Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

262 Siiebenter Abschnitt: Die Selbstverwaltung u. ihre Organe. II. Die Amtskörperschaften. § 78. 
sitz haben, an die Amtskörperschaftskasse desjenigen Oberamtsbezirks zu bezahlen, in welchem 
der Hausirgewerbebetrieb begonnen wird. Ebenso fällt die sog. Ausdehnungs- 
abgabe, welche für die Ausdehnung des Hausirgewerbebetriebs auf andere Oberamts-- 
bezirke, als denjenigen des Wohnsitzes bezw. des Beginns des Gewerbebetriebs zu ent- 
richten ist, in die Körperschaftskasse!). — Soweit diese Einkünfte nicht zureichen, wird 
der Bedarf der Korporation auf die einzelnen Gemeinden des Bezirks nach Verhältniß 
ihrer steuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude und Gewerbe nach dem für die Staatssteuer 
bestehenden Kataster umgelegt (der sog. Amtsschaden)?). Die Ablieferung der Beträge 
erfolgt durch die Steuereinbringer der einzelnen Gemeinden, welche hierüber mit dem 
Amtspfleger in Abrechnung stehen. 
Die Gehalte sowie die Taggelder und Reiseentschädigungen der Körperschaftsbeamten 
sind im Verordnungswege geregelt 3). 
Der Etat der Amtskorporation (das sog. Amtsschadensprojekt) wird alljährlich 
vom Amtspfleger gefertigt. Dieser legt ihn dem Oberamt zur Prüfung und Berichtigung 
vor, welches ihn dann der Amtsversammlung zur Beschlußfassung über die Deckung des 
Jahresbedarfs unterbreitet. Hierauf ist dieser Jahresetat mit den bezüglich der Deckung 
des Abmangels gefaßten Beschlüssen der Kreisregierung vorzulegen. Diese prüft die 
Vorlage und erklärt den Etat nach Beseitigung etwaiger Anstände für vollstreckbar. 
Wird von der Kreisregierung nicht binnen zwei Wochen nach der Vorlegung Einsprache 
gegen den Etat oder die beschlossene Amtsschadensumlage erhoben, so können beide ohne 
weiteres zum Vollzug gebracht werden, eine Genehmigung derselben durch die Staats- 
behörde ist nicht erforderlich. — In derselben Weise ist zu verfahren, wenn im Laufe 
des Rechnungsjahrs eine neue oder erhöhte Umlage nothwendig wird ). 
Unständige Ausgaben darf der Amtspfleger nur auf Dekretur des Ausschusses, neue, 
unvorhergesehene oder den Etat überschreitende nur nach Beschluß der Amtsversammlung 
machen. — Der Oberamtmann ist nicht berechtigt, von sich aus irgend eine Ausgabe 
auf die Kasse der Amtepflege zu dekretiren. Dagegen hat er alle Monate dem Amts- 
pfleger einen Kassenbericht abzunehmen und zu prüfen, auch jedes Vierteljahr die Amts- 
pflegekasse zu stürzen. 
Die Prüfung der von dem Amtspfleger gefertigten Jahresrechnung 
wird vom Amtsversammlungsausschuß vorbereitet und vom Oberamt erledigt, auch über 
die Erledigung der vorgefundenen Anstände vom Oberamtmann der nächsten Amts- 
versammlung Vortrag erstattet 5. 
  
1) Ges. v. 23. Mai 1890, Vollz.Verf. v. 28. Okt. 1890 u. die Min. Erl. v. 29. Nov. 1890 
(A. Bl. S. 401) u. v. 30. Mai 1892 (A. Bl. S. 149). 
2) Verw.Ed. § 781, 80 u. Ges. v. 28. Apr. 1873 u. v. 23. Juli 1877 (Lit. B). 
3) Vgl. die V.OO. v. 20. u. v. 22. Febr. 1841 u. v. 14. Juni 1875 sowie die Min Verf. 
v. 15. Mai u. 2. Juni 1875, 7. Juli 1875 u. 23. Sept. 1881. 
4) V.Ed. § 79, Verw.Nov. Art. 39. 
5) Das Nähere hierüber s. im V.Ed. §#§# 80—85, val. mit Art. 39 der Verw. Nov. u. Fleisch- 
hauer, S. 120 ff. 
 
	        
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