§ 85. Die Sicherheitspolizei. 279
Hafendirektion in Friedrichshafen, welche die Schifffahrts= und Hafen-
polizei in den Hafen= und Landungsplätzen des württemberg. Bodenseeufers zu hand-
haben hat; vgl. auch das Ges. vom 12. Aug. 1879 Art. 13, 23 und die Schifffahrts= und
Hafenordnung vom 22. Sept. 1867 sowie die Verff. vom 14. Dez. 1871 8§ 10 und vom
28. April 1876 betr. die Hafenordnung f. Fr. Der Hafendirektor hat auch die Paß-
und Fremdenpolizei in Friedrichshafen, wie an den übrigen Anlandeorten des Bodensee-
ufers kraft besonderen Auftrags des Oberamts (Tettnang) stellvertretungsweise auszuüben 7).
C. Die einzelnen Zweige der inneren Verwaltung.
I. Die Sicherheitspolizei.
§ 85. Während man unter der Polizei im Allgemeinen?) diejenige Thätigkeit
der Verwaltung versteht, welche die Aufgabe hat, die der Wohlfahrt und Sicherheit der
Gesammtheit wie der Einzelnen drohenden Gefahren mittels Beschränkung der persönlichen
Freiheit abzuwehren, begreisft man dagegen — bei Ausscheidung der sog. Verwaltungs-
polizei — unter der Sicherheitspolizei die Thätigkeit der öffentlichen Organe zur
Abwendung speziell derjenigen Gefahren, welche die öffentliche und private Rechtsordnung
und damit die Sicherheit der Gesammtheit wie der Einzelnen — also nicht blos bestimmte
Lebensverhältnisse und Interessen — durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen
bedrohen. Dieser Schutz der Rechtsordnung wird erreicht nicht nur durch die präventive
Thätigkeit der Sicherheitspolizei i. e. S., durch welche Störungen der Rechtsordnung
verhindert werden sollen (B), sondern auch durch die gerichtliche oder Kriminalpolizei (A),
indem diese zwar zunächst ihre Thätigkeit auf die Beseitigung der bereits eingetretenen Rechts-
verletzungen und die Wiederherstellung des gestörten Rechtszustands zu richten hat, mittel-
bar aber auch durch diese Funktion die Gesellschaft gegen neue Störungen sichert. Beiden
Funktionen der Sicherheitspolizei i. w. S. ist gemeinsam, daß sie mittels Beschränkung der
persönlichen Freiheit der Einzelnen ihre Aufgabe zu erfüllen suchen und daß sie ebendeß-
halb einen besonderen Schutz dieser Freiheit gegen etwaige Uebergriffe der polizeilichen
Organe besonders nahe legen. Diesen Schutz soll die verfassungsmäßige Garantie der
sog. Freiheitsrechte gewähren. Letztere sind im Anschluß an die Verf. Urk. oben dar-
gestellt, während sie hier als gesetzliche Schranken der im Uebrigen freien Bethätigung
der Organe der Sicherheitspolizei sich darstellen; insoweit ist daher hier zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die frühere Darstellung zu verweisen.
A. Die gerichtliche oder Kriminalpolizeis). Darunter versteht man die-
jenige Thätigkeit der Polizeiorgane, welche sich die Entdeckung verübter Delikte sowie die
Verfolgung und Ueberführung der Schuldigen zur Aufgabe gesetzt hat. Die materiellen
Aufgaben dieser Polizei, sowie die Schranken ihrer Thätigkeit sind durch das Reichsrecht,
(die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz; geregelt und im Zusammen-
hang mit dem Reichsstrafprozeß darzustellen. Dagegen ist die Organisation der Kriminal-
polizei im deutschen Reiche bis auf wenige Bestimmungen der Strafprozeßordnung und
des Gerichtsverfassungsgesetzes )) dem Landesrecht überlassen. ·
In Württemberg sind die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und damit die
Organe für die Ausübung der Kriminalpolizei durch die Königl. V.O. v. 27. Sept. 1879
und den Nachtrag hierzu vom 27. Juli 1892 näher bestimmt (vgl. hierüber oben S. 268).
1) S. über den Wirkungskreis des Hafendirektors St. H. B. 1892 S. 646.
2) Vgl. auch v. Stein im Wörterb. des d. V.N. II S. 247. .
3)Vgl.hierüberHerm.SeuffertimWörterb.d.d.B.R.IS.885ff.
4)Vgl.Str.Pr.O.§§lslAbs.2;453-456,458;157z156,159,161,187;§§98,105;§§22
3—4,31,32und74;G.V.G.§§153u.168.