für Rechnung der Kasse des
Ministeriums des Innern) der Kosten der Staatsstraßenbauverwaltung und der Löhnung
und Verpflegung der Landjägermannschaft 2c. übertragen 3).
Der Amtspfleger wird von der Amtsversammlung gewählt, von der Kreisregierung
bestätigt und aus der Korporationskasse besoldet. Zur Wählbarkeit ist die Erstehung
einer Dienstprüfung — regelmäßig der niederen Dienstprüfung im Departement des
Innern — erforderlich! ). Er hat von Amtswegen berathende Stimme in der Amts-
versammlung, darf aber weder das Schriftführeramt der letzteren noch des Oberamts
versehen. Seinen Wohnsitz hat er in der Amtsstadt zu nehmen, kann aber nie zugleich
der Gemeinderechner der Amtsstadt sein.
Für einzelne Vermögenstheile kann die Amtsversammlung mit Genehmigung der
Kreisregierung besondere Verwalter (z. B. für die Oberamtssparkassen 5) einen besonderen
Oberamtssparkassier) bestellen, welche jedoch dem Amtspfleger untergeordnet und nur
Gehülfen oder Theilrechner desselben sind 5).
3. Bezüglich der Staatsaufsicht finden die gegenüber der Gemeindeverwal-
tung geltenden Bestimmungen (s. o.) auch auf die Beaufsichtigung der Amtskörperschafts-
verwaltung durch die Staatsbehörden entsprechende Anwendung ?). Daneben ist nicht nur
in einer Reihe besonders bestimmter Fälle, welche sich auf die Organisation 2c. der Amts-
körperschaften beziehen 3), die Genehmigung der Kreisregierung vorgeschrieben, sondern es
bedarf derselben auch zur Gültigkeit und Vollziehbarkeit gewisser auf die Verwaltung
selbst bezüglicher Beschlüsse der Amtsversammlung?).
§ 78. III. Der Haushalt der Amtskorporation. Neben dem Ertrage des eigenen
Vermögens 10) steht der Körperschaft in den oben (S. 250) angegebenen Grenzen in Kon-
kurrenz mit der Gemeinde des Wohnorts ein Antheil an der Steuer aus dem Kapital=
und Berufseinkommen (/ von 1 % ) zul). Außerdem ist die Hausier-
gewerbesteuer seitens derjenigen Hausirer, welche in Württemberg keinen Wohn-
1) Art. 29 Abs. 3 des Ges. v. 4. Juli 1874.
2) Art. 5 Abs. 3 des Ausf.G. v. 20. März 1881; Art. 1 des Ges. v. 7. Juni 1885; Art. 1
des Ges. v. 31. Mai 1893.
3) Verw. Ed. § 78. Vgl. auch Fleischhauer, S. 117ff.
4) Verw.Ed. §5 78, V.O. v. 10. Febr. 1837 § 7ff. Die Erstehung der beiden höhern Dienst-
5 die Befähigung nur unter besonderen Voraussetzungen; s. V.O. v. 7. Nov. 1885
1 Abs. 2.
5) Für diese bestehen besondere Kassenstatuten; wegen der Anlegung ihrer Gelder und der
Sicherstellung der Kassenverwaltung s. d. Min. Verf. bei Fleischhauer, Beil. Nr. 95 u. 219.
6) Verw. Ed. a. a. O.
7) S. § 31 vgl. m. §§ 9 u. 10 der Vollz.Verf. v. 18. Nov. 1891.
8) Wie die Bestätigung des Amtspflegers, der bestellten Gesundheitsbeamten, und der sonsti-
gen Amtskörperschaftsbeamten, §§ 73, 74, 78 des Verw. Ed.
9) S. diese in Art. 40 Z. 1—6 der Verw.Nov. u. Fleischhauer S. 131.
10) Zu den Einnahmen der Körperschaftskasse gehören auch (nach § 107 des Verw. Ed.) die
von den Oberämtern angesetzten Polizei= und Disziplinarstrafen, soweit nicht durch neuere Gesetze
das Recht auf diesen Bezug einer bestimmten andern Kasse zugewiesen ist (vgl. auch die M. V. vom
3. Dez. 1883 bei Fleischhauer, Beil. Nr. 236 u. Schicker P. Str. R. S. 7); ferner etwaige Staats-
beiträge zu Korporationszwecken.
11) Vgl. d. Gess. v. 6. Juli 1849 u. 15. Juni 1853, Vollz.Verf. v. 29. Aug. 1853 u. das
Ges. v. 5. Okt. 1858 betr. die Besteuerung der Amtswohnungen.