Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

274 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. 8 83. 
Besorgung des Inventur-, Theilungs- und Vormundschaftswesens der Mitglieder des 
Königl. Hauses nach Maßgabe des Königl. Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 (88 11 bis 13, 
66, 69)1) und die Funktion als Aufsichtsbehörde bezüglich der Amtsführung des Ministers 
des Königl. Hauses als Standesbeamter in den Fällen des § 11 Abs. 2 und des § 66 
Abs. 2 des R.G. vom 6. Februar 18759 ob. 
II. Kapitel. 
Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. 
A. Das Ministerium des Innern. 
§ 83. Das Departement des Innern umfaßt das gesammte Gebiet der innern 
Verwaltung, also namentlich das Gebiet „des innern Staatsrechts, der Landespolizei 
und der Staatswirthschaft“, soweit nicht einzelne Zweige — wie die Verkehrsanstalten, 
die Verwaltung der Schule 2c. und die Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte gegenüber 
der Kirche — anderen Departements zugewiesen sind ). 
Zum Wirkungskreise des Ministeriums gehören hiernach namentlich: 
1. die Wahrnehmung der Hoheitsrechte des Staates überhaupt, insbesondere 
auch in Rücksicht auf die Verhältnisse der im Königreiche begüterten Standesherren, sowie des 
übrigen Adels; die Sorge für die Bethätigung der staatsrechtlichen Befugnisse und Verpflich- 
tungen sämmtlicher Einwohner, namentlich der verfassungsmäßigen Rechte der einzelnen Staats- 
bürger, wie der Gemeinden und Körperschaften; die Staatsaufsicht über die Verwaltung der 
letzteren sowie der Stiftungen; die Ausbildung der Amts= und Gemeindeverfassung; das Militär- 
Einquartierungs-, Naturalleistungs= und Kriegsleistungswesen innerhalb des Landes; in Gemein- 
schaft mit dem Kriegsministerium — als Ministerialinstanz — die oberste Leitung der Ersatz- 
angelegenheiten; 
2. die Sorge für die öffen tliche Sicherheit und Ordnung, das Vereins= und 
Versammlungswesen, einschließlich der Angelegenheiten der juristischen Personen, soweit diese 
nicht unter die Aufsicht anderer Departements fallen ), die Oberaufsicht über sämmtliche Polizei- 
anstalten, über das Landjägerkorps und dessen Verwendung, über das Armenwesen und alle 
dahin gehörigen Wohlthätigkeitsinstitute, sowie über die Verwaltung der dazu bestimmten Fonds; 
über das Medizinal= und Veterinärwesen; die Nahrungsmittelpolizei; die Bergpolizei; das Jagd- 
und Fischereiwesen; die Bau= und Feuerpolizei; die Straßen= und Flußpolizei; die Gebäude- 
brandversicherungsanstalt und das Versicherungswesen überhaupt; die Preß-, Sitten= und Fremden- 
polizei; über das Auswanderungswesen; über das Lotteriewesen; über Maaße und Gewichte; 
über das Straßen-, Brücken= und Wasserbauwesen; 
3. die Oberaufsicht über die Fürsorge des Staates für die Landwirthschaft, einschließlich 
des Landgestüts; für Handel, Fabriken und Gewerbe, für die Gewerbepolizei; sowie über die Durch- 
führung der Gesetzgebung über Kranken-, Unfalls-, Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Die Bearbeitung der Geschäfte erfolgt im Bureauwege oder durch ein Kollegium, 
die Oberregierung. Letztere ist ein Landeskollegium, welches sich unter dem Vorsitze 
des Departementschefs oder, bei dessen Verhinderung, des Vorstandes der Oberregierung 
zu gemeinschaftlicher Berathung der wichtigeren, namentlich der im Wege der Verwaltungs- 
beschwerde an das Ministerium gelangten Gegenstände vereinigt. Uebrigens ist der 
Minister an die Ansicht der Mehrheit des Kollegiums nicht gebunden?). 
  
¾3 Not.G. v. 1843 Art. 15. Ges. v. 17. Aug. 1849 Art. 6. Ausf.G. z. G. V. G. Art. 16. 
2) Vgl. Königl. Dekr. v. 3. April 1877 §P 3. 
3) Vgl. die Königl. V.O. v. 8. Nov. 1816 § 11 u. das V. Ed. v. 18. Nov. 1817 § 30. 
Die Trennung des Kultusministeriums vom Ministerium des Innern erfolgte im März 1848; über 
die Verkehrsanstalten s. u. § 113.A a. E. u. oben S. 211. 
4) Vgl. Boscher's 3. XXVI S. 229, XXVIII S. 224. 
5) Vgl. §§ 30 u. 31 des V. Ed. v. 18. Nov. 1817. Der hier vorgeschriebene Vortrag im 
Geheimen Rath über die Gründe einer vom Kollegium abweichenden Verfügung ist schon durch die 
V. U. § 54 ff. beseitigt. « "
	        
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